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  • ab 25.10.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL DAT - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnenden Investitionen der Diversifizierung landwirtschaftlicher Unternehmen bei Abbau der Tierhaltung (RL DAT)
Amtliche Abkürzung
RL DAT
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK, Fachbereich 2.1 (Agrarförderung).

7.3 Antragsvordrucke einschließlich aller darin aufgeführten weiteren Unterlagen sind auf der Internetseite der LWK erhältlich (www.lwk-niedersachsen.de) oder bei der LWK anzufordern.

7.4 Anträge auf Förderung sind bis zum 02.12.2024 und in den Folgejahren bis zum 15. Juni vollständig und in Schriftform bei der LWK einzureichen.

7.5 Anträge, die die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, werden anhand der vom ML festgelegten Auswahlkriterien zum jeweiligen Stichtag bei Erfüllung der jeweiligen Kriterien mit den festgelegten Punkten bewertet. Beginnend mit dem Antrag mit der höchsten Punktzahl werden die Zuwendungsanträge bewilligt, bis die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erschöpft sind. Bei Punktgleichheit ist dem Antrag des umsatzschwächeren Unternehmens der Vorzug zu geben.

Anträge, die die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllen oder für die die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht ausreichen, sind abzulehnen.

7.6 Die erfüllten Auswahlkriterien sind als Nebenbestimmung im Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Ausgenommen sind die Kriterien der Nummern 1 und 4 bis 6 der Tabelle 1 (Anlage). Diese stellen auf eine Eigenschaft des Zuwendungsempfängers oder auf den zu fördernden Gegenstand ab.

7.7 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag anhand der vorgesehenen mit dem Bewilligungsbescheid übersandten Vordrucke. Der Antrag ist an die Bewilligungsbehörde zu richten.

Die Auszahlung erfolgt ausschließlich nach dem Ausgabenerstattungsprinzip nach Einreichung des Verwendungsnachweises gemäß Nummer 6.1 ANBest-P. Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P ist die Vorlage von Zwischenverwendungsnachweisen entbehrlich. Abweichend von Nummer 7.4 der VV zu § 44 LHO wird die Zuwendung nach Abschluss des Vorhabens in einer einzigen Summe ausgezahlt (Erstattungsprinzip).

7.8 Der Termin zur Vorlage des Verwendungsnachweises gemäß Nummer 6.1 Satz 1 ANBest-P ist im Bewilligungsbescheid festzulegen.

7.9 Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 der De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 der De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 der De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 14. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 487)