Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 22.10.1987 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 NatursSiVfDf - 3. Abwicklung bereits eingeleiteter Siedlungsverfahren

Bibliographie

Titel
Naturschutz und Landschaftspflege sowie landeskulturelle Erfordernisse bei Einleitung und Durchführung von Siedlungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
NatursSiVfDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000022

3.1
In bereits eingeleiteten Siedlungsverfahren prüft die Siedlungsbehörde, ob und inwieweit eine Verwertung der Grundstücke i. S. von Nr. 2.1 geboten und möglich ist. Im übrigen stimmt sie sich mit der unteren Naturschutzbehörde und der NLG darüber ab, welche Grundstücke für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwertet werden sollen, soweit die ihr vorliegenden Unterlagen der Naturschutzbehörden über Schutzgebiete und Programme im Bereich des Naturschutzes für eine entsprechende Beurteilung nicht ausreichen und nicht offenkundig ist, daß ein Grundstück für solche Zwecke nicht in Betracht kommt. Dabei sind bestehende Rechtsverpflichtungen zu berücksichtigen.

3.2
Ist ein Grundstück als Bedarfsfläche geeignet, soll es dem jeweiligen Träger der Maßnahme (vgl. § 49 Abs. 2 NNatG) alsbald zum Kauf angeboten und bis Ende des darauffolgenden Kalenderjahres veräußert werden.