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Art. 9 GZAAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
GZAAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1)

Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und die Prüfung der Jahresabrechnung sind die in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschriften maßgebend. Die Freie und Hansestadt Hamburg unterrichtet nach Abschluss des Prüfungsverfahrens die vertragschließenden Länder über das Prüfungsergebnis. Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen eines vertragschließenden Landes führen nicht zur Reduzierung des gemeinschaftlich festgelegten Haushaltsplans.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 319) gilt:
"Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."