Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 24.10.2003, Az.: 5 A 127/03

Abschleppen; Abschleppkosten; Bauarbeiten; Ermessen; Ersatzvornahme; Halteverbot; Halteverbotsbereich; Kosten; Nachträglichkeit; Niedersachsen; PKW; PKW-Abschleppkosten; Privater; Privatunternehmen; Regelung; Straßenverkehr; Verhältnismäßigkeit; Verkehrszeichen; Wirksamkeit

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
24.10.2003
Aktenzeichen
5 A 127/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für das kostenpflichtige Abschleppen von PKW aus einem erst nachträglich in einem Privatunternehmen aufgestellten Halteverbot.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen die durch das Abschleppen seines Pkw's VW-Golf mit dem amtlichen Kennzeichen B. entstandenen und von der Beklagten erhobenen Kosten in Höhe von insgesamt 91,75 Euro.

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Der Kläger ist mit Erstwohnsitz C. (LK Helmstedt) und mit Zweitwohnsitz in Braunschweig in der Straße D. gemeldet. Er stellte seinen VW-Golf mit dem o.a. Kennzeichen nach seinen Angaben am 26. Juli 2001, einem Donnerstag, vor dem Eckhaus Jasperallee/Steinbrecherstraße in Braunschweig ab. Zu diesem Zeitpunkt bestand sich an dem Abstellort seines Pkw's kein das Parken eines Pkw's ausschließendes Verkehrszeichen. Wie sich aus den von dem Kläger eingereichten Lichtbildern (Blatt 17 Beiakte A) ergibt, befand sich allerdings im unmittelbaren Anschlussbereich eine nach seinen Angaben schon längere Zeit bestehende Halteverbotszone wegen Bauarbeiten der Firma E..

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Im Haus Jasperallee 70, vor dem der Kläger seinen Pkw abgestellt hatte, beabsichtigte die Firma F. ab dem 30. Juli 2001, einem Montag, eine Wohnungsmodernisierung durchzuführen. Zu diesem Zweck wollte sie vor dem Haus Baufahrzeuge und Bauschuttcontainer abstellen sowie Materialanlieferungen lagern. Die Beklagte genehmigte der Firma F. deshalb die Errichtung einer Halteverbotszone in einer Länge von 18 m vor dem Gebäude Jasperallee 70/71 mit Wirkung ab dem 30. Juli 2001. Nach Nr. 11 der Nebenbestimmungen war das Verkehrszeichen 283 StVO mindestens 72 Stunden vor Nutzungsbeginn des Parkstreifens aufzustellen, der vorgesehene Beginn mit einem Zusatzzeichen anzuzeigen und über die Aufstellung ein Protokoll anzufertigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 26. Juli 2001 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten v. 28. Mai 2003) Bezug genommen. Nach dem Protokoll (ebenfalls in der Anlage zum Schriftsatz v. 28. Mai 2003), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde am Freitag, dem 27. Juli 2001, um 11.30 Uhr eine entsprechende Beschilderung aufgestellt. Wie sich aus dem zum Aufstellungszeitpunkt angefertigten Foto ergibt, stand der Wagen des Klägers in dem nunmehr von dem (neuen) Halteverbot betroffenen Bereich.

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Nachdem das Fahrzeug dort auch am Montag, dem 30. Juli 2001, um 12.15 Uhr noch stand, wurde auf Anordnung der eingesetzten Polizeibeamten der Wagen von der Firma G. gegen 13.00 Uhr abgeschleppt und auf den Betriebshof dieser Firma verbracht; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Blatt 1 und 2 der Beiakte Bezug genommen. Die Firma G. stellte der Beklagten dafür 100,-- DM (entsprechend 51,13 Euro) in Rechnung.

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Diesen Betrag zuzüglich Verwaltungsgebühren in Höhe von 35,00 Euro sowie Zustellungskosten in Höhe von 5,62 Euro machte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 20. August 2002 geltend. Der Kläger legte hiergegen am 20.09.2002 Widerspruch ein. Zur Begründung berief er sich darauf, sein Fahrzeug nicht verkehrswidrig abgestellt zu haben. Zudem hätte er jederzeit an seinem Zweitwohnsitz, H. in Braunschweig, erreicht werden können. Der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens um Stellungnahme gebetene POK I. wies mit Schreiben vom 05.11.2002 darauf hin, dass der Wagen des Klägers zum Vorfallszeitpunkt im "absoluten Halteverbot" in Höhe des Hauses Jasperallee 70 gestanden habe. Vor dem Abschleppen sei die Liste über die am 27.07.2001 bereits dort stehenden Fahrzeuge eingesehen worden. Darin sei das Fahrzeug des Klägers verzeichnet gewesen. Das Fahrzeug sei abgeschleppt worden, nachdem eine Halterfeststellung durchgeführt worden sei, ein Verantwortlicher für den Pkw telefonisch aber nicht habe erreicht werden können. Ergänzend wurde die Ansicht vertreten, dass der Kläger sich in Kenntnis der länger dauernden Baumaßnahme um das weiterhin ordnungsgemäße Parken seines Fahrzeugs hätte kümmern müssen.

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Die Bezirksregierung Braunschweig wies daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2003, zugestellt am 20. Januar 2003, den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ergänzend angeführt, dass bei einem in der Innenstadt einer größeren Stadt wie Braunschweig abgestellten Pkw mit einem auswärtigen Kennzeichen grundsätzlich vor Erteilung eines Abschleppauftrages keine Wartefrist einzuhalten sei. Darüber hinaus sei eine telefonische Benachrichtigung des Klägers erfolglos verlaufen. Dass der Kläger sein Fahrzeug zu einem Zeitpunkt abgestellt habe, als das Haltverbotsschild noch nicht aufgestellt worden sei, sei vorliegend unerheblich. Jeder Verkehrsteilnehmer müsse sich beim Abstellen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum auf nachfolgende Änderungen einstellen. Im vorliegenden Fall habe auch ausreichend Gelegenheit bestanden, sich auf die geänderte Verkehrsregelung einzustellen, da die am 27. Juli 2001 aufgestellten Verkehrszeichen erst ab dem 30.07.2001, 6.00 Uhr, Gültigkeit hatten.

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Der Kläger hat daraufhin am 19. Februar 2003 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Er vertritt die Ansicht, dass bereits die Vorgaben der Stadt Braunschweig betreffend die Einrichtung des Halteverbotsschildes nicht eingehalten worden seien; es sei nicht mindestens 72 Stunden vor Beginn der Maßnahme aufgestellt worden. Im Übrigen sei für den Kläger die beabsichtigte Anlieferung oder Lagerung von Baumaterialien zum Abstellzeitpunkt seines Wagens nicht erkennbar gewesen. Die Polizeibeamten hätten auch nicht unter der Anschrift seines Hauptwohnsitzes in Lehre angerufen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 10. Januar 2003 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wird ergänzend angeführt, dass die Frist von 72 Stunden maßgebliche Bedeutung nur für den Zeitraum ab Aufstellen des Schildes bis zum Abschleppen eines Fahrzeugs habe. Diese Frist sei vorliegend aber gewahrt worden. Für das Abschleppen sei es ausreichend gewesen, dass der Kläger sein Fahrzeug im Bereich eines absoluten Halteverbotes abgestellt habe. Ungeachtet dessen sei auch eine konkrete Behinderung der geplanten Materiallagereinrichtung zu Gunsten der Firma F. eingetreten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Rechtsgrundlage der Erhebung von Kosten in Höhe von 51,13 Euro entsprechend 100,00 DM für das Abschleppen des Fahrzeug ist § 66 NGefAG (vgl. nur Urt. des Einzelrichters der Kammer vom 03.06.2003 – 5 A 86/03 - unter Bezugnahme auf das Urteil des Nds. OVG vom 23.06.1994 – 12 L 6214/92 - OVGE 45, 321 ff.). Danach gilt: Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Verwaltungsbehörde ... auf Kosten der betroffenen Person ... eine andere Person mit der Ausführung beauftragen (Ersatzvornahme).

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Die Voraussetzungen einer solchen – rechtmäßigen - Ersatzvornahmehandlung, nämlich durch die Firma G. an Stelle des Klägers dessen Pkw am 30. Juli 2001 von dem Platz vor dem Haus Jasperallee 70 in Braunschweig zu entfernen, waren vorliegend gegeben:

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Am 30.07.2001 befand sich zum Abschleppzeitpunkt gegen 13.00 Uhr am Abstellort des klägerischen Pkw's das (absolute) Halteverbotskennzeichen 283 (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) mit dem Zusatzschild, das das Halten zusätzlich auf dem Seitenstreifen verbot, und dem weiteren Zusatzschild, wonach diese Anordnung ab dem 30.07.2001, 6.00 Uhr, galt. Dass entsprechende Schilder, die den Beginn und das Ende des entsprechenden Halteverbots kennzeichneten, sich dort befanden und zwischen beiden Schildern der Pkw des Klägers parkte, ergibt sich aus dem bei den Gerichtsakten befindlichen Foto (Anlage zum Schreiben der Beklagten v. 28.5. 2003) sowie aus den Angaben der Polizisten J. und I., die für die Beklagte das Abschleppen des Fahrzeugs am 30.7.2001 angeordnet haben (vgl. das Einsatzprotokoll, Bl. 1 und 2 der Beiakte).

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Das entsprechende Verkehrszeichen war zum Abschleppzeitpunkt am 30.07.2001 gegen 13.00 Uhr auch wirksam (vgl. zu der allein erforderlichen Wirksamkeit OVG Hamburg v. 11.2.2002 – 3 Bf 237/00 – NordÖR 2002, 469 ff). Dass es nicht unmittelbar von Mitarbeitern der Beklagten, sondern von Mitarbeitern der Firma F. aufgestellt worden war, findet seine Rechtfertigung in § 45 Abs. 6 StVO. Danach ist zulässig, dass von der zuständigen Behörde angeordnete Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen von einem "Bauunternehmen" aufgestellt werden. Zu den insoweit berechtigten Bauunternehmen zählen nicht nur solche, die Arbeiten am Straßenkörper selbst ausführen, sondern alle Unternehmen, die im näheren Bereich der Straße arbeiten, sofern diese Arbeiten sich auf den Straßenverkehr auswirken. Dazu zählt auch das Lagern von Baumaterial und das Aufstellen von Baumaschinen auf den öffentlichen Verkehrsflächen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 45 StVO, Rn 45 m.w.N.). Weicht das von einem privaten "Bauunternehmen" aufgestellte Verkehrszeichen vom behördlich genehmigten Verkehrszeichenplan ab, so ist jedenfalls doch wirksam und von den Verkehrsteilnehmern zu beachten, solange es sich nur um eine unwesentliche Abweichung handelt (vgl. Urteil des OVG Münster vom 28.11.2000 – 5 A 4522/99 -, NJW 2001, 1961 f.). Hieran gemessen war vorliegend das Halteverbot zum Abschleppzeitpunkt wirksam. Denn das Schild ist von der Firma F. (bzw. deren Mitarbeitern) als "Bauunternehmen" im Sinne des § 45 Abs. 6 StVO aufgestellt worden. Das Unternehmen war "Bauunternehmen", weil es zwar nicht unmittelbar Arbeiten am Straßenkörper selbst vornehmen, aber im Zuge der Modernisierungsarbeiten des anliegenden Gebäudes die Straße zur Lagerung von Baumaterial nutzen (lassen) wollte und ihr dies durch die Sondernutzungserlaubnis der Beklagten vom 26. Juli 2001 gestattet worden war. Zugleich mit dieser Sondernutzungserlaubnis hatte die Beklagte als zuständige Straßenverkehrsbehörde auch eine Genehmigung nach § 45 Abs. 6 StVO erteilt, in deren Rahmen sich die Firma F. gehalten hat. Denn sie hat das vorgesehene Verkehrszeichen 283 mit den vorgegebenen Zusatzschildern am angegebenen Ort mit Wirkung ab dem vorgesehenen Zeitraum am 30.07.2001 aufgestellt. Dass die Nebenbestimmung Nr. 11 hinsichtlich der zeitlichen Vorgaben ggf. nicht vollständig eingehalten worden ist, ist vorliegend unerheblich. Danach war das Halteverbotsschild (mindestens) 72 Stunden vor Nutzungsbeginn des Parkstreifens aufzustellen. Sieht man den vorgesehenen Nutzungsbeginn hier am 30.07.2001 um 6.00 Uhr an, so ist diese Frist nicht eingehalten worden. Dies ist aber, wenn überhaupt, nur eine unwesentliche und damit die Wirksamkeit der Aufstellung des Schildes unberührt lassende Abweichung von der Genehmigung. Denn nach Sinn und Zweck der Nebenbestimmung sollte dadurch nicht die Wirksamkeit des Haltverbots ab dem 30.07. 2001 um 6.00 Uhr verhindert werden. Vielmehr sollte gewährleistet sein, dass etwaige zu diesem Zeitpunkt dort bereits haltende Fahrzeuge auch kostenpflichtig abgeschleppt werden konnten, wofür die Beklagte grundsätzlich im Wege des (vorweggenommenen) Ermessens eine Mindestfrist von 72 Stunden zwischen Aufstellung und Abschleppen für angemessen hält. Dies ist aber kein Gesichtspunkt, der sich auf die Wirksamkeit der Aufstellung des Schildes auswirken sollte. Im Übrigen ist vorliegend der Wagen des Klägers auch erst nach Ablauf von 72 Stunden ab Aufstellung des Halteverbots am 27.7.2001 gegen 11.30 Uhr abgeschleppt worden.

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Die Wirksamkeit des somit jedenfalls zum Abschleppzeitpunkt wirksamen Verkehrszeichens hing auch nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des Klägers als davon betroffenem Verkehrsteilnehmer ab (vgl. Leitsatz 1 des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 11.12.1996 – 11 C 15/95 - BVerwGE 102, 316 ff. = NJW 1997, 1021 f.). Verkehrsteilnehmer ist danach nämlich nicht nur derjenige, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern auch der Halter eines am Straßenrand geparkten Fahrzeuges, solange er – wie der Kläger im vorliegenden Fall – Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist.

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Das demnach wirksame Halteverbot enthielt zugleich das nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in entsprechender Anwendung sofortvollziehbare Gebot, das Fahrzeug aus der Verbotszone zu entfernen (vgl. Beschl. des BVerwG vom 07.11.1977 – 7 B 135/77 - NJW 1978, 656 ff.).

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Um diesen Verstoß gegen das Halteverbot zu bekämpfen, konnte daher das Fahrzeug des Klägers ohne gesonderte weitere Verfügung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 3 NGefAG und ohne Androhung der Ersatzvornahme abgeschleppt werden. Dies konnte für die Beklagte als örtlich zuständige Verwaltungsbehörde zum Eingriffszeitpunkt gegen 13.00 Uhr auch durch die von den Polizeibeamten alarmierten Mitarbeiter der Firma G. erfolgen (vgl. nochmals das o.a. Urteil des Einzelrichters der Kammer vom 03.06.2003 unter Bezugnahme auf das ebenfalls bereits angeführte Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 23.06.1994).

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Die Anordnung, den Wagen des Klägers "abzuschleppen", verstieß nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 4 NGefAG.

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Zwar rechtfertigt nicht jeder Parkverstoß ein sofortiges Abschleppen, jedenfalls aber ein Verstoß gegen ein (absolutes) Halteverbot (vgl. Urteile des Einzelrichters der Kammer vom 30.06.2000 – 5 A 84/00 – und 04.07.2000 – 5 A 95/00 - jeweils unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerwG vom 20.12.1989 – 7 B 179.89 - NZV 1990, 205, 206 sowie den bereits von der Beklagten zitierten gemeinsamen Runderlass des MI und des MJ vom 04.03.1991 – Nds. MBl. S. 385; vgl. ergänzend den Beschluss des BVerwG v. 11.8.2003 – 3 B 74/03 - juris), zumal dann, wenn dadurch – wie hier - die genehmigte Sondernutzung als Materiallager verhindert wird. Dass eine solche Behinderung durch den parkenden Wagen des Klägers eingetreten ist, ergibt sich schon daraus, dass die Fa. F. – wie aus den eingereichten Fotos ersichtlich – spätestens am Mittag des 30.7.2001 dort den zur Materiallagerung vorgesehenen Straßenseitenstreifen durch "Flatterband" absperren wollte, hieran aber durch den Wagen des Klägers, der dann nicht mehr hätte entfernt werden können, gehindert war und deshalb die Polizei benachrichtigt hat.

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Ein milderes Mittel stand insoweit nicht zur Verfügung. Nach der zutreffenden, von der Kammer geteilten (vgl. nochmals das bereits zuvor angeführte Urteil vom 03.06.2003) Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. v. 18.02.2002 – 3 B 149/01 – u.a. NJW 2002, 285 f.) besteht wegen der regelmäßig ungewissen Erfolgsaussicht von Ermittlungen selbst bei einer hinter der Windschutzscheibe eines rechtswidrig abgestellten Kfz angebrachten Adresse und (Handy-)Telefonnummer insbesondere keine Verpflichtung der verantwortlichen Behörden, vor einer Abschleppmaßnahme insoweit weitere Ermittlungen nach dem/einem Fahrer zu ergreifen (vgl. ergänzend OVG Schleswig v. 19.3.2002 – 4 L 118/01 – NVwZ-RR 2003, 647 f sowie VGH Mannheim v. 7.2.2003 – 1 S 1248/02 – NVwZ-RR 2003, 558 f [VGH Baden-Württemberg 07.02.2003 - 1 S 1248/02]). Dies gilt vorliegend erst recht. Denn der Wagen des Klägers wies ein auswärtiges Kennzeichen aus dem Landkreis Helmstedt aus, sodass Dauer und Erfolgsaussichten von Halterermittlungen ungewiss waren. Selbst wenn daher die eingesetzten Polizeibeamten entgegen ihrer Versicherung nicht (erfolglos) versucht hätten, den Kläger telefonisch zu erreichen, so wäre dies unerheblich, da die Polizisten zu einer entsprechenden Ermittlungsmaßnahme nach den vorgenannten Grundsätzen nicht verpflichtet waren.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil nach dem Protokoll der Fa. F. diese bereits bei Aufstellung des Halteverbotskennzeichens am 27.7.2001 festgestellt hatte, dass der Wagen des Klägers dort – ursprünglich rechtmäßig - geparkt war. Denn eine Benachrichtigungsverpflichtung durch das begünstigte "Bauunternehmen" und/ oder die zuständige Behörde besteht insoweit nicht. Vielmehr hat der Fahrer/ Halter sicherzustellen, dass sein Wagen – weiterhin – ordnungsgemäß abgestellt ist. Die notwendige "Vorlauffrist" zwischen Aufstellung und etwaigen Abschleppen dient gerade dazu, ihm dies zu ermöglichen.

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Dass der Wagen des Klägers mit geringeren Kosten auf einen sicheren und für den Kläger auffindbaren Platz umgesetzt hätte werden können, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Freie Parkplätze in dem betroffenen Gebiet sind werktags gerichtsbekannt selten.

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Schließlich ist es auch nicht unverhältnismäßig, dass der Kläger die Kosten der Abschleppmaßnahme trägt, obwohl er seinen Wagen am Abend des 26. Juli 2001 zunächst erlaubtermaßen geparkt hat. Nach dem bereits zuvor zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 11.12.1996 ist es grundsätzlich verhältnismäßig, wenn ein zunächst erlaubtermaßen geparkter Kraftwagen im Laufe des vierten Tages nach Aufstellung eines Halteverbotszeichen auf Kosten des Halters abgeschleppt wird. Vorliegend ist allerdings der Wagen des Klägers bei einer Aufstellung des Halteverbotszeichen am 27.07.2001 gegen 11.30 Uhr und einem Abschleppzeitpunkt am 30.07.2001 gegen 13.00 Uhr bereits nach drei Tagen abgeschleppt worden. Ob ein solcher Zeitraum grundsätzlich noch verhältnismäßig ist, wird in der (z.T. älteren) (ober)gerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – unterschiedlich beurteilt (vgl. zusammenfassend die Aufstellung bei Hentschel, aaO., § 12 StVO, Rdn. 66, sowie Michaelis, NJW 1998, 122 f. [BGH 26.06.1996 - 1 StR 328/96] jeweils m.w.N.). So hat der VGH Kassel in seinem Urteil vom 20.08.1996 – 11 UE 284/96, NJW 1997, 1023 f. [BVerwG 10.12.1996 - BVerwG 7 AV 11.96] – ausgeführt, dass das Verlangen nach Kostenerstattung in einem solchen Fall ohne Anhaltspunkte für die Einrichtung eines Halteverbotes unverhältnismäßig sei, wenn das Halteverbot nicht wenigstens drei Werktage vor dem Abschleppen angekündigt oder ohne Ankündigung in Kraft gesetzt worden war. Demgegenüber hält das OVG Münster in seinem bereits von der Beklagten angeführten Urteil vom 23.05.1995 – 5 A 2092/93, NVwZ-RR 1996, 59 f. = NZV 1995, 460 f. – einen zeitlichen Vorlauf von 48 Stunden für ausreichend. Das OVG Hamburg hat es mit Urteil vom 14. Juli 1994 – Bv VII 14/94 – DÖV 1995, 783 ff. [OVG Hamburg 14.07.1994 - Bf VII 14/94] regelmäßig für ermessensgerecht gehalten, eine Kostenerstattung für das Abschleppen in solchen Fällen zu verlangen, wenn zwischen dem Aufstellen eines Halteverbots und seinem Wirksamwerden drei Werktage und ein Sonn- oder Feiertag liegen. Das VG Berlin (05.12.2000, 9 A 467.98 – DAR 2001, 234 f.) sieht eine "Vorlaufzeit" von 72 Stunden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für ausreichend, da Verkehrsteilnehmer nicht darauf vertrauen können, dass ein erlaubtes Parken noch mehr als drei Tagen nach Aufstellen von Halteverbotszeichen erlaubt sei.

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Ob regelmäßig eine Frist von 72 oder gar nur 48 Stunden zwischen Aufstellen eines entsprechenden Halteverbotszeichen und einer Abschleppmaßnahme mit Kostenerstattungspflicht des Betroffenen ausreichend ist, hat die Kammer jedoch in der Vergangenheit dahinstehen lassen und kann dies auch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der gebotenen Umstände des Einzelfalles; dabei ist zu beachten, dass die Rechtmäßigkeit des Abschleppens nicht zwingend zugleich auch zu einer Kostenerstattungspflicht des Betroffenen führt (vgl. dazu Urteile des VGH Mannheim v. 17.9.1990 – 1 S 2805/89 – NJW 1991, 1698 [VGH Baden-Württemberg 17.09.1990 - 1 S 2805/89] LS. 2 sowie v. 11.6.1991 – 1 S 2967/90 – DVBl. 1991, 1370 f), sondern gemäß § 66 NGefAG eine eigene Ermessensentscheidung nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, regelmäßig also des Widerspruchsbescheides, erfordert. Hieran gemessen hat ein Einzelrichter der Kammer mit Urteil vom 25.04.1997 – 5 A 5234/96 – <Az. der Beklagten: 30.12-127/309/96> das kostenpflichtige Abschleppen bei einem Abstand von 2 Tagen anlässlich des traditionellen Osterradrennens für rechtmäßig erachtet; ebenso bei dreitägiger vorheriger Ankündigung aus Anlass dieses Osterradrennens das Urteil der Kammer v. 16. Juni 1992 – 5 A 5202/91 <Az. der Beklagten 30.1-127/335/91>. Mit Urteil des Einzelrichters v. 31. Mai 1996 – 5 A 5125/96 – <Az. der Beklagten: 30.12-127/150/896> ist weiterhin das kostenpflichtige Abschleppen bei zweitägiger vorheriger Aufstellung des Halteverbotsschilds und einem nur wenige Meter vom Wohnhaus des Betroffenen unschwer erkennbaren Haltverbot gebilligt worden (vgl. schließlich ergänzend das Urteil des Einzelrichters der Kammer vom 4. Juli 2000, aaO., zum kostenpflichtigen Abschleppen in Wolfsburg nach drei Tagen zuvor erfolgter Ankündigung zu Gunsten von Kanalarbeiten).

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Im vorliegenden Fall erweist sich die Kostenerstattungspflicht danach als verhältnismäßig und ermessensgerecht, da der Kläger nach eigenen Angaben nicht längere Zeit ortsabwesend, sondern jedenfalls am Abschlepptag, dem Montag, in seiner Zweitwohnung am K. in Braunschweig gewesen ist. Von dort ist der Abstellplatz in der Jasperallee zwar nicht unmittelbar einsehbar, aber doch in kürzester Zeit erreichbar. Für den Kläger hätte insoweit auch Anlass bestanden, sich in dieser Zeit nach dem unverändert ordnungsgemäßen Abstellen seines Fahrzeugs zu erkundigen. Denn wie sich aus den von beiden Beteiligten eingereichten Fotos ergibt, befand sich unmittelbar in der Nähe des Parkplatzes des klägerischen Autos am 26.07.2001 eine größere, dort schon länger bestehende Baustelle (der Fa. E.). Dass deren genaue Dauer und Ausdehnung dem Kläger – etwa durch Rückfrage bei der Beklagten – bekannt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Er hätte also damit rechnen müssen, dass sich diese Baustelle etwa auf den von ihm gewählten Parkplatz ausdehnen würde. Dass dies tatsächlich so gewesen wäre, hat er in Unkenntnis der weiteren Baustelle der Fa. F. (zunächst) selbst angenommen. Jedenfalls wäre dies hinreichender Anlass gewesen, sich bei einem Abstellzeitpunkt am Donnerstagabend spätestens im Laufe des folgenden Montagvormittag zu vergewissern, ob sein Pkw weiterhin an dem abgestellten Ort parken durfte. Da der Kläger dies nicht getan hat, ist er – unabhängig davon, dass sich vorliegend nicht das Risiko der Verlagerung der Baustelle der Fa. E. verwirklicht hat - zu Recht als Verhaltens- und Zustandsstörer im Sinne von §§ 6, 7 NGefAG gemäß § 66 NGefAG zu den Kosten der Abschleppmaßnahme herangezogen worden.

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Dass die Abschleppkosten in Höhe von 100,00 DM ( = 51,13 EUR) unverhältnismäßig hoch wären oder etwa eine näher gelegene sichere Abstellmöglichkeit für den Pkw bestanden hätte, ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger selbst nicht geltend gemacht.

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Hinsichtlich der weiterhin geltend gemachten Kosten in Höhe von 40,62 Euro wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 6 des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig Bezug genommen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.