Arbeitsgericht Oldenburg
Urt. v. 05.07.2007, Az.: 5 Ca 75/07

Arbeitgeber darf einen aufgrund von Kaufkraftverlust geltend gemachten Rentenanpassungsanspruch ablehnen bei Vorliegen einer übermäßigen wirtschaftlichen Belastung durch diese Erhöhung; Ablehnung eines aufgrund von Kaufkraftverlust geltend gemachten Rentenanpassungsanspruchs bei Vorliegen einer übermäßigen wirtschaftlichen Belastung durch diese Erhöhung

Bibliographie

Gericht
ArbG Oldenburg
Datum
05.07.2007
Aktenzeichen
5 Ca 75/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 57025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2007:0705.5CA75.07.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LAG Niedersachsen - 28.03.2008 - AZ: 10 Sa 1321/07 B

In dem Rechtsstreit
...
hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2007
durch
die Richterin am Arbeitsgericht Schunke als Vorsitzende als Beisitzer
die Richterin am Arbeitsgericht Schunke als Vorsitzende
den ehrenamtlichen Richter... sowie
den ehrenamtlichen Richter... als Beisitzer
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Der Streitwert wird auf 9.704,16 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in diesem Rechtsstreit darüber, ob die dem Kläger gewährte Betriebsrente anzupassen ist.

2

Der am 29.06.1947 geborene Kläger war bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin in der Zeit vom 15.09.0976 bis 18.04.2002 beschäftigt. Die Beklagte trat in die Rechte und Pflichten aus einer Pensionsordnung der Firma xxx vom 01.07.1976 ein. Der Kläger schied mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung aus dem Arbeitsverhältnis aus, da ihm die Beklagte beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung nach der oben genannten Pensionsordnung gemacht hatte.

3

Auf Antrag des Klägers erhielt er seit 01.05.2002 eine betriebliche Altersrente in Höhe von 238,76 EUR brutto. Mit Schreiben vom 26.10.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 12.10.2006 auf Anpassung der Betriebsrente ab. Sie berief sich darauf, dass eine Betriebsrentenanpassung auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht in Betracht komme.

4

Die Anteile der xxx, einer Rechtsnachfolgerin der Firma xxx wurden mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 12.07.2001 von den Altgesellschaftern mehrheitlich auf die Atlas Construction LLC zu einem Kaufpreis von 1,00 DM übertragen. Mit Vertrag vom 29.12.2001 wurden die Geschäftsanteile der xxx zu 100% auf die xxx (inzwischen umgewandelt zur xxx) übertragen. In Gesellschafterversammlungen im Jahre 2002 beschloss die Alleingesellschafterin die Änderung der Firmierung von xxx in xxx. Die xxx wurde gemäß Verschmelzungsvertrag 27.02.2006 auf die xxx verschmolzen. Zu der Verschmelzung war es gekommen, um die drohende Insolvenz der xxx zu vermeiden. Seither firmierte das Unternehmen unter der Bezeichnung xxx Die Verschmelzung wurde am 25.04.2006 im Handelsregister eingetragen. Alleinige Gesellschafterin ist die xxx. Bezüglich der oben genannten Entwicklung wird ergänzend auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 28.03.2007 (Blatt 48 bis 56 der Akte) verwiesen.

5

Die Beklagte trägt unbestritten vor, dass sie selbst aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage war, zum Anpassungsstichtag in 2005 die Betriebsrente des Klägers anzupassen.

6

Die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten erzielten seit 1996 ein negatives Jahresergebnis. Die wirtschaftlichen Probleme der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten lassen sich an der folgenden Entwicklung des negativen Jahresertrages und des Eigenkapitals der Gesellschaft abbilden: (Beträge in Mio., bis 2001 in DM, ab 2002 in Euro, gerundet)

JahrErgebnis vor SteuerErgebnis nach SteuernEigenkapital VorjahrEigenkapital zum Ende des BilanzjahresDurchschnittliches Eigenkapital
1996-22,66-22,96100,5477,5889,06
1997-25,21-25,6077,5851,9864,78
1998-16,32-16,1551,9858,1955,09
1999-37,29-37,4758,1935,4746,83
2000-55,89-56,7135,47-20,98-28,23
2001-76,78-76,99-20,98-97,97-59,48
2002-22,60-22,72-50,09-72,81-61,45
2003-4,24-4,34-72,81-77,14-74,99
2004-1,62-2,10-77,14-79,25-78,20
2005-5,64-5,74-79,252,68-40,97
30.11.2006-6,47-6,572,68-3,89-3,29
7

Das in der Tabelle ausgewiesene Eigenkapital wurde unter Berücksichtigung handelsrechtlicher Grundsätze ermittelt. Es wurden neben dem Stammkapital auch die Kapital- sowie Gewinnrücklagen, der Gewinn- beziehungsweise Verlustvortrag und der Jahresüberschuss beziehungsweise -fehlbetrag berücksichtigt. Sämtliche Abschreibungen wurden nach handelsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der steuerlich zugelassenen Nutzungsdauer und ohne Sonderabschreibungen in die Bilanzen eingestellt. Aufgrund der Formel zur Bestimmung der Eigenkapitalrentabilität (Jahresüberschuss x 100 : Eigenkapital) ergab sich folgendes Ergebnis:

JahrErgebnis vor SteuernErgebnis nach SteuernDurchschnittliches EigenkapitalPositive Eigenkapitalrentabilität
1996-22,66-22,9689,060
1997-25,21-25,6064,780
1998-16,32-16,1555,090
1999-37,29-37,4746,830
2000-55,89-56,71-28,230
2001-76,78-76,99-59,480
2002-22,60-22,72-61,450
2003-4,24-4,34-74,990
2004-1,62-2,10-78,200
2005-5,64-5,47-40,970
30.11.2006-6,47-6,57-3,290
8

Eine Eigenkapitalrentabilität erreichte die Rechtsvorgängerin der Beklagten während des gesamten Zusagezeitraumes ab 2002 nicht. Sie konnte aus eigener wirtschaftlicher Kraft die Betriebsrente zum Stichtag nicht anpassen.

9

Die xxx gab zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 23.04.2002 gegenüber einen Gläubigern eine Patronatserklärung (zunächst befristet für die Jahre 2002 und 2003) zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs ab. Diese Patronatserklärung und wurde von der xxx zur Abwendung eines aufgrund der Überschuldung der Rechtsvorgängerin der Beklagten ansonsten erforderlichen Insolvenzantrages schließlich mehrmals bis zum 15.09.2005 verlängert.

10

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, nach Ablauf von drei Jahren ab Beginn der Zahlung der betrieblichen Altersrente die Leistungen zu überprüfen und entsprechend den gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen. Der Lebenshaltungskostenindex sei, so die Behauptung des Klägers, seit Rentenbeginn bis 01.07.2006 um 12,5% gestiegen.

11

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es bei der Feststellung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers auf die Lage des Konzerns ankomme. Er behauptet, dass zwischen der Beklagten, deren Muttergesellschaft, der xxx und der xxx, xxx ein Konzernverbund bestehe. Die xxx, xxx sei die Konzernmutter.

12

Im vorliegenden Falle sei nicht die wirtschaftliche Situation der Vorgängergesellschaften der Beklagten sondern vielmehr die wirtschaftliche Situation der Konzernmutter, der xxx und damit die des Konzernverbundes insgesamt maßgeblich. Der xxx-Konzern gab unstreitig für das zweite Quartal 2006 eine erhebliche Steigerung des Nettogewinns auf 119,2 Mio. US-Dollar bekannt. Insbesondere ist der Kläger der Auffassung, dass die xxx, xxx durch die Patronatserklärung einen Vertrauenstatbestand gesetzt habe, so dass der Kläger darauf vertrauen könne, dass die Konzernmutter, die xxx, xxx die Versorgungsverbindlichkeiten bedienen werde. Dies ergebe sich daraus, dass sich die Patronatserklärung umfassend auf alle bestehenden Verbindlichkeiten der Beklagten und ihrer Vorgänger beziehe, mithin auch auf die bestehenden Versorgungsverbindlichkeiten.

13

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.09.2006 eine Betriebsrente an den Kläger zu zahlen, die im Verhältnis zu derzeit gezahlten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 238, 76 EUR angemessen erhöht ist, und wobei der Erhöhungsbetrag in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

14

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Sie ist der Auffassung, dass selbst unter Berücksichtigung der Verschmelzung der wirtschaftlich notleidenden Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die Beklagte der Kläger eine Anpassung der Betriebsrente nicht verlangen könne. Es komme ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten an. Dies müsse um so mehr gelten, als der Kapitalfluss, der gegebenenfalls zur Sanierung der Gesellschaft beitragen kann, nicht von den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten erwirtschaftet worden sei, sondern dem Unternehmen von außerhalb nämlich von der xxx sowie der xxx beziehungsweise der xxx zugeführt worden sei.

16

Es könne bei der Anpassungsprüfung auch nicht auf die wirtschaftliche Lage des xxx-Konzerns ankommen. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff bei der Anpassung der Betriebsrenten lägen nicht vor. Die Rechtsprechung verlange, dass bei den Betriebsrentnern ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen werde, der in ihnen das Vertrauen wecke, dass hinter der erteilten Zusage das den Konzern beherrschende Unternehmen stehen solle und dieses für die Erfüllung einschließlich der Anpassung eintreten werde. Einen solchen Vertrauenstatbestand habe keine Konzerngesellschaft geschaffen. Einen Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Beklagten und der "Firma xxx" gebe es nicht. Ein herrschendes Unternehmen habe seine Leitungsmacht auch nicht ohne Rücksicht auf die Belange der Beklagten beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerinnen ausgeübt und damit die mangelnde Leistungsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin verursacht. Die finanzielle Unterstützung der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin durch die Gesellschafter ließe eher den gegenteiligen Schluss zu.

17

Darüber hinaus verkenne der Kläger das die Beklagte vorliegend zum 30.04.2005 zum ersten Mal eine Anpassungsprüfung habe vornehmen müssen. Der nächste Anpassungsstichtag sei erst am 30.04.2008 erreicht. Selbst wenn eine Betriebsrenten Anpassung in Betracht käme, könne allenfalls ein angemessener Ausgleich für den Kaufkraftverlust im Zeitraum vom 01.05.2002 bis zum 30.04.2005 verlangen.

18

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist unbegründet.

20

Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 16 Absatz 1 BetrAVG auf Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Nach der o.g. Vorschrift hat der Arbeitgeber alle drei Jahre die Anpassung der betrieblichen Altersversorgungsleistungen zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Er hat bei dieser Entscheidung die Belange der Betriebsrentners und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Der Anpassungsbedarf des Betriebsrentners ergibt sich aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Der Arbeitgeber kann eine entsprechende Anpassung nur dann ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit das Unternehmen dadurch übermäßig belastet würde. Davon ist auszugehen, wenn es dem Unternehmen nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen. Sind dagegen Einbußen in der Unternehmenssubstanz zu befürchten, steht die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers und der aktiven Arbeitnehmer einer Anpassung entgegen (vergleiche BAG, AP Nummer 16 zu § 16 BetrAVG).

21

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze brauchte die Beklagte beziehungsweise deren Rechtsvorgängerinnen zum Anpassungsstichtag 30.04.2005 die Betriebsrente des Klägers an die Kaufkraftentwicklung anpassen. Eine derartige Anpassung hätte ihr Unternehmen übermäßig belasten.

22

Die Beklagte hat unstreitig vorgetragen, dass die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten seit Zahlung der Betriebsrente in 2002 lediglich Verluste erzielt haben und dass das Eigenkapital, das 1999 noch positiv gewesen ist, in den Folgejahren aufgezehrt wurde durch nachhaltige Verluste. Dies ergibt sich aus der im Tatbestand aufgeführten ersten Tabelle. Gestützt wird die oben aufgeführte Tabelle auch durch den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft xxx (Anlage KE 5 zum Schriftsatz vom 28.03.2007, Blatt 100 ff der Akten), in dem die Prüfer unter II. bestätigen, dass die Gesellschaft im Berichtsjahr 2002 sowie in den Vorjahren Verluste von 106,1 Millionen DM erwirtschaftet hätte und sich in einer Existenz bedrohenden Krise befände. Die Gesellschaft habe nur fortgeführt werden können aufgrund der Patronatserklärung der xxx, xxx Gleiches lässt sich aus dem Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für das Geschäftsjahr 2003 entnehmen (Anlage KE 7, Blatt 124 der Akte) und aus dem Prüfungsbericht der Schlussbilanz zum 31.12.2005 (Anlage KE 12, Blatt 127 der Akte) in dem ebenfalls ein negatives Ergebnis von 5,744 Millionen Euro bei einem Verlustvortrag von 112,585 Millionen EUR bestätigt wird. Nach diesen Prüfungsberichten ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagte beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerinnen in den Jahren 2002 bis 2005 nachhaltige Verluste erwirtschaftet haben und das Eigenkapital aufgebraucht wurde. Erträge aus dem Unternehmen und ein Wertzuwachs in der Zeit zwischen der ersten Zahlung der Betriebsrente und dem ersten Anpassungsstichtag sind nicht zu erkennen. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz zunächst erst wieder aufgebaut werden, bevor eine Erhöhung der Betriebsrente gewährt werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zum Aufbau der Vermögenssubstanz aus eigener Wirtschaftskraft in der Lage ist, sind nicht ersichtlich. Entscheidend für die Anpassungsentscheidung ist zwar die voraussichtliche künftige Belastbarkeit des Unternehmens in den nächsten drei Jahren. Die wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag liefert aber die benötigten Anhaltspunkte für die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals (BAGE 17.04.1996 -3 AZR 56/95). Dabei sind allerdings betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen, wenn in den Bilanzen zum Beispiel Anhaltspunkte für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen vorliegen. Dafür muss der Sachvortrag der Parteien allerdings hinreichende Anhaltspunkte enthalten. Außerdem müssen Korrekturen erforderlich sein, die einen für die Anpassungsentscheidung erheblichen Umfang haben können. Hierzu haben die Parteien keinen Vortrag geleistet. Somit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass in den Jahren ab 2002 bis zum Abschluss des Jahres 2005 lediglich Verluste erwirtschaftet wurden, das Eigenkapital aufgezehrt worden ist und ein Wertzuwachs oder Erträge, aus denen die Beklagte eine Betriebsrentenanpassung hätte vornehmen können, nicht vorhanden waren. Ein Ausblick auf das Jahr 2006 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte hat vorgetragen, dass auch im Jahr 2006 mit einem weiteren Verlust der Gesellschaft zu rechnen sein wird. Daher ist eine Prognose dahingehend, dass auch die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft die Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust nicht erlaubt, nicht zu beanstanden.

23

Bei der Anpassungsentscheidung ist auch in einem Konzern verbundenen Unternehmen zunächst auf die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin abzustellen. Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG vom 18.02.2003 -3 AZR 172/02) kann auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen konzernrechtlich verbundenen Unternehmens nur dann abgestellt werden, wenn ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder die konzernrechtlichen Verflechtungen einen so genannten Berechnungsdurchgriff rechtfertigen.

24

Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass eine solcher Vertrauenstatbestand die Konzernmutter, die xxx, xxx gegenüber geschaffen worden ist. Ein Vertrauenstatbestand setzt voraus, dass gegenüber den Arbeitnehmern im Betrieb beziehungsweise den Betriebsrentnern eine Vertrauen schaffendende Äußerung oder ein sonstiger Vertrauen schaffender Sachverhalt offenbart wurde, der das Vertrauen der Betriebsrentner darauf rechtfertigt, dass das konzernverbundene andere Unternehmen für die Zahlung der Betriebsrenten und deren Anpassung aufkommen wolle. Eine dahingehende Äußerung oder ein sonstiger Tatbestand, aus dem die Betriebsrentner annehmen konnten, dass entweder die Gesellschafterin der Beklagten oder gar die US-amerikanische xxx für die Betriebsrentenverpflichtungen der Beklagten aufkommen wollten und auch die Anpassung von Betriebsrenten tragen wollten, hat der Kläger nicht in ausreichendem Maße behauptet. Die Beklagte war daher auch nicht verpflichtet, die Patronatserklärung, die die xxx gegenüber der Beklagten abgegeben hat, vorzulegen, denn der Kläger hat nicht behauptet, dass sich aus der Patronatserklärung eine derartige Einstandsverpflichtung ergeben sollte. Nach dem Vorbringen der Parteien ist die Patronatserklärung mit dem Inhalt abgegeben worden, dass die bestehenden Verbindlichkeiten der Beklagten beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin von der xxx übernommen werden. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG geht es aber nicht um die Ausfallhaftung des die Verluste übernehmenden Unternehmens bei bereits entstandenen Verbindlichkeiten. Es muss vielmehr festgestellt werden, ob die Versorgungsschuldnerin, deren Verluste eine Konzerngesellschaft übernehmen will, selbst eine erhöhte Belastung tragen kann. Dies kann nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass für die eingetretenen Verluste letztlich ein anderes Unternehmen einstehen muss aufgrund der Patronatserklärung. Der aus der Patronatserklärung möglicherweise erwachsene Umstand, dass auch eine erhöhte Verbindlichkeit letztlich beglichen wird, reicht nicht aus, die Erhöhung selbst zu rechtfertigen. Das folgt für § 16 BetrAVG bereits daraus, dass jeder Versorgungsschuldner unabhängig davon, ob er konzerngebunden ist oder nicht, eine Anpassung der Betriebsrenten im Interesse auch der aktiven Arbeitnehmer bereits verweigern kann, wenn die Anpassung zu einer Substanzbeeinträchtigung in seinem Unternehmen führt. Es muss kein - im Verhältnis zwischen Versorgungsschuldnerin und Obergesellschaft ausgleichsfähiger - Jahresfehlbetrag drohen (vergleiche BAG, 3 AZR 910/93 vom 04.10.1994 in II. 4. b) (1) der Gründe). Mithin führte die von der xxx abgegebene Patronatserklärung letztlich nicht dazu, dass die Beklagte aufgrund eines Vertrauenstatbestandes zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet ist.

25

Auch aus der Konzernbindung der Beklagten an sich ergibt sich keine Anpassungsverpflichtung der Beklagten bezüglich der dem Kläger gewährten Betriebsrente. Eine konzernrechtliche Verflechtung führt nur dann bei § 16 BetrAVG zu einem Berechnungsdurchgriff, wenn eine verdichtete Konzernbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen (BAG 3 AZR 910/93), das heißt, wenn entweder ein Beherrschung- oder Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen wurde oder ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt und die konzerntypische Gefahr sich verwirklicht hat, indem das herrschende Unternehmen die Leitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt. Schließlich muss dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmens verursacht worden sein (BAGE vom 17.04.1996 -3 AZR 56/95). Die Voraussetzungen für einen derartigen Berechnungsdurchgriff muss der Kläger darlegen und beweisen. Anhaltspunkte dafür, dass ein herrschendes Unternehmen die Leitungsmacht über die Beklagte ohne Rücksichtnahme auf deren Belange ausgeübt hat, liegen nicht vor. Vielmehr hat die xxx durch die Patronatserklärung die schwierige wirtschaftliche Situation nach den Prüfungsberichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aufgefangen und nur durch die massive Hilfe der Gesellschafterin und der xxx war die Fortführung der Rechtsvorgängerin der Beklagten überhaupt möglich.

26

Bei der Anpassungsprüfung ist deshalb die wirtschaftliche Lage der xxx beziehungsweise der US-amerikanischen xxx nicht mit zu berücksichtigen, weil die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff zu diesen Unternehmen nicht vorliegen.

27

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 Absatz 1 ZPO abzuweisen. Nach dieser Vorschrift hat die unterlegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

28

Der Streitwert für dieses Urteil wurde gemäß den §§ 61 Absatz 1 ArbGG, 3 ZPO festgesetzt. Es wurde der vom Kläger geforderte Betriebsrentenbetrag für drei Jahren zu Grunde gelegt.

29

Rechtsmittelbelehrung

30

Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden,

31

...

Schunke