Arbeitsgericht Oldenburg
Urt. v. 14.02.2007, Az.: 2 Ca 140/06
Bibliographie
- Gericht
- ArbG Oldenburg
- Datum
- 14.02.2007
- Aktenzeichen
- 2 Ca 140/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 63150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2007:0214.2CA140.06.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2007 durch
die Richterin ... als Vorsitzende,
den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 501,39 € (i.W.: Fünfhunderteins 39/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Gern 28.03.2006 zu zahlen.
- 2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.
Von den Kosten des Rechtsstreit tragen der Kläger 92 % und die Beklagte 8 %.
- 4.
Der Streitwert wird auf 6 076,80 € festgesetzt.
- 5.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der am .... geborene, verheiratete Kläger ist seit 15.01.1976 bei der Beklagten in der ..., zuletzt als Croupier und Souschef, beschäftigt. Die Beklagte betreibt 10 Spielbanken in ... und beschäftigt unternehmensweit etwa 500 Arbeitnehmer. Im Betrieb ... sind etwa 70 Arbeitnehmer tätig. Bei der Beklagten gelten die zwischen ihr und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossenen Tarifverträge, nämlich der Manteltarifvertrag (MTV) und der Tronc- und Gehaltstarifvertrag (TGTV) (vgl. wegen der Einzelheiten der Tarifverträge die Kopien Bl. 215-260 d.A.).
Der Kläger stellte 1993 einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter. Das zuständige Versorgungsamt ... stellte einen Grad der Behinderung von 40 fest. Anerkannt wurden die Krankheiten Schulter-Arm-Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, rückläufige Knochenhautreizung am Ellenbogen, Nervenreizungen am Arm, Krampfaderleiden mit Blutumlaufstörungen, chronische Magenerkrankung mit rückfälligen Zwölffingerdarmgeschwüren, Kopfschmerzsyndrom. Auf seinen Gleichstellungsantrag beim zuständigen Arbeitsamt ist der Kläger seit 03.02.1993 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Der hiergegen von der Beklagten eingelegte Widerspruch ist mit Bescheid vom 14.06.1994 (BL 14-21 d.A.) zurückgewiesen worden. Die hiergegen von der Beklagten beim Sozialgericht ... erhobene Klage ist abgewiesen worden.
Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 12.05.1993 (Bl. 22 d.A.) bat der Kläger um Zuweisung eines seine gesundheitliche Beeinträchtigung berücksichtigenden Arbeitsplatzes bei der Beklagten ab Juni 1993 und nannte in diesem Zusammenhang die Position eines Tischchefs, aber auch andere geeignete Positionen. Am 21.07.1993 fand ein Gespräch zwischen den Parteien unter Beteiligung der Hauptfürsorgestelle in der Spielbank ... statt. Darüber verhält sich der Aktenvermerk des damaligen Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt ... (Bl. 23 u. 24 d.A.). Die Beklagte bestand darauf, ein arbeitsmedizinisches Gutachten einholen zu lassen, der Kläger war damit grundsätzlich einverstanden. Mit der Begutachtung wurde ... beauftragt. Auf das schriftliche Gutachten vom 17.12.1993 (Bl. 25 u. 26 d.A.) wird verwiesen. Dort heißt es am Ende des vorletzten Absatzes: "Als Idealfall für Herrn ... wäre sicherlich eine Tätigkeit ausschließlich als Tisch-Chef anzusehen." In der Folgezeit kam es nicht zur Zuweisung des begehrten Arbeitsplatzes als Tischchef. Der Gesundheitszustand des Klägers verschlechterte sich, der Kläger wurde von 1995 bis 1998 krankgeschrieben und wurde in dieser Zeit wiederholt stationär und ambulant behandelt. In Folge der langfristigen Erkrankung wurde er von der Krankenkasse ausgesteuert und war seit Januar 1997 arbeitslos gemelde. Mit Schreiben vom 12.05.1997 (Bl. 27 d.A.) bat der Kläger erneut um Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes und sprach in diesem Zusammenhang die Position eines Tischchefs, aber auch andere geeignete Tätigkeiten, an. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 06.06.1997 (Bl. 28 d.A.), sie sei nicht in der Lage, dem Kläger einen leidensgerechten Arbeitsplatz anzubieten, da alle in Frage kommenden Positionen besetzt seien. Nur in einigen Bereichen (Kantine, Reinigung, Pagen) würden Aushilfskräfte benötigt, wobei die Beklagte davon ausgehe, dass dies für den Kläger nicht in Betracht komme. Eine erneute Bewerbung des Klägers und ein daraufhin zwischen den Parteien und der zuständigen Hauptfürsorgestelle am 16.12.1997 geführtes Gespräch blieben im Ergebnis erfolglos; die von der Beklagten angebotene Position an der Rezeption lehnte der Kläger im Hinblick auf eine Befristung ab. Die finanziellen Probleme des Klägers nahmen zu; er bot der Beklagten mit Schreiben vom 01.03.1998 seine Arbeitskraft wieder an. Die Beklagte bat um Vorlage einer Dienstfähigkeitsbescheinigung. Mit Schreiben vom 02.04.1998 (Bl. 29 u. 30 d.A.) wies der Kläger erneut darauf hin, eine leidensgerechte Beschäftigung als Tischchef entspreche seinem Begehren. Mit weiterem Schreiben vom 15.04.1998 (Bl. 31 u. 32 d.A.) machte er geltend, eine Dienstfähigkeitsbescheinigung sehe der Tarifvertrag nicht vor. Er bot seine Arbeitsleistung trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen weiter an. Mit Schreiben vom 14.05.1998 (Bl. 33 u. 34 d.A.) hielt die Beklagte an der Aufforderung zur Vorlage einer Dienstfähigkeitsbescheinigung fest und führte weiter aus, wegen seiner Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger für eine Beschäftigung als Tischchef nicht dienstlich beurteilt werden können. Der Kläger nahm in der Folgezeit seine Arbeit als Croupier und Souschef wieder auf. Er wurde zum Schwerbehindertenvertreter der Spielbank ... und zum Gesamtschwerbehindertenvertreter bei der Beklagten gewählt. Ferner wurde der Kläger betrieblicher Suchtberater und Mitglied im Aufsichtsrat der Beklagten. Um die für die Ausübung dieser Ämter erforderlichen Freistellungen zu gewährleisten, trafen die Parteien eine Regelungsabsprache dahingehend, dass der Kläger aus dem Dienstplan herausgenommen wurde. Ferner trafen sie Regelungen über die Urlaubsplangestaltung. Die Tätigkeit des Klägers als Schwerbehindertenvertreter und Gesamtschwerbehindertenvertreter war und ist sehr intensiv. Im Jahre 2001 arbeitete der Kläger an 86 Arbeitstagen, im Jahre 2002 an 68 Arbeitstagen, im Jahre 2003 an 27 Arbeitstagen, im Jahre 2004 an 6 Arbeitstagen, im Jahre 2005 an 3 Arbeitstagen und in der Zeit zwischen dem 01.01. und 24.01.2006 (Datum der Klageerwiderung im vorliegenden Verfahren) noch gar nicht.
Zum 01.01.2005 war bei der Beklagten in der Spielbank ... eine Stelle als Tischchef zu besetzen, was der Kläger im Juni 2005 erfuhr. Die Stellenbesetzung sollte rückwirkend zum 01.01.2005 erfolgen und hing auch von der Beförderung des Mitarbeiters ... zum Saalchef ab.
Das Beförderungsverfahren ist bei der Beklagten in der Betriebsvereinbarung über Beurteilungen und Beförderungen vom 23.05.2005, abgeschlossen zwischen der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat (Bl. 37-53 d.A.) geregelt. In der Betriebsvereinbarung wird zwischen Regel- und Beurteilungsbeförderungen unterschieden, Nach § 6 Ziff. 4 der Betriebsvereinbarung besteht in jeder Spielbank ein Beurteilungsgremium, dem der Spielbankleiter angehört sowie die in § 6 Ziff. 5 und 6 der Betriebsvereinbarung genannten Personen. In der Spielbank besteht das Beurteilungsgremium im Sinne des § 6 Ziff. 5 der Betriebsvereinbarung aus dem Spielbankleiter, dem Zeugen ... seinem Stellvertreter, dem Zeugen ... 2 Saalchefs (den Zeugen ... und ... sowie 1 Tischchef, Herrn ...). Der Betriebsrat wurde bei der Bildung des Gremiums beteiligt und war mit, der Zusammensetzung einverstanden. In den Spielbanken der Beklagten gibt es limitierte Stellen, worüber in § 7 der Betriebsvereinbarung vom 23.05.2005 (vgl. das Nähere Bl. 41 d.A.) Regelungen getroffen sind. Gemäß § 7 Ziff. 1a der Betriebsvereinbarung beträgt die Anzahl der Positionen der Tischchefs 20 %, der Souschefs 20 % und der Croupiers I 30 % von den im Französischen, American und German Roulette benötigten Croupiers. Gem. § 7 Ziff. 2 der Betriebsvereinbarung bestimmt das Beurteilungsgremium der jeweiligen Spielbank über den Kreis der Mitarbeiter, die für eine mögliche Beförderung auf eine freie limitierte Stelle im Sinne der Ziffer 1 zu beurteilen sind. Dabei legt das Beurteilungsgremium in einer offenen Erörterung fest, welche Mitarbeiter beurteilt werden sollen, wobei nur die von dem Gremium vorgeschlagenen Mitarbeiter nach einer Beurteilung befördert werden können. Bei der anschließenden Beurteilung muss der betreffende Mitarbeiter mindestens 63 bzw. 90 Punkte erreichen. Grundsätzlich soll der Mitarbeiter mit der höchsten Punktzahl befördert werden. Mit Rücksicht auf soziale Belange kann im Einzelfall allerdings zu Gunsten eines geringfügig niedriger bepunkteten Mitarbeiters (maximale Differenz 4 Punkte der durchschnittlichen Punktzahl) abgewichen werden, wobei in diesem Fall die Entscheidung zusätzlich zu begründen ist. Nach § 6 Ziff. 9 der Betriebsvereinbarung vom 23.05.2005 werden Mitarbeiter mit Führungsaufgaben zusätzlich nach einem Beurteilungsbogen für Führungskräfte ( Anlage 2 zur Betriebsvereinbarung) beurteilt und müssen für eine Beförderung mindestens 90 Punkte erreichen. Zum Kreise dieser Mitarbeiter mit Führungsaufgaben zählen u.a. Tischchefs und Souschefs.
In der Spielbank ... der Beklagten gab es 8 Souschefs, unter denen das Beurteilungsgremium die Festlegung zu treffen hatte, welche Mitarbeiter für die Beförderung zum Tischchef zum 01.01.2005 zu beurteilen waren. Am 21.06.2005 fand im Büro der Spielbankleitung eine offene Erörterung mit dem Ziel statt, den Kreis der für die Beförderung zum Tischchef zu beurteilenden Mitarbeiter festzulegen. Das Beurteilungsgremium bestimmte als zu beurteilende Mitarbeiter für die Position des Tischchefs die Herren .... Hierüber verhält sich die Aktennotiz vom 21.06.2005 (Bl. 164 d.A.). Am 24., 25., 26. und 27.06.2005 nahmen die Mitglieder des Beurteilungsgremiums ... und ... die schriftlichen Beurteilungen der in die Vorauswahl für eine Beurteilung gekommenen Souschefs ... und ... vor. Wegen der Einzelheiten der Bewertung des Mitarbeiters ..., der einen Gesamtpunktedurchschnitt von 114 erreichte, wird auf Bl. 292-300 d.A. Bezug genommen, wegen der Einzelheiten der Beurteilung des Mitarbeiters ..., der auf einen Gesamtpunktedurchschnitt von 104,5 kam, auf Bl. 301-309 d.A. und wegen der Einzelheiten der Gesamtbeurteilung des Mitarbeiters ..., der einen Gesamtpunktedurchschnitt von 104,8 erreichte, auf Bl. 310-318 d.A. Der Zeuge ... hatte die drei Mitarbeiter nicht mit beurteilt, da er erst seit 01.01.2005 die Position des Spielbankleiters in der Spielbank ... bekleidet.
Inzwischen hatte sich der Kläger mit Schreiben vom 23.06.2005 (Bl. 35 d.A.) auf die frei gewordene, rückwirkend zum 01.01.2005 zu besetzende Tischchefstelle schriftlich beim Zeugen ... beworben. Im letzten Absatz des Schreibens wies er auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hin und bat, dies bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 24.06.2005 (Bl. 36 d.A.) bestätigte die Beklagte den Eingang der Bewerbung des Klägers und übersandte ihm die aktuelle Betriebsvereinbarung über Beurteilungen und Beförderungen. Der Kläger rügte mit Schreiben vom 26.06.2005 (Bl. 161 d.A.) den Stil und Inhalt dieses Schreibens der Beklagten als diskriminierend und benachteiligend gegenüber nicht behinderten Mitarbeitern. Als Gesamtschwerbehindertenvertreter wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 27.06.2005 (Bl. 162 u. 163 d.A.) an die Beklagte und beanstandete die mangelnde Information der Schwerbehindertenvertretung über das Freiwerden der Stelle, die mangelnde Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Prüfungsverfahren gem. § 81 SGB IX, ob der freie Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten besetzt werden könne.
Ferner rügte er, die Beklagte habe diese Prüfung überhaupt nicht vorgenommen und auch die Bewerbung nicht mit der Schwerbehindertenvertretung erörtert.
Am 26.06.2005 gegen 20.00 Uhr fand eine erneute Besprechung des Beurteilungsgremiums im Hinblick auf die zwischenzeitliche Bewerbung des Klägers um die Tischchefstelle statt. Hierüber verhält sich die Aktennotiz des stellvertretenden Spielbankleiters ... vom 27.06.2005 (Bl. 264 d.A.), ausweislich derer nochmals überprüft worden sei, ob im Hinblick auf die Betriebsvereinbarung über Beurteilungen und Beförderungen kein Fehler unterlaufen sei. Keiner der Teilnehmer habe den Kläger als für die Beförderung zu beurteilenden Mitarbeiter vorgeschlagen. Am 03.07.2005 fand die Erörterung der Beurteilungen mit dem Betriebsrat statt, wobei ausweislich des hierzu aufgesetzten Protokolls vom selben Tag (Bl. 165 d.A.) neben dem Zeugen ..., dem Betriebsratsvorsitzenden - dem Zeugen ... - und den anderen Betriebsratsmitgliedern auch der Kläger selbst als Gesamtschwerbehindertenvertreter anwesend war. Bei dieser Sitzung wurden die Gesamtbeurteilungen vom Betriebsrat eingesehen. Der Zeuge ... schlug für die Beförderung zum Tischchef in Abhängigkeit von der Ernennung des Zeugen ... zum Saalchef den Mitarbeiter ... als den punktbesten der drei beurteilten Souschefs vor. Bei dieser Sitzung vom 03.07.2005 wurde dem Betriebsrat auch das Bewerbungsschreiben des Klägers in Kopie übergeben. Mit Schreiben vom 04.07.2005 (Bl. 54 u. 55 d.A.) machte der Kläger unter Bezugnahme auf die Betriebsratssitzung vom 03.07.2005 vorsorglich nach § 81 SGB IX Schadensersatz wegen Benachteiligung geltend. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15.07.2005 (Bl. 56 d.A.) mit, die Tischchefstelle sei zur Zeit noch nicht frei, so dass sie sich entschlossen habe, das Beförderungsverfahren noch einmal durchzuführen, da noch genügend Zeit hierfür sei. Das Beurteilungsgremium, dem die Bewerbung des Klägers vorgelegt wurde, kam zu dem Ergebnis, die Stelle mit einem nicht behinderten Mitarbeiter - dem Punktbesten ... - zu besetzen. Der Kläger rügte mit einem undatierten Schreiben, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 57 und 58 d.A. Bezug genommen wird, er sehe in seiner Nichtberücksichtigung eine Diskriminierung und Benachteiligung und mache vorsorglich Schadensersatzansprüche geltend.
Nachträglich wurden vom Beurteilungsgremium auch Beurteilungen des Klägers und zweier weiterer schwerbehinderter Souschefs, der Mitarbeiter ... und ...(Bl. 319-345 d.A.) erstellt. Die Beurteilungen der einzelnen Gremiumsmitglieder tragen die Daten vom 10., 11. und 12.07.2005. Danach kam der Kläger auf einen Gesamtpunktedurchschnitt von 96,0, der Mitarbeiter ... auf 96,8 Punkte durchschnittlich und der Mitarbeiter ... auf 98,5 Punkte.
Am 26.09.2005 fand zwischen dem Kläger, dem Spielbankleiter ... und dem Zeugen ..., Betriebsratsvorsitzender, eine Besprechung statt, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Der Kläger nahm hierzu als Gesamtschwerbehindertenvertreter mit zwei Schreiben vom 26.09.2005 (Bl. 171 u. 172 d.A.) Stellung und rügte, die gesetzlich vorgeschriebene Erörterung mit den Beteiligten sei vom Zeugen ... abgelehnt worden. Auch sei seine Bewerbung dem Betriebsrat nicht ordnungsgemäß vorgelegt worden.
Am 29.09.2005 fand mit dem Betriebsrat eine Erörterung der Beurteilungen für die Stelle des Tischchefs im Beisein des Zeugen ... und des Klägers in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer sowie als Gesamtschwerbehindertenvertreter statt. Hierüber verhält sich das Protokoll vom 29.09.2006 (Bl. 266 d.A.). Die Gesamtbeurteilungen der Mitarbeiter ... und ... wurden zur Einsicht offengelegt, der Zeuge ... schlug den Mitarbeiter ... mit der Bitte um Zustimmung des Betriebsrates zur Beförderung vor. Der Zeuge ... fragte ausweislich des Protokolls nach, ob im Rahmen der Beurteilungen die Belange der Schwerbehinderten berücksichtigt worden seien, was der Zeuge ... bestätigte. Diese Aussage zweifelte der Kläger an. Die weiteren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.
Am 04.10.2005 wurde zwischen dem Kläger und der Spielbankleitung die beabsichtigte Einstellung des Automatenmechanikers ... erörtert. Danach war Gesprächsthema die beabsichtigte Beförderung eines Souschefs zum Tischchef. Bezug genommen wird auf das Protokoll vom 04.10.2005 (Bl. 61 d.A.).
Nachdem der Betriebsrat zunächst der Beförderung des Mitarbeiters ... zum Tischchef widersprochen hatte, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2005 (Bl. 59 u. 60 d.A.) an den Betriebsrat mit der Bitte, den Widerspruch noch einmal zu überdenken. Der Betriebsrat teilte mit Schreiben vom 13.10.2005 (Bl. 62 d.A.) der Beklagten mit, er könne seine Zustimmung zu der rückwirkenden Beförderung des Mitarbeiters ... nicht verweigern und werde die Frist verstreichen lassen. Der Schwerbehindertenvertreter (der Kläger) beantrage Aussetzung des Beschlusses, wobei die Aussetzungsfrist 7 Tage betrage. Der Betriebsrat habe beschlossen, dass die Aussetzungsfrist bis zum 24.10.2005 verlängert werde. Die zu besetzende Tischchefstelle wurde mit dem Mitarbeiter ... besetzt, was die Beklagte am 20.10.2005 dem Betriebsrat mitteilte.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 01.12.2005 (Bl. 76 u. 77 d.A.) machte der Kläger ab sofort leidensgerechte Beschäftigung als Tischchef geltend. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2005 (Bl. 78-82 d.A.) ab.
Mit seiner am 21.03.2006 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger Beschäftigung auf der am 01.01.2005 frei gewordenen Stelle als Tischchef in der Spielbank ..., hilfsweise Beschäftigung auf einer anderen Stelle als Tischchef zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen und äußerst hilfsweise Schadensersatz in Höhe der Differenz der Monatsvergütung eines Tischchefs b und der Monatsvergütung eines Souschefs a.
Der Kläger meint, auf Grund des Gutachtens der Firma ... vom 17.12.1993 sei der Beklagten seine, des Klägers, Schwerbehinderung bekannt gewesen, und sie habe davon ausgehen müssen, dass eine Beschäftigung als Croupier und Souschef nicht leidensgerecht sei. Gemäß dem Gutachten sei die Beschäftigung als Tischchef die optimale leidensgerechte Beschäftigung. Indem die Beklagte ihn, den Kläger, bei dem Beförderungsverfahren nicht berücksichtigt habe, habe sie ihn wegen seiner Behinderung benachteiligt, da sie ohne sachlichen Grund die leidensgerechte Beschäftigung verweigert habe. Im Hinblick auf die körperlich hohen Anforderungen, die sich auch aus der Studie zum Berufsbild Croupier (Bl. 63-75 d.A.) ergäben, sei die Beschäftigung als Croupier und Souschef nicht leidensgerecht. Der Kläger behauptet, er sei zwar noch zur Verrichtung dieser Arbeiten in der Lage, jedoch nur unter erheblichen Schmerzen. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert; er befinde sich nach wie vor laufend in ärztlicher Behandlung. Daher sei nach seiner Ansicht der Einsatz als Tischchef die geeignete leidensgerechte Beschäftigung. Bei der Arbeit als Tischchef würden die körperlichen Zwangshaltungen, wie sie bei der Tätigkeit als Souschef anfielen, vermieden. Der Tischchef beaufsichtige das Spiel und übe nur eine sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen aus. Auch schon vor 2005 habe die Beklagte in der Vergangenheit seine, des Klägers, Bemühungen um eine Stelle als Tischchef beharrlich ignoriert.
Der Kläger meint, mit dem Einsatz als Tischchef sei eine Beförderung im eigentlichen Sinne gar nicht verbunden. Die Beklagte könne vielmehr im Wege des Direktionsrechts, das durch die tariflichen Bestimmungen umrissen sei, Souschefs auch als Tischchefs einsetzen. Dies entspreche auch der ständigen tatsächlichen Handhabung. Die Mitarbeiter seien in 9 Equipen eingeteilt, und der an erster Stelle jeweils genannte Mitarbeiter werde als Tischchef eingesetzt. Der Kläger nimmt Bezug auf den Equipendienstplan vom 07.05. bis 08.07.2006 (Bl. 194 d.A.). Die in den Equipen B, D, F, G und I genannten Mitarbeiter ..., und ... seien Souschefs, die die Beklagte aber als Tischchefs einsetze, ohne dass eine Änderung der Arbeitsverträge erforderlich sei. Ihm, den Kläger, gehe es bei der Einsatzmöglichkeit als Tischchef nicht um eine Beförderung. Die Tischchefs seien auch nicht generell Vorgesetzte der Souschefs. Typische Arbeitgeberweisungen erteilten sie nicht, sondern die Möglichkeit von Anweisungen betreffe allein das Spiel und dessen Durchführung. Die hierarchische Ordnung habe nur den Zweck, einen geordneten Spielablauf zu ermöglichen. Auch die unterschiedliche Vergütungshöhe der Tischchefs einerseits und der Souschefs andererseits drücke keine andere Hierarchiestufe aus. Der Tischchef habe jedoch eine größere Verantwortung, bezogen auf das Spiel selbst, die mit der höheren Vergütung honoriert werde. Bei der Beklagten bestehe ein strukturell bedingter dauerhafter Bedarf für den Einsatz von Souschefs als Tischchefs, der von der Beklagten im Wege ihre Direktionsrechtes so dauerhaft auch gesichert werde. Die Beklagte habe 9 Equipen für das Tischspiel, beschäftige aber nur 6 Tischchefs. Immer 3 Equipen müssten jeweils mit Tischchefs besetzt werden, die bei der Beklagten als Souschefs beschäftigt seien.
Der Kläger rügt, er sei als einem schwerbehinderten Menschen Gleichgestellter diskriminiert worden, da die Beklagte seine Bewerbung offenbar gar nicht berücksichtigt und ihn nicht zur Beurteilung herangezogen habe. Auch seien die Rechte der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX nicht ausreichend gewahrt worden, die Beteiligung sei auch nicht später am 04.10.2005 nachgeholt worden. Der Kläger habe bei dieser Besprechung als betroffener Arbeitnehmer die Beklagte auf seine Bewerbung angesprochen. Eine Erörterung nach § 95 SGB IX habe nicht stattgefunden. Dazu habe er, der Kläger, mit Schreiben vom 10.10.2005 (Bl. 195 u. 196 d.A.) entsprechend Stellung genommen.
Der Kläger behauptet weiter, Gründe für die Ablehnung seiner Person seien ihm nicht mitgeteilt worden. Daher könne sich die Beklagte auch während des vorliegenden Rechtsstreits nicht auf Ablehnungsgründe berufen, die sie ihm nach § 81 Abs. 1 SGB IX nicht mitgeteilt habe. Gründe für seine, des Klägers, Nichtberücksichtigung seien weder bei dem Gespräch vom 26.09.2005 noch am 29.09.2005 mitgeteilt oder erörtert worden. Der Kläger behauptet, im Beisein des Zeugen ... am 26.09.2005 nach den Gründen für die getroffene Entscheidung gefragt und darauf hingewiesen zu haben, die Entscheidung sei mit ihm zu erörtern. Dies habe der Zeuge ... abgelehnt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe auch gegen das Anwendungsschreiben über die Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 23.05.2005 (Bl. 350 u. 351 d.A.) verstoßen. Auch nicht beurteilten Mitarbeitern müsse die Entscheidung des Gremiums bekannt gegeben werden, was in einem zeitnahen Gespräch nach § 2 Ziff. 10 der Betriebsvereinbarung vom 23.05.2005 zu erfolgen habe. Die Entscheidung sei näher zu erläutern, was in seinem, des Klägers, Fall nicht geschehen sei.
Der Kläger rügt, dass die Beklagte den Betriebsrat nicht auf die nachträglichen Beurteilungen der drei schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Souschefs hingewiesen habe, obwohl am 29.09.2005 der Zeuge ... ausdrücklich nach weiteren Beurteilungen gefragt habe. Der Zeuge ... habe erklärt, es gebe keine solchen. Der Kläger meint, entweder habe die Beklagte den Betriebsrat über die weiteren drei Beurteilungen nicht wahrheitsgemäß informiert, oder diese seien erst später nachträglich für den vorliegenden Rechtsstreit erstellt worden.
Der Kläger macht hilfsweise Schadensersatz mit der Begründung geltend, wenn die Beklagte aus tatsächlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, ihn als Tischchef zu beschäftigen, sei sie schadensersatzpflichtig wegen Verletzung der Pflichten aus § 81 Abs. 4 Satz 1, 4 und 5 SGB IX, so dass nach § 280 BGB Schadensersatz geschuldet werde in Höhe der Differenz zwischen der bei leidensgerechter Beschäftigung möglichen Vergütung und der tatsächlichen Vergütung als Souschef a.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihn auf der am 01.01.2005 frei gewordenen Stelle des Tischchefs in der Spielbank ... zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihn auf einer anderen Stelle als Tischchef zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen; äußerst hilfsweise
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 835,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2006 zu zahlen;
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate April bis einschließlich September 2006 insgesamt weitere 1 007,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2006 zu zahlen;
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.10.2006 Monat für Monat 168,80 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Ansicht steht dem Kläger der geltend gemachte Beförderungsanspruch auf die Stelle eines Tischchefs nicht zu, auch nicht unter Berücksichtigung eines Rechts auf leidensgerechte Beschäftigung. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger auch zur Zeit noch gesundheitlich nicht in der Lage sei, die Tätigkeit als Souschef auszuüben. Wie sich die körperliche Konstitution des Klägers nach 1993 entwickelt habe, wisse sie nicht. Die Tätigkeit des Croupiers habe sich in den letzten 10 bis 15 Jahren auch gewandelt, die Belastung sei wechselnd und nicht monoton. Die Mitarbeiter würden nicht nur im französischen Roulette, sondern auch im amerikanischen Roulette eingesetzt. Auch die Verantwortung der Souschefs habe sich geändert. Wenn der Tischchef z.B. in der Pause und von seinem Arbeitsplatz abwesend sei, vertrete ihn der Souschefs und sitze bei der Überwachung des Spielbetriebes in einer erhöhten Position. Die Tätigkeit habe sich auch durch die zunehmenden Videoüberwachungen relativiert, eventuelle Streitfälle könnten an Hand der Videoüberwachungen besser geklärt werden. Daher könne sie, die Beklagte, die gesundheitliche Eignung des Klägers nicht beurteilen.
Die Beklagte ist der Ansicht, bei der Besetzung der Tischchefstelle zum 01.01.2005 habe es sich um eine Beförderung gehandelt, da der Tischchef auch Vorgesetzter der Souschefs und Croupiers sei und diesen Anweisungen erteile. Er habe die Oberaufsicht über sämtliche Vorgehensweisen am Spieltisch betreffend die Gäste und die Mitarbeiter. Er kontrolliere die korrekten Ansagen und die Aussetzung der Annoncen und überwache Wechslungen und Auszahlungen. Er sei die Kontaktperson zur Saalleitung und Finanzaufsicht während des Spielbetriebes. Die tarifvertraglichen Bestimmungen des TGTV sähen auch eine andere Eingruppierung von Tischchefs im Verhältnis zu Souschefs und Croupiers vor. Der Croupier arbeite primär als solcher und könne lediglich vertretungsweise als Tischchef eingesetzt werden. Tischchefs einerseits und Croupiers andererseits hätten voneinander völlig verschiedene Aufgaben. Bei ihr, der Beklagten, werde auch regelmäßig als Tischchef ein solcher eingesetzt. Nur wenn kein Tischchef vorhanden sei, müsse ein Souschef vertretungsweise diese Funktion übernehmen. Nach den Richtlinien zum Equipenplan sollten die Mitarbeiter nicht unnötiger Weise in Positionen arbeiten, die nicht ihrer Einstufung entsprächen. Nach dem Dienstplan gebe es einen rotierenden Einsatz der Mitarbeiter wechselnd an den Spieltischen.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Beurteilungsverfahren nach den Vorschriften der Betriebsvereinbarung vom 23.05.2005 korrekt durchgeführt zu haben. Bei der zunächst zu treffenden Vorauswahl des zu beurteilenden Mitarbeiterkreises habe sich das Beurteilungsgremium von Habitus, Leistung, Verhalten gegenüber Gästen, Führung, Urteilsvermögen, Verantwortungsbereitschaft, Belastbarkeit und Teamfähigkeit der Mitarbeiter leiten lassen. Die vorausgewählten Mitarbeiter ..., ... und ... seien in jedem Punkt besser qualifiziert als der Kläger. Die Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen sei nicht ausschlaggebend für die Vorauswahl gewesen. Die ausgewählten drei zu beurteilenden Mitarbeiter seien besser geeignet als die nicht ausgewählten fünf restlichen Souschefs. Bei der zweiten Besprechung am 26.06.2005 sei das Beurteilungsgremium zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger nicht zur Beurteilung vorzuschlagen sei und es bei der getroffenen Vorauswahl bleibe. Dabei habe die Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen keine Rolle gespielt. Die vorgenommenen nachträglichen Beurteilungen der drei schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Souschefs vom 10. bis 12.07.2005 seien nach der Betriebsvereinbarung nicht erforderlich gewesen, nachdem die Beurteilungen der drei für eine Beurteilung ausgewählten Souschefs ordnungsgemäß im Juni 2005 vorgenommen worden seien. Sie, die Beklagte, habe lediglich sichergehen wollen für den Fall, dass einer der schwerbehinderten Souschefs eine Benachteiligung geltend mache. Die Beurteilungen zeigten, dass die Bewertung des Klägers auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn er in die Vorauswahl hineingekommen und für eine Beurteilung bei der offenen Erörterung des Beurteilungsgremiums ebenfalls vorgeschlagen worden wäre. Denn es sei der geeignetste und punktbeste Mitarbeiter zur Beförderung vorgeschlagen und schließlich auch befördert worden. Der Kläger habe bei der Beurteilung schlechter abgeschnitten als die Kollegen. Er sei nicht wegen der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen unberücksichtigt geblieben.
Die Beklagte bestreitet eine Verletzung von Beteiligungsrechten des Klägers als Gesamtschwerbehindertenvertreter. Sie habe sich mit der Problematik einer Benachteiligung des Klägers als Schwerbehinderter im Laufe des Bewerbungsverfahrens ausführlich auseinandergesetzt und zahlreiche Gespräche geführt, an denen der Kläger auch als Gesamtschwerbehindertenvertreter teilgenommen habe. Insoweit könne nicht künstlich zwischen der Teilnahme des Klägers an den Gesprächen als Mitarbeiter einerseits und als Gesamtschwerbehindertenvertreter andererseits differenziert werden.
Zu dem Gespräch vom 26.09.2005 behauptet die Beklagte, dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass auf Grund seiner Bewerbung nochmals der für eine Beurteilung vorzuschlagende Personenkreis überprüft worden und das Ergebnis gefunden worden sei, dass die Mitarbeiter ..., und ... in die Vorauswahl kämen. Erörterungen seien gegenüber dem Kläger nicht verweigert worden. Am 29.09.2005 habe der Zeuge ... das Verfahren geschildert und erklärt, es lägen keine neuen Erkenntnisse vor, daher sei das Gremium bei seiner Bewertung geblieben. Am 04.10.2005 sei nach dem Gespräch über die Einstellung des Mitarbeiters ... rund eine Stunde über die Beförderung des Souschefs ... zum Tischchef gesprochen worden. Der Zeuge ... habe den Gang des Verfahrens an Hand der Betriebsvereinbarung speziell auch mit der Bewerbung des Klägers geschildert, der Kläger habe erklärt, er sehe die Betriebsvereinbarung als gewahrt an, Verfahrensfehler seien nicht erkennbar. Sie, die Beklagte, habe sich nicht geweigert, Gespräche zu führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstrandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen sind, sowie die Sitzungsniederschriften vom 26.04.2006, 04.10.2006 und 14.02.2007 ergänzend verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... Wegen des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 14.02.2007 (Bl. 362-367 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch für den Hilfsantrag zu 3) nach § 259 ZPO. Im Hinblick auf die grundsätzliche Weigerung der Beklagten, die geltend gemachte Forderung zu befriedigen, ist zu besorgen, dass sie auch künftig nicht leistet. Die künftige Leistung ist durch die mögliche Berechnung der Vergütungsdifferenzen an Hand der tariflichen Bestimmungen des TGTV auch hinreichend bestimmt und bestimmbar.
Die Klage ist jedoch mit denn Hauptantrag und den überwiegenden Teilen der Hilfsanträge unbegründet und nur mit einem Teil des äußersten Hilfsantrages zu 1) begründet. Insoweit besteht der Anspruch nach § 81 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Nr. 3 Satz 1 SGB IX. Es handelt sich insoweit um einen Entschädigungsanspruch und nicht um einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB. Insofern konnte die Kammer aber auf Grund der letzten mündlichen Verhandlung bereits zu einer Entscheidung gelangen; an die Nennung bestimmter Anspruchsgrundlagen ist sie nicht gebunden und konnte den gesamten Streitstoff auch unter Berücksichtigung der Entschädigungspflicht nach § 81 Abs. 2 Nr. 3 und 5 SGB IX würdigen.
Die Zuerkennung des genannten Entschädigungsanspruchs ergibt sich daraus, dass der Kläger mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag auf tatsächliche Beschäftigung als Tischchef nicht durchdringen konnte. Insoweit besteht kein Anspruch aus § 81 Abs. 2 SGB IX, auch wenn die dort geregelten Rechte nicht nur für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50 und mehr gelten, sondern ebenso für Gleichgestellte.
Gem. § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Nach § 81 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen bevorzugt bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens zu berücksichtigen. § 81 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX regelt einen Anspruch auf Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung. Es handelt sich insoweit um klagbare Ansprüche des schwerbehinderten Menschen (vgl. Neuman in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Aufl. § 81 Rn. 25). Der für den schwerbehinderten Menschen bestimmte Arbeitsplatz soll seiner Behinderung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angepasst sein. Im Rahmen seines Arbeitsvertrages kann der schwerbehinderte Mensch Beschäftigung und außerdem Bevorzugung bei beruflicher Bildung verlangen. Der Arbeitsvertrag eines schwerbehinderten Menschen ist auf Grund der erhöhten Treue- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dahingehend konkretisiert, dass der schwerbehinderte Mensch Arbeiten nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen zu verrichten hat. Hinzu kommt der gesetzliche Anspruch auf Förderung des beruflichen Fortkommens nach § 81 Abs. 4 SGB IX (vgl. Neumann, a.a.O. Rdnr. 25 m.w.N.). Der dem Kläger zuletzt zugewiesene Arbeitsplatz war der des Souschefs. Mit dem Hauptantrag und auch dem ersten Hilfsantrag begehrt der Kläger jedoch Beschäftigung auf einer Stelle als Tischchef. Nach Ansicht der Kammer ist diese nicht mehr dem Arbeitsverhältnis als Souschef inhaltlich und rechtlich zuzuordnen. Dies zeigt sich auch in den Bestimmungen des Tronc- und Gehaltstarifvertrages (TGTV), der als Haustarifvertrag der Beklagten für alle Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der Beklagten gilt und von dieser auch konsequent angewandt wird, auch im Verhältnis zum Kläger. § 4 A TGTV regelt die Arbeitnehmergruppen im Servicebereich. Nach § 4 A Ziff. 8 TGTV arbeitet der Souschef als Drehcroupier, kann aber auch als Tischchef eingesetzt werden. Nach § 4 A Ziff. 6b TGTV übt der Tischchef die Aufsicht am Spieltisch aus und ist verantwortlich für die korrekte Abwicklung des Spiels. Es handelt sich insoweit um von dem Tätigkeitsfeld des Souschefs verschiedene Aufgabenbereiche. Diese sind auch von einer erhöhten und übergeordneten Verantwortung geprägt, die u.a. Kontroll-, Überwachungs- und Weisungsbefugnisse des Tischchefs mit sich bringt. Auch wenn bei der Beklagten nach dem Equipendienstplan in den 9 Equipen nicht auch 9 Tischchefs, die jeweils eine Planstelle als Tischchef zugewiesen bekommen haben, arbeiten, sondern es nur 6 Tischchefs gibt und jeweils auch 1 Souschef immer abwechselnd mit einem jeweiligen Kollegen nach den Dienstplänen die Funktionen eines Tischchefs übernehmen muss, ändert dies doch nichts daran, dass es sich um getrennte Arbeitsbereiche und getrennte Stellen mit unterschiedlicher Eingruppierung und Vergütungshöhe handelt. Dies hat seinen Niederschlag in den Vergütungstabellen in den Anlagen zum TGTV gefunden.
Der Fall liegt hier nicht gleich mit dem vom 10. Senat des BAG in seinem Urteil vom 15.11.2006 (Az. 10 AZR 736/05) entschiedenen Fall, wo es um die Eingruppierung eines Souschefs, der zeitlich unbegrenzt als Tischchef eingesetzt wurde, nach den Tarifverträgen zwischen der Spielbank Berlin und der Gewerkschaft ver.di ging. Die tariflichen Bestimmungen der Berliner Tarifverträge in der genannten Entscheidung, die in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist, einerseits und in § 4 A Ziff. 6 und 8 TGTV andererseits sind auch nicht gleichlautend. Für den Tischchef bestimmt § 4 Abs. 1 Ziff. 5 des Berliner Rahmentarifvertrages, dass er die Aufsicht am Spieltisch ausübt, jedoch auch als Baccara-Croupier und Aufsicht im Spielsaal eingesetzt werden kann. Tischchefs im Alter unter 55 Jahren, die am 31.12.1996 noch nicht 10 Jahre bei der Spielbank ... als Tischchef eingruppiert waren, können danach auch als Zylindercroupier eingesetzt werden. Gem. § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des in Berlin geltenden Rahmentarifvertrages arbeitet der Souschef am Baccara, als Zylindercroupier und am Black-Jack und kann als Tischchef eingesetzt werden. Im Gegensatz dazu ist in § 4 A Ziff. 6 TGTV ein Einsatz des Tischchefs als Croupier nicht vorgesehen. Der Tischchef hat nach dem hier geltenden TGTV ausschließlich Aufgaben der Aufsicht am Spieltisch und die Verantwortung für die korrekte Abwicklung des Spiels. Für den Souschef bestimmt § 4 A Ziff. 8 TGTV, dass er als Drehcroupier arbeitet, aber auch als Tischchef eingesetzt werden kann. In der Formulierung "aber auch" ist eine Einschränkung zu sehen. Haupttätigkeitsfeld ist die Arbeit als Croupier. Daneben kann die Tätigkeit als Tischchef dem Souschef zugewiesen werden. Die Eingruppierung soll sich dadurch nicht ändern, d.h. der Souschef bleibt Souschef nach seinem Berufsbild und seiner Vergütung, auch wenn er Aufgaben eines Tischchefs wahrnimmt. Damit wird ihm noch nicht die Stelle als Tischchef zugewiesen. Insofern ist auch der Ansicht der Beklagten zu folgen, dass die Einsätze der Souschefs als Tischchefs im Rahmen der Equipendienstpläne nicht von unbegrenzter Dauer sind, sondern dass die Beklagte darauf achtet, die Souschefs im rotierenden Verfahren jeweils nur zeitweise mit Tischchefaufgaben zu betrauen, so dass das Direktionsrecht insofern nicht einseitig gegenüber einigen wenigen Souschefs in bestimmter Weise ausgeübt wird, sondern jeder an die Reihe kommt, Tischchefaufgaben zu übernehmen. Nach dem Sachverhalt der vorgelegten BAG-Entscheidung vom 15.11.2006 verhielt es sich hinsichtlich des klagenden Souschefs offenbar anders; dieser bekam zeitlich unbegrenzt Aufgaben eines Tischchefs übertragen. Die Beschäftigung eines (bisherigen) Souschefs auf der Stelle des Tischchefs auf Dauer stellt eine Beförderung dar, bei deren Durchführung das Verfahren nach der Betriebsvereinbarung über Beurteilungen und Beförderungen vom 23.05.2005 einzuhalten ist und die gesetzlichen Mitwirkungsrechte von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung zu beachten sind. Die Rechte nach § 81 Abs. 4 SGB IX gewähren dem schwerbehinderten Menschen keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz und keinen Anspruch auf Beförderung (vgl. Neumann, a.a.O. Rn. 25).
Auch sofern man den Bestimmungen des § 4 A Ziff. 8 TGTV die Befugnis der Beklagten entnehmen wollte, Souschefs zeitlich unbegrenzt als Tischchefs einzusetzen, würde es sich insoweit doch nicht um eine Vermengung von Planstellen handeln. Vielmehr würde damit der Beklagten lediglich ein Weisungsrecht zugebilligt, im Hinblick auf die Besonderheiten des Spielbankbetriebs unterschiedlich vergütete spieltechnische Arbeitnehmer zu denselben Tätigkeiten heranzuziehen (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 15.11.2006, Az. 10 AZR 736/05, Seite 9 der Gründe). In diesem Fall könnte die Beklagte dem Kläger zwar theoretisch zeitlich unbegrenzt auch die Aufgaben eines Tischchefs zuweisen, wobei er allerdings weiter auf der Planstelle eines Souschefs beschäftigt bliebe und auch nicht höhergruppiert werden könnte. Es würde sich lediglich um die Ausübung des Direktionsrechtes in einer bestimmten Art und Weise mit einem bestimmten Inhalt handeln, ohne dass damit eine Beförderung zum Tischchef verbunden wäre, sofern die tariflichen Bestimmungen des § 4 A Ziff. 6 TGTV so weit auszulegen wären wie die Bestimmungen des Berliner Rahmentarifvertrages, der Gegenstand der hier zitierten BAG-Entscheidung war. Die Beklagte könnte, wenn man dieser weiten Auslegung folgt, nach § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX möglicherweise sogar zur Ausübung ihres Direktionsrechtes in der genannten Weise verpflichtet sein, um den Kläger leidensgerecht zu beschäftigen, sofern nur eine Beschäftigung mit Aufgaben eines Tischchefs leidensgerecht wäre. Dies ist letztlich nicht abschließend geklärt, ggf. sind noch andere freie Stellen im Angestelltenverhältnis verfügbar in anderen Bereichen, die ohne Verschlechterung der bisherigen Vergütung eventuell zugewiesen werden könnten. Hierauf kam es letztlich aber nicht an, weil eine Dauerzuweisung von Aufgaben eines Tischchefs qua Direktionsrecht bei gleichzeitiger Beibehaltung der Planstelle, Eingruppierung und Vergütung eines Souschefs weder vom Hauptantrag noch vom ersten Hilfsantrag des Klägers gedeckt ist. Vielmehr begehrt der Kläger die echte Zuweisung der (Plan)stelle als Tischchef und, wie die äußerst hilfsweise gestellten Anträge zeigen, auch die entsprechende Eingruppierung. Hierauf gewährt aber § 81 Abs. 4 SGB IX keinen Anspruch.
Hinzu kommt, dass die mit dem Hauptantrag begehrte, ab 01.01.2005 zu besetzende Tischchefstelle ordnungsgemäß mit dem Mitarbeiter ... besetzt war. Auch dies steht einer Zuweisung dieser Stelle an den Kläger gemäß dem Hauptantrag entgegen. Daher kann der Kläger diesen auch nicht auf einen Anspruch auf anderweitige behinderungsgerechte Beschäftigung und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abgedeckt, auf eine entsprechende Vertragsänderung im Sinne der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 04.10.2005, Az. 9 AZR 632/04, vgl. Bl. 177-184 d.A.) gem. § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX stützen. Diese Vertragsänderung des Arbeitsvertrages des Klägers als Souschef in einen solchen als Tischchef ist der Beklagten hinsichtlich der zum 01.01.2005 frei gewordenen Stelle nicht möglich. Die Stelle ist bereits wirksam dem Mitarbeiter ... zugewiesen worden. Dabei hat die Beklagte das Beurteilungsverfahren nach der Betriebsvereinbarung vom 23.05.2005 eingehalten. Durch eine entsprechende Öffnungsklausel in § 10 MTV ist es den Betriebsparteien ermöglicht, Inhalt und Verfahren der Beurteilung der Arbeitnehmer in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Hiervon haben die Beklagte und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat für alle Spielbanken mit der Betriebsvereinbarung vom 23.05.2005 Gebrauch gemacht. Das Beurteilungsverfahren ist in Einzelheiten in dieser Betriebsvereinbarung geregelt. Das zuständige Beurteilungsgremium ist, soviel ist zwischen den Parteien unstreitig, ordnungsgemäß unter Beteiligung des Betriebsrates gebildet. Bevor überhaupt bestimmte Mitarbeiter einer Beurteilung für die Beförderung zum Tischchef unterworfen werden, muss das Beurteilungsgremium in einer offenen Erörterung zunächst festlegen, welche Mitarbeiter aus dem für eine Beförderung überhaupt in Betracht kommenden Personenkreis - hier Souschefs - beurteilt werden sollen. Diese Vorabfestlegung ist in der offenen Erörterung am 21.06.2005 erfolgt. Dies hat glaubhaft der Zeuge ... bestätigt, und es existiert auch ein Protokoll über die offene Erörterung vom 21.05.2005. Nachdem die Bewerbung des Klägers vom 23.06.2005 um die Tischchefstelle eingegangen war, wurde das Beurteilungsgremium entsprechend in Kenntnis gesetzt und hat eine weitere offene Erörterung am 27.06.2005 durchgeführt, bei der es zu dem Schluss kam, dass sich an der getroffenen Vorauswahl der zur Beurteilung anstehenden Herren ..., und ... nichts ändern solle. Dass mit den Beurteilungen dieser drei Mitarbeiter schon begonnen war, ist unschädlich; die Beurteilungen waren noch nicht abgeschlossen und nach außen auch nicht etwa durch Vorlage an den Betriebsrat oder die Schwerbehindertenvertretung manifestiert und den betroffenen Mitarbeitern auch nicht eröffnet worden. Die Beurteilungen selbst hat das Beurteilungsgremium nach den vorgeschriebenen Beurteilungsbögen unter Beachtung des § 6 Ziff. 9 der Betriebsvereinbarung durchgeführt. Alle drei Kandidaten hatten bei der Gesamtbeurteilung einen Durchschnitt von mindestens 90 Punkten erreicht, der Punktbeste, der Mitarbeiter ..., 114 Punkte. Die Beklagte war auch berechtigt, den Punktbesten zur Beförderung auf die Tischchefstelle vorzuschlagen. Hieran ändern auch die zwingenden Schutzvorschriften des § 81 SGB IX nichts. Selbst wenn gegen das Benachteiligungsverbot des § 81 Abs. 2 SGB IX verstoßen worden sein sollte, führt das nicht zu einem Anspruch auf Aufstieg nach § 81 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX. Dieser ist vielmehr ausgeschlossen (vgl. Neumann, a.a.O. Rn. 16 u. 20). Ferner ist anerkannt, dass der schwerbehinderte Mensch nicht gegenüber anderen nicht behinderten Arbeitnehmern zu bevorzugen ist, wenn die Leistungen, Kenntnisse oder Erfahrungen der anderen Mitarbeiter besser bzw. größer sind. Das Leistungsprinzip bleibt dem Grunde nach bestehen. Nur bei etwa gleichen Voraussetzungen nach Kenntnissen und Leistung ist der schwerbehinderte Mensch zunächst zu fördern (vgl. Neumann, a.a.O. Rn. 27). Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, die zwingenden Bestimmungen des § 81 SGB IX überlagerten in gewisser Weise die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über Beurteilungen und Beförderungen, so wird der Beurteilungsspielraum bei Auswahl des zu befördernden Mitarbeiters gemäß der Betriebsvereinbarung im Rahmen der Vorauswahl durch das Gremium, der anschließenden Beurteilung und der zu treffenden Auswahl nach Vorliegen der Beurteilungen doch nicht dahingehend eingeschränkt, dass es sich dahin reduziert, unbedingt dem schwerbehinderten Mitarbeiter, sobald dieser die erforderliche Zahl von durchschnittlich 90 Punkten bei der Gesamtbeurteilung erreicht, zu befördern. Vielmehr war die Beklagte berechtigt, nach Vorliegen aller Beurteilungen den punktbesten Mitarbeiter auszuwählen; dies war der Mitarbeiter ... Bevor die Beklagte sich verbindlich auf dessen Beförderung festlegte, hat das Beurteilungsgremium - obwohl nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom 23.05.2005 dazu nicht verpflichtet - auch Beurteilungen der drei schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Souschefs einschließlich des Klägers durchgeführt, wobei ebenfalls die Beurteilungsbögen in der Anlage zur Betriebsvereinbarung Verwendung fanden. Dies geschah, auch wenn das Beurteilungsgremium die drei schwerbehinderten Souschefs nicht im Rahmen der Vorauswahl in den Kreis zu beurteilenden Mitarbeiter gewählt hatte. Die Beklagte wollte insoweit sichergehen, dass keine Fehler bei der Beurteilung und dem zu findenden Ergebnis auftraten. Auch dies hat der Zeuge ... bei seiner Vernehmung in der letzten mündlichen Verhandlung vom 14.02.2007 glaubhaft bestätigt. Die Beurteilung des Klägers ist nicht gleich gut wie diejenige des Kollegen ... ausgefallen, so dass insoweit keine Ermessensreduzierung auf die Auswahl des Klägers als des zu befördernden Souschefs eingetreten ist und die Beklagte nicht nach § 81 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX im Rahmen der beruflichen Förderung den Kläger gegenüber den übrigen beurteilten Kollegen bevorzugt berücksichtigen musste. Denn der Kläger hat 18 Punkte weniger im Durchschnitt bei der Gesamtbeurteilung erreicht als der punktbeste Kollege Kramer, für den sich nach alldem die Beklagte ermessensfehlerfrei entscheiden durfte. Nachdem der Betriebsrat keine Einwände mehr gegen die Beförderung des Mitarbeiters ... erhoben hatte und die Fristen im Rahmen der Anhörung und Beteiligung verstrichen waren, konnte die Beklagte ohne Verstöße gegen betriebsverfassungsrechtliche Bestimmungen die Beförderung vornehmen. Etwaige Verletzungen von Anhörungsrechten der Schwerbehindertenvertretung oder Gesamtschwerbehindertenvertretung führen nicht zur materiellen Unwirksamkeit der Beförderung. Insofern sind die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX nicht als echte Mitbestimmungsrechte ausgestaltet, sondern als Anhörungsrechte; der Schwerbehindertenvertretung soll insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Privatrechtliche Sanktionen wie die Unwirksamkeit der Maßnahme sind bei Unterlassung der Anhörung und Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nicht vorgesehen (vgl. Pahlen in: Neuman u.a., SGB IX, 11. Aufl., § 95 Rn. 9 u. 11).
Schließlich ergibt sich die Unwirksamkeit der Beförderung des Mitarbeiters ... mit der Konsequenz, dass die zum 01.01.2005 zu besetzende Tischchefstelle noch frei wäre, auch nicht aus einem Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX. Nach der genannten Bestimmung sind alle Beteiligten vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Selbst wenn die Beklagte im Verhältnis zum Kläger als betroffener Mitarbeiter gegen die Unterrichtungs- und Begründungspflicht verstoßen haben mag, führte das nicht zur Unwirksamkeit der Maßnahme und Entscheidung als solcher. Dies nimmt auch das LAG Hessen in seinem Urteil vom 07.11.2005 (Az. 7 Sa 473/05) nicht an; hier ging es um die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs des bei einer Bewerbung übergangenen schwerbehinderten Menschen gem. § 81 Abs. 2 SGB IX. Insofern wird auch durch die Begründungspflicht des § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nicht der Grundsatz durchbrochen, dass der schwerbehinderte Mensch auch bei Verfahrensfehlern und Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot keinen Anspruch auf die beworbene Stelle selbst hat. Da nach alldem die Besetzung der Tischchefstelle rückwirkend zum 01.01.2005 in der Spielbank ... wirksam war, konnte der Kläger nicht Rückgängigmachung dieser Entscheidung und Besetzung der Stelle mit seiner Person verlangen. Der Hauptantrag ist daher unbegründet.
Der erste Hilfsantrag des Klägers auf Zuweisung einer anderen Tischchefstelle als der mit dem Mitarbeiter ... besetzten Stelle ist gleichfalls in der Sache nicht begründet. Insofern gelten die obigen Ausführungen, dass kein Anspruch des Schwerbehinderten oder Gleichgestellten gem. § 81 Abs. 4 SGB IX auf einem bestimmten Arbeitsplatz besteht. Zudem war Gegenstand der Erörterung in der letzten mündlichen Verhandlung auch, dass keine weiteren Tischchefstellen mehr in der Spielbank ... momentan frei sind. Wann solche Stellen in Zukunft frei werden, ist ungewiss. Einen Anspruch auf Schaffung einer neuen Stelle eines Tischchefs eigens für ihn selbst hat der Kläger nicht. Dieser ergibt sich, wie aufgeführt, insbesondere auch nicht aus einer Verletzung aus § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX. Die Zuweisung einer solchen Stelle wäre auch nicht im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs möglich, weil es sich dabei schon nicht um Naturalrestitution i.S.d. §§ 249 ff. BGB handeln würde. Denn mit der Zuweisung einer ganz neuen anderen Tischchefstelle würde die Beklagte nicht den Zustand, der ohne ein schädigendes Ereignis bestanden hätte, wiederherstellen, sondern eine ganz neue Sach- und Rechtslage in der Spielbank ... schaffen. Darauf jedoch besteht kein Anspruch.
Die äußerst hilfsweise gestellten Zahlungsanträge bestehen nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (vgl. dazu BAG, Urteil vom 04.10.2005, 9 AZR 632/04 ). Ein solcher Schadensersatzanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber es schuldhaft versäumt, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 81 Abs. 4 Satz Nr. 1 bis 5 SGB IX zu ermöglichen. Wie soeben ausgeführt, hat die Beklagte vorliegend gegenüber dem Kläger nicht gegen eine solche Verpflichtung zur behinderungsgerechten Beschäftigung des Klägers verstoßen, indem sie ihn nicht zum Tischchef beförderte. Die behinderungsgerechte Beschäftigung konnte nämlich nicht in der begehrten Beförderung gesehen werden, und zwar weder auf die mit dem Hauptantrag angestrebte, zum 01.01.2005 freigewordene Tischchefstelle noch auf eine andere Tischchefstelle, die auch gar nicht ersichtlich frei war. Zudem ist das Beurteilungsverfahren einschließlich vorgeschalteter Vorauswahl in der offenen Erörterung vom 21. und 27.06.2005 ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dies ist auch durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen ..., der zwar selbst nicht mit eine Beurteilung der Kandidaten abgegeben hat, aber beim Beurteilungsverfahren als Spielbankleiter zugegen war und über dessen Ablauf informiert war, bewiesen.
Der Kläger kann auch keine Schadensersatzansprüche aus § 95 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB wegen fehlender Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung herleiten. Ausweislich der vorgelegten Besprechungs- und Sitzungsprotokolle hat er persönlich an den Besprechungen teilgenommen. Insofern kann nicht differenziert werden, ob dies als "Privatmann" bzw. betroffener Arbeitnehmer ... erfolgte oder als Gesamtschwerbehindertenvertreter. Selbst wenn er lediglich in eigener Sache als betroffener Mitarbeiter anwesend war, hatte er jedoch jeweils bei der betreffenden Zusammenkunft und Besprechung die betreffenden dort gegebenen Informationen akustisch wahrgenommen und verarbeiten können. Ob er nun als Schwerbehindertenvertreter oder als Arbeitnehmer dort anwesend war, er hat die Informationen, die tatsächlich geflossen sind, vernommen. Insofern wäre es überflüssige Förmelei, sich mit denselben Informationen in einer neuen Sitzung noch einmal an den Kläger als Gesamtschwerbehindertenvertreter zu wenden, wenn er in der zuvor stattgefunden Besprechung etwa "nur" als Mitarbeiter anwesend gewesen sein sollte. Selbst wenn dem Kläger als Schwerbehindertenvertreter Informationen vorenthalten wurden wie die drei Beurteilungen der schwerbehinderten Souschefs, die zusätzlich zu den Beurteilungen der in die Vorauswahl genommenen drei Mitarbeiter ..., und ... vorgenommen worden sind, und die die Beklagte am 26. und 29.09.2005 ausweislich der Beweisaufnahme unerwähnt ließ, führt das nicht zu einem Schadensersatzanspruch, sondern, wie auszuführen sein wird, begründet das die Vermutung einer Benachteiligung des Klägers wegen der Behinderung und einen entsprechenden Entschädigungsanspruch. Denn trotz Vorenthaltens dieser Informationen über die zusätzlichen Beurteilungen, die hätten nützlich sein können, bestand, wie bereits ausgeführt, eben kein Anspruch auf konkrete Beförderung auf die freigewordene Tischchefstelle.
Der dem Kläger zuerkannte Zahlungsanspruch ist jedoch begründet als Entschädigungsanspruch gem. § 81 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 5 SGB IX.
Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 SGB IX darf ein schwerbehinderter Beschäftigter bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das Benachteiligungsverbot gilt also auch bei Beförderungen, d.h. beim beruflichen Aufstieg. Gem. § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, wenn im Streitfall der schwerbehinderte Beschäftigte Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen. Verstößt der Arbeitgeber gegen eine Informationspflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX, so wird eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermutet (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 07.11.2005, 7 Sa 473/05 ). Dasselbe gilt auch, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX beteiligt wurde. Nach der genannten Bestimmung hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung an zuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
Der Kläger hat nach Ansicht der Kammer genügend Tatsachen im Hinblick auf Informations- und Erörterungsrechte nach §§ 95 Abs. 2 Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX glaubhaft gemacht, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen. Als Schwerbehindertenvertreter war er bei der Erörterung der Beurteilung mit dem Betriebsrat am 03.07.2005 zwar ebenso zugegen wie bei der Besprechung vom 04.10.2005, bei der es nach der Abhandlung der Einstellung des Automatenmechanikers die Besetzung der Tischchefstelle ging, und bei der der Kläger auch seinen Standpunkt gegenüber der Spielbankleitung vertreten hat, seine Leistungen seien zumindest gleichwertig mit denjenigen des Kollegen ..., und die Schutzbestimmungen des SGB IX seien bei der Entscheidung zu beachten. Auch bei den Sitzungen vom 26. und 29.09.2005 war der Kläger mit anwesend, wie der Zeuge ..., der Betriebsratsvorsitzende, glaubhaft bekundet hat. Nach Aussage des Zeugen ... hat der Zeuge ... nicht mitgeteilt, dass auch die drei schwerbehinderten Mitarbeiter vom Beurteilungsgremium gemäß Betriebsvereinbarung beurteilt worden waren. Dies hatte nach Aussage des Zeugen ... seinen Grund darin, dass eine offizielle Beurteilungsverpflichtung nach der Betriebsvereinbarung gar nicht bestand und das Beurteilungsgremium sich insofern nur für den Fall wappnen wollte, dass einer der schwerbehinderten Souschefs Ansprüche auf Beförderung zum Tischchef geltend machen könnte. Dies ist jedoch hier geschehen, und zwar bereits zu einem frühen Zeitpunkt. Bereits relativ kurze Zeit nach seiner Bewerbung hat der Kläger im Juli 2005 schon Schadensersatzansprüche geltend gemacht und eine Diskriminierung seiner Person als einem schwerbehinderten Menschen Gleichgestellter gerügt. Insofern konnte die Beklagte bereits erkennen, dass die Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Gleichgestellten, hier den Kläger, auf sie zukam. Wenn sie gerade für diesen Fall, um sicher zu gehen, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen war, und um dies nachweisen zu können, die Beurteilungen der schwerbehinderten Mitarbeiter vorgenommen hat, so hätte sie dies dem Zeugen ... auf seine Nachfrage hin nicht verschweigen dürfen, sondern sämtliche vorgenommenen Beurteilungen - einschließlich derjenigen des Klägers - offenlegen müssen. Insofern wäre Klarheit gegenüber dem Betriebsrat wie auch gegenüber dem Kläger in seiner Eigenschaft als Gesamtschwerbehindertenvertreter und zugleich als betroffener Mitarbeiter geschaffen worden, möglicherweise wäre es dann zu einem Rechtsstreit nicht gekommen; denn eine Konkurrentenklage wie im öffentlichen Dienst, gestützt auf gleichen Zugang zum Amt i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG hätte der Kläger gegenüber (der Beklagten als privatrechtlicher GmbH nicht erheben können. Selbst wenn die Beklagte nicht zur Beurteilung der drei schwerbehinderten Souschefs, die nicht im Rahmen der Vorauswahl in den zur Beurteilung anstehenden Personenkreis gewählt worden waren, verpflichtet war, hätte sie, wenn diese Beurteilungen denn vorlagen, diese am 26. oder 29.09.2005 spätestens im Rahmen der Erörterungen mit dem Betriebsrat und dem Kläger als Gesamtschwerbehindertenvertreter offenbaren müssen.
Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, dass der Kläger wiederholt den Zeugen ... aufgefordert hatte, mit ihm die Beurteilung zu erörtern. Insofern hat der Kläger sein Recht nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX geltend gemacht. Diese Vorschrift ist nach Ansicht der Kammer nicht nur bei Bewerbungen im Rahmen von Neueinstellungen, sondern auch bei Beförderungen heranzuziehen, wo es um eine ähnliche, für den betroffenen schwerbehinderten Beschäftigten weittragende Entscheidungen geht. Das Auswahlverfahren soll sowohl bei der Bewerbung auf eine ganz neue Stelle im Rahmen einer Einstellung als auch bei der Beförderung für den schwerbehinderten Mitarbeiter transparent gemacht werden. Der Zeuge hat ausgesagt, der Zeuge ... habe die Erörterung der Beurteilung mit dem Kläger abgelehnt. Eine direkte Begründung dafür habe er nicht gegeben, sondern nur betont, alles sei korrekt durchgeführt worden, damit wäre alles erledigt. Insofern wurde keine genügende Begründung für die Nichtberücksichtigung des Klägers gegeben. Das gilt selbst dann, wenn am 29.09.2005 nach Aussage des Zeugen ... die Beurteilungen erörtert worden sind und die Spielbankleitung mitteilte, dem Punktbesten solle die Stelle des Tischchefs übertragen werden. Dies beinhaltet noch keine genügend ausführliche Begründung dafür, warum gerade der Kläger für diese Stelle nicht vorgesehen worden ist. Der Kläger konnte höchstens aus der Mitteilung, der Kollege ... sei der Punktbeste, gewisse Schlussfolgerungen ziehen. Allerdings fehlte ihm die ergänzende Kenntnis über die drei weiteren vorsorglichen Beurteilungen, die das Gremium hinsichtlich der drei schwerbehinderten Souschefs ebenfalls noch vorgenommen hatte. Dem Kläger hätte insoweit schon eingehend auch seine eigene Punktzahl und die bewerteten Leistungen vorgehalten werden müssen, so dass es für ihn einsichtig gewesen wäre, dass der Kollege ... der besser geeignete Kandidat war.
Wenn der Zeuge .... zu der Mitteilung der Begründung, warum man sich für den Kollegen ... zur Beförderung entschieden hat, nicht viel habe sagen können, weil er selbst die Gründe dafür nicht habe nennen können, so entlastet dies die Beklagte nicht. Wenn tatsächlich der Zeuge ... persönlich am 26. oder 29.09.2005 noch keine detaillierte Auskunft und Begründung bezüglich der Auswahl des zu befördernden Souschefs geben konnte, hätte er, bevor die abschließende Entscheidung auf Beklagtenseite fiel und das Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG beim Betriebsrat eingeleitet wurde, dem Kläger einen eigens für die Erörterung und Begründung der Entscheidung bestimmten anderen Termin geben können, zu dem der Kläger zu einer Besprechung der Gründe für seine Nichtberücksichtigung hätte erscheinen können. Diese Gründe hätten vom Beurteilungsgremium in der Zwischenzeit in Erfahrung gebracht werden können oder ein Mitglied der Beurteilungskommission zu dem weiteren Gespräch hinzugezogen werden können, so dass der Kläger ein nachvollziehbare Begründung erhalten hätte. Wenn er mit dem Ergebnis persönlich nicht einverstanden gewesen wäre, wäre dies für die Entscheidung unerheblich gewesen. Die Rechte gem. § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX hätten aber noch rechtzeitig gewahrt werden können, bevor die Auswahl des zu befördernden Mitarbeiters umgesetzt worden wäre. Insoweit sind genügend Hilfstatsachen vorgetragen und bewiesen, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen.
Wenn der Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des LAG Hessen vom 07.11.2005 meint, der Beklagten sei es im vorliegenden Rechtsstreit verwehrt, sich auf die nicht dem Kläger mitgeteilten Ablehnungsgründe zu berufen, d.h. auf die durchgeführten Beurteilungen nach dem Leistungsprinzip, so teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Diese Folgerung steht im Widerspruch zu § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 3 SGB IX, wonach ausdrücklich vorgesehen ist, dass der Arbeitgeber die Vermutung, die Benachteiligung sei wegen der Schwerbehinderteneigenschaft erfolgt, widerlegen kann. Wenn aber ein Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX einen Unterfall einer solchen Benachteiligung darstellt, muss auch hier dem Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten bleiben, darzulegen und zu beweisen, dass die Benachteiligung tatsächlich aus sachlichen Gründen erfolgt ist, die nichts mit der Behinderung zu tun haben. Anderenfalls würde auch die Entschädigungsregelung in den genannten Fällen völlig leer laufen, was das Gesetz aber nicht vorsieht. Die Beklagte hat dargelegt, dass die vorgenommenen Beurteilungen und die Auswahl des Souschefs ... für die Beförderung zum Tischchef und die damit verbundene gleichzeitige Nichtberücksichtigung des Klägers für diese Stelle nicht auf der Schwerbehinderung des Klägers beruhten. Zuletzt ist unstreitig gewesen, dass die von dem Beurteilungsgremium vorgenommenen schriftlichen Beurteilungen auf sachlichen Gründen und nicht auf Erwägungen beruhen, die mit der Behinderung des Klägers im Zusammenhang stehen. Dies ergibt sich auch aus den ausführlichen Beurteilungen, die sich genau an die in der Betriebsvereinbarung vom 23.05.2005 aufgestellten Grundsätze und Vorgaben halten. Der Kläger wurde aus sächlichen Gründen für die konkrete Beförderung auf die zum 01.01.2005 rückwirkend zu besetzende Tischchefstelle nicht berücksichtigt, weil der Kollege Kramer 18 Punkte im Durchschnitt der Gesamtbeurteilung mehr erreicht hatte als der Kläger. Damit hatte die Beklagte einen ausreichenden sachlichen Grund, sich für den Kollegen ... zu entscheiden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Einzelbeurteilungen der Beurteilungsspielraum zum Nachteil des Klägers überschritten worden wäre. Jede Beurteilung durch jedes einzelne Mitglied des Beurteilungsgremiums kann nicht allein auf ihren rein objektiven Gehalt reduziert werden. Vielmehr ist es dienstlichen Beurteilungen immanent, dass diese auch von subjektiven Erwägungen und Eindrücken getragen werden. Der Beurteilende hat einen relativ weiten Beurteilungsspielraum, der im Rahmen der Vorgaben der Betriebsvereinbarung vom 23.05.2005 auszuüben ist. Dem Gericht ist es verwehrt, seine eigenen Erwägungen an die Stelle der Beurteilungskommission zu setzen. Insofern war auch kein Sachverständiger hinzuzuziehen, der etwa theoretisch eine bessere oder gleiche Eignung des Klägers hätte feststellen sollen. Nach alldem wäre der Kläger im Sinne des § 81 Abs. 2 Ziffer 3 Satz 1 i.V.m. Ziffer 5 SGB IX auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht zum Tischchef befördert worden. Aus diesem Grunde stand ihm nur ein Entschädigungsanspruch zu, der sich auf 3 Monatsdifferenzbeträge zwischen der bisherigen Vergütung und der Tischchefvergütung als Ersatz für den immateriellen Schaden beläuft. Eine Monatsdifferenz betrug zu Beginn 167,13 € brutto.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO. Der Wert der äußerst hilfsweise geltend gemachten Zahlungsansprüche - hier äußerster Hilfsantrag zu 3) - fiel mit dem 36-fachen Wert des monatlich zuletzt geltenden Unterschiedsbetrages ohne aufgelaufene Rückstände insgesamt höher aus als der Wert des Hauptantrages, der mit einer Monatsvergütung anzusetzen gewesen wäre. Daher ist nur der höhere Wert des Hilfsantrages für die Wertfestsetzung maßgeblich. Der Beschwerdewert für den Kläger erreichte zwar nicht 600,00 € i.S.d. § 64 Abs. 2b ArbGG, jedoch war die Berufung nach § 65 Abs. a ArbGG zuzulassen, da die Sache nicht ausschließlich die individuellen Rechtsbeziehung des Klägers zur Beklagten betraf, sondern eine grundsätzlich Bedeutung zu erkennen ist auch über den Bereich der Spielbank ... hinaus. Derartige Konstellationen können sich auch in anderen Spielbanken landesweit in ... wiederholen. Zudem bestand auch Streit über die Möglichkeit der Zuweisung von Tischchefaufgaben im Rahmen des Arbeitsverhältnisses als Souschef, die Reichweite des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und der korrespondierenden Verpflichtung zur Übertragung behinderungsgerechter Tätigkeiten und in diesem Zusammenhang die Auslegung der Bestimmungen des § 4a Ziff. 6 und 8 TGTV und deren Verhältnis zueinander. Der Geltungsbereich des TGTV reicht über den Bezirk des Arbeitsgerichts Oldenburg hinaus. Insofern greifen die Zulassungstatbestände des § 64 Abs. 3 Ziffer 1 und Ziffer 2b ArbGG ein.