§ 2 ZustVO-Wasser - Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden in Küstengewässern
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Wasser
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Die unteren Wasserbehörden sind für Entscheidungen über Einleitungen auch aus den Abwasserbehandlungsanlagen zuständig, die in ihrem Gebiet liegen und von denen Abwasser in ein Küstengewässer außerhalb des Gebiets einer unteren Wasserbehörde eingeleitet wird, wenn die Abwasseranlage nicht unter § 1 Nr. 12 fällt.