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§ 2 ZustVO-Wasser - Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden in Küstengewässern

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Wasser
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Die unteren Wasserbehörden sind für Entscheidungen über Einleitungen auch aus den Abwasserbehandlungsanlagen zuständig, die in ihrem Gebiet liegen und von denen Abwasser in ein Küstengewässer außerhalb des Gebiets einer unteren Wasserbehörde eingeleitet wird, wenn die Abwasseranlage nicht unter § 1 Nr. 12 fällt.