Abschnitt 6 RL DAT - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnenden Investitionen der Diversifizierung landwirtschaftlicher Unternehmen bei Abbau der Tierhaltung (RL DAT)
- Amtliche Abkürzung
- RL DAT
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78600
6.1 Die Bedingung eines dauerhaften Abbaus von mindestens 30 GV der Tierplätze oder bei Anbindehaltung von Rindern von mindestens 10 GV der Tierplätze in Niedersachsen muss durch eine baurechtliche Umnutzung oder Stilllegung belegt werden. Der Abbau muss komplette Stallgebäude umfassen.
6.2 Investitionen in bestehende Gebäude gemäß Nummer 2.1 erster Spiegelstrich sind bei einer Umnutzung zu Wohngebäuden nur zuwendungsfähig, wenn die Gebäude zu Mietzwecken genutzt werden. Sie müssen zu marktüblichen Mietpreisen vermietet werden.
6.3 Bei einem Investitionsvorhaben, das nicht baugenehmigungspflichtig ist, ist mit dem Verwendungsnachweis eine Erklärung der Baubehörde einzureichen, die belegt, dass auf den tierhaltungsbezogenen Teil der Baugenehmigung des Stalls verzichtet wird.
6.4 Der Zuwendungsempfänger darf die geförderten Investitionen vor Ablauf der im Bewilligungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung von zehn Jahren nicht zweckwidrig verwenden. Mit der Zuwendung beschaffte Gegenstände und technische Einrichtungen dürfen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Abschluss des Vorhabens weder veräußert noch stillgelegt werden. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Ende des Bewilligungszeitraums. Die dem Zuwendungsempfänger auferlegte Verpflichtung zum Abbau der Tierhaltung gilt für die gleiche Dauer der Zweckbindung.
6.5 Sofern für den Antrag auf Zuwendung entsprechend den Auswahlkriterien (siehe Anlage) Punkte zum Abbau der Tierhaltung vergeben werden, sind die damit verbundenen Kriterien im Bewilligungsbescheid als Nebenbestimmung aufzunehmen.
6.6 Der Zuwendungsempfänger ist zur Mitwirkung an der Erfolgskontrolle der Fördermaßnahme in Form eines Befragungsbogens verpflichtet.
6.7 Eine gleichzeitige Förderung mit Projekten, die aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, ist ausgeschlossen. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist jedoch möglich, sofern der Höchstfördersatz nach diesem Erl. und die beihilferechtliche Höchstgrenze der De-minimis-Verordnung nicht überschritten werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 14. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 487)