Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 30.10.2003, Az.: 6 a 663/02
Beurteilbarkeit; Beurteilungsspielraum; Fehlzeiten; Klassenkonferenz; Leistungsbeurteilung; Notengebung; Schulabschluss; Schulrecht; Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss; Sekundarabschluss II - Realschulabschluss; Unterrichtsversäumnisse; Warnhinweis
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 30.10.2003
- Aktenzeichen
- 6 a 663/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 23 AVO-Sek 1
- § 25 AVO-Sek 1
- § 6 AVO-Sek 1
- § 8 AVO-Sek 1
- § 60 Abs 1 SchulG ND
- § 3 Abs 2 VersetzV ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Häufige Abwesenheit vom Unterricht (von weniger als 50 v.H. des erteilten Unterrichts) hindert die Beurteilbarkeit der erbrachten (mangelhaften) Leistungen nicht.
Tatbestand:
Die Klägerin strebt den Sekundarabschluss I – Realschulabschluss an.
Sie besuchte im Schuljahr 2001/ 2002 die Klasse 10 b der Beklagten. Dabei fehlte sie oft, insbesondere dienstags und mittwochs in den beiden letzten Schulstunden, in denen die Wahlpflichtkurse Musik und Geschichte unterrichtet wurden.
Am Schuljahresende beschloss die Klassenkonferenz, der Klägerin wegen der mit “mangelhaft“ bewerteten Leistungen in den Fächern Erdkunde, Musik und Geschichte nicht den Sekundarabschluss I – Realschulabschluss, sondern den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss zuzuerkennen. Dementsprechend wurde der Klägerin das Abschlusszeugnis vom 13.06.2002 erteilt.
Mit Widerspruch vom 20.06.2002 erhoben die Eltern der damals noch minderjährigen Klägerin bei der Bezirksregierung Braunschweig Widerspruch und machten im Wesentlichen geltend:
Die Noten in den mit „mangelhaft“ bewerteten Fächern seien zu Unrecht erteilt bzw. berücksichtigt worden. Die Lehrkräfte hätten ihrer Ansicht nach krankheitsbedingte und entschuldigte Fehlzeiten als unentschuldigte Fehlzeiten gewertet. Ferner sei auf das auch nach ihrer Kenntnis defizitäre Sozialverhalten der Klägerin von den Lehrkräften nur insoweit eingegangen worden, als sie die Klägerin mit nicht sachgerechter Notengebung hätten disziplinieren wollen. Ferner seien sie auf die bestehende Abschlussgefährdung nicht rechtzeitig hingewiesen worden.
Nach einer erneuten Klassenkonferenz am 31.07.2002, bei der die Änderung der Noten bzw. des vergebenen Abschlusses abgelehnt wurde, wies die Bezirksregierung Braunschweig den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2002 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 23.09.2002 Klage erhoben.
Sie ist der Ansicht, die Beklagte hätte ihr den Sekundarabschluss I -Realschulabschluss zuerkennen müssen, weil insbesondere die Bewertungen in den Wahlpflichtfächern Musik und Geschichte aufgrund ihrer zahlreichen entschuldigten Fehlzeiten nicht hätten erteilt werden dürfen. Dies ergebe sich aus der gebotenen analogen Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 2 der Versetzungsverordnung. Die Voraussetzungen dafür seien gegeben, da sie die Fehlzeiten nicht zu vertreten habe und ihre Noten im ersten und zweiten Schulhalbjahr gut bis ausreichend gewesen seien, was, wenn man von den Wahlpflichtfächern absehe, in denen sie häufiger gefehlt habe, eine erfolgreiche Mitarbeit in einem nächsten Schulhalbjahr habe erwarten lassen. Es sei jedenfalls nicht auszuschließen, dass sie mehr als 50 v. H. des Unterrichts in den Wahlpflichtfächern versäumt habe und eine Beurteilung deshalb nicht möglich gewesen sei. Der Klassenlehrer selbst habe angegeben, dass sie „in großer Zahl“ die 5. und 6. Schulstunden, in denen vorwiegend der Wahlpflichtunterricht stattgefunden habe, einfach „abgehängt“ hätte, um beispielsweise zum Arzt zu gehen. Es sei daher eine noch höhere Anzahl Fehlstunden anzunehmen als aus dem Abschlusszeugnis ersichtlich sei, wo lediglich 31 ganze Fehltage aufgeführt seien.
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Beklagten über den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss im Abschlusszeugnis vom 13. Juni 2002 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 10. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Schulabschluss der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus:
Bereits die entsprechende Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 der Versetzungsverordnung sei zweifelhaft. Die Klägerin habe jedenfalls nicht während des überwiegenden Teils des Schulhalbjahres gefehlt. Eine sachgerechte Leistungsbeurteilung sei möglich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die im Zeugnis vom 13.06.2002 zum Ausdruck gebrachte Entscheidung der Klassenkonferenz der Beklagten über den Schulabschluss der Klägerin sowie die dabei zugrunde gelegte Bewertung in den Wahlpflichtfächern Erdkunde, Musik und Geschichte sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage der Entscheidung der Klassenkonferenz über den Schulabschluss der Klägerin sind die §§ 8 und 23 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO-S I) vom 07.04.1994, geändert durch Verordnung vom 04.02.2000 (Nds. GVBl. S. 2), die auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung des § 60 Abs. 1 Nrn. 2 und 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 03.03.1998 erlassen worden sind. Die nach der Erteilung des Zeugnisses eingetretenen Änderungen der Verordnung sind demgegenüber nicht maßgeblich und betreffen im Übrigen die angewandten Vorschriften nicht.
Nach § 8 AVO-S I erwirbt den „Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss“ an einer Realschule, wer die „die Voraussetzungen des § 6 AVO-S I am Ende des 10. Schuljahrgangs nicht erfüllt, aber in höchstens drei Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen geringere als ausreichende Leistungen erbracht hat“. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Sie hat die Voraussetzungen für den Realschulabschluss nach § 6 der AVO-S I nicht erfüllt, da sie die in § 23 Abs. 1 der AVO-S I als ausreichende Leistungen definierten Mindestanforderungen nicht in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erreicht hat. Ein Ausgleich nach § 23 Abs. 4 der AVO-S I scheidet aus, da dieser voraussetzt, dass die Mindestanforderungen in nicht mehr als zwei Fächern unterschritten sind. Die Klägerin hat jedoch mangelhafte Leistungen in drei Fächern erzielt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte die Klassenkonferenz der Beklagten bei ihrer Entscheidung über den Abschluss und die Zeugnisnoten auch die Bewertungen in den Fächern Erdkunde, Musik und Geschichte berücksichtigen. Soweit die Klägerin sich demgegenüber auf die Vorschriften in § 25 AVO-S I i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Versetzungen, Aufrücken, Übergänge und Überweisungen an allgemeinbildenden Schulen (Versetzungsverordnung) vom 19.06.1995 (Nds. GVBl. S. 184), für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zuletzt geändert durch die Verordnung vom 01.07.1999 (Nds. GVBl. S. 139), beruft, kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden. Die nach der amtlichen Überschrift zu den „Verfahrensvorschriften“ zu rechnenden Regelungen des § 3 Abs. 2 der Versetzungsverordnung lauten:
“Hat eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen Unterricht versäumt und können die Leistungen in einem oder mehreren Fächern aus diesem Grunde nicht beurteilt werden, so hat die Klassenkonferenz in diesen Fächern im Regelfall ungenügende Leistungen zugrunde zu legen.
Sind die Gründe von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten, so ist die Versetzung zu beschließen, wenn die Konferenz eine erfolgreiche Mitarbeit im höheren Schuljahrgang erwartet.“
Zwar ist diese in erster Linie für eine Versetzungsentscheidung geschaffene Regelung wegen der durch § 25 AVO-S I angeordneten entsprechenden Anwendung bei der Vergabe der Schulabschlüsse zu berücksichtigen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 der Versetzungsverordnung liegen jedoch nicht vor, sodass dahingestellt bleiben kann, ob tatsächlich alle Fehlzeiten der Klägerin entschuldigt sind.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht angenommen werden, dass ihre Leistungen in den Wahlpflichtkursen wegen ihrer Fehlzeiten nicht beurteilbar gewesen sind. Die Frage, ob die im Schulunterricht erbrachten Leistungen vom Lehrer beurteilt werden können, ist wegen des in diesem Bereich bestehenden pädagogischen Beurteilungsspielraumes gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 17.04.1991 (BVerfGE 84, 34 und BVerfGE 84, 59) aufgestellten Grundsätze und im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Prüfungsrechts (vgl. Beschl. vom 17.12.1997, NVwZ 1998, 738 [BVerwG 17.12.1997 - BVerwG 6 B 55/97]; Urt. vom 04.05.1999, NVwZ 2000, 915 m.w.N.) geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urt. vom 25.11.1998 - 6 A 61196/97, Urt. vom 24.08.1995 - 6 A 61319/94, Beschl. vom 29.07.1996 - 6 B 61322/96, Beschl. vom 02.08.1995 - 6 B 61243/95, Beschl. vom 04.09.2000 - 6 B 421/00) davon aus, dass Lehrern ebenso wie Prüfern und Prüfungsgremien im Bereich einer fachlich - wissenschaftlichen Bewertung von Prüfungsleistungen wegen der Eigenart des Bewertungsvorganges ein der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogener Bewertungsspielraum bei der Notengebung zusteht. Im Rahmen einer solchermaßen eingeschränkten Kontrollbefugnis können die Gerichte die Notengebung lediglich daraufhin überprüfen, ob sie auf der Grundlage eines fehlerfreien Bewertungsverfahrens, auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage, unter Beachtung allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze sowie frei von sachfremden Erwägungen und Willkür zu Stande gekommen ist (in diesem Sinne auch Nds. OVG, Beschl. vom 02.10.00 - 13 M 3348/00; Beschl. vom 15.11.1999 – 13 M 3932/99 und 13 M 4354/99, Beschl. vom 23.11.1999 – 13 M 3944/99 und 13 M 4473/99; VGH Mannheim, Beschl. vom 28.09.1992 - NVwZ-RR 1993, 358 [VGH Baden-Württemberg 28.09.1992 - 9 S 2187/92]; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Rn. 399 ff ).
Nach diesen Grundsätzen spricht nichts dafür, dass die der Klägerin erteilten Noten in den Wahlpflichtfächern Erdkunde, Geschichte und Musik fehlerhaft sind und ihre diesbezügliche Leistungen als „nicht zu beurteilen“ außer Betracht zu bleiben hätten.
Die Benotungen in den genannten Wahlpflichtkursen sind ohne erkennbaren Fehler zu Stande gekommen.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Zusammenhang Nr. 4.18 des Erlasses „Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen“ einschlägig ist oder nicht. Nach dieser Vorschrift sollen Schülerinnen oder Schüler, die „nicht während des überwiegenden Teils des Schulhalbjahres“ am Unterricht eines Faches teilgenommen haben, nur dann im „Halbjahreszeugnis“ eine Note in diesem Fach erhalten, wenn der unterrichtenden Lehrkraft eine Beurteilung möglich ist. Auch wenn es entgegen dem Ansatz dieser Vorschrift möglich ist, Leistungen als „nicht beurteilbar“ zu qualifizieren, die in einem Schulhalbjahr erbracht worden sind, in dem der Schüler oder die Schülerin (entschuldigte) Fehlzeiten von weniger als 50 v.H. des erteilten Unterrichts erreicht hat, ergäbe sich daraus zugunsten der Klägerin noch nicht, dass ihre Leistungen zu Unrecht als beurteilbar angesehen worden wären. Einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz des Inhalts, dass Fehlzeiten von sogar weniger als 50 v.H. stets zur Nichtbeurteilbarkeit der gezeigten Leistungen führen, gibt es nicht.
Die konkreten Umstände der hier in Rede stehenden Bewertungen lassen keine Fehlzeiten erkennen, aufgrund derer sich aufdrängen müsste, dass die in der restlichen Unterrichtszeit erbrachten Leistungen nicht (mehr) eine hinreichende Beurteilungsgrundlage zugelassen haben. Nach den vorliegenden Akten, insbesondere dem Klassenbuch und den vorgelegten „Sonderlisten“, in denen für die streitigen Wahlpflichtfächer die Fehlzeiten dokumentiert sind, hat die Klägerin wie folgt gefehlt:
In dem nur im zweiten Halbjahr montags in der 1. und donnerstags in der 6. Stunde unterrichteten Pflichtfach Erdkunde hat die Klägerin von den erteilten 16 Stunden 4 Stunden, mithin 25 v.H. des Unterrichts versäumt.
Im Wahlpflichtkurs Musik, der dienstags in der 5. und 6. Stunde unterrichtet worden ist, hat die Klägerin im gesamten Schuljahr von den tatsächlich unterrichteten 34 Doppelstunden insgesamt 11 Doppelstunden versäumt, was einer Fehlzeit von 32,35 v.H. entspricht; im für die Abschlussnote maßgeblichen zweiten Schulhalbjahr war die Klägerin in 5 von 18 Doppelstunden mithin zu einem Anteil von 27,8 v.H. nicht anwesend.
In dem mittwochs in der 5. und 6. Stunde unterrichteten Wahlpflichtkurs Geschichte hat die Klägerin von den insgesamt erteilten 26 Doppelstunden (davon 11 im zweiten Schulhalbjahr) 8 Doppelstunden (davon 5 im zweiten Schulhalbjahr ) versäumt, was einer Versäumnisquote von 30,8 v.H. für das gesamte Schuljahr und 45,4 v.H. für das zweite Schulhalbjahr entspricht. Auch damit aber hat die Klägerin nicht einmal die Mehrzahl der gehaltenen Unterrichtsstunden versäumt.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, sie habe noch öfter gefehlt, hat sie dies auch auf Nachfrage nicht präzisieren oder unter Beweis stellen können, sodass die Kammer keine Veranlassung sieht, die Richtigkeit der in den öffentlichen Urkunden der Beklagten dokumentierten Anwesenheits- bzw. Fehlzeiten mit der ihnen gemäß §§ 173 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO zukommenden Beweiskraft anzuzweifeln. Der von der Klägerin als Beleg herangezogenen Stellungnahme des Klassenlehrers vom 26.02.2002 lässt sich zwar entnehmen, dass er in das Zeugnis nicht alle Fehlzeiten aufgenommen hat, nicht aber, dass die Klägerin über die von den zuständigen Fachlehrern dokumentierten Unterrichtsversäumnisse hinausgehend gefehlt hat.
Auch inhaltlich sind die der Klägerin erteilten Noten in den Fächern Erdkunde, Musik und Geschichte nicht zu beanstanden; die Kammer macht sich die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu Eigen und nimmt darauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug. Die beteiligten Lehrer haben zur Leistungsbeurteilung der Klägerin jeweils schriftlich Stellung genommen und ihre Notengebung schlüssig und nachvollziehbar begründet. Danach haben sich die erteilten Noten aufgrund der gezeigten mündlichen und schriftlichen Leistungen ergeben; die Fehlzeiten sind als solche nicht zu einer abwertenden Beurteilung herangezogen worden.
Soweit die Klägerin meint, sie sei als Außenseiterin behandelt worden und ihre Mitschüler hätten ihr notwendige Informationen zu Hausaufgaben oder Themen bzw. Termine zur Lernkontrolle nicht mitgeteilt oder verweigert, berührt dies die Beurteilbarkeit und Beachtlichkeit ihrer Leistungen nicht; außerdem hätte die Klägerin sich die notwendigen Informationen zur Nacharbeit versäumten Unterrichts bzw. zur Vorbereitung auf Leistungsbeurteilungen auch bei den jeweiligen Lehrkräften besorgen können.
Schließlich kommt es auf die Behauptung der Klägerin nicht an, ihre Eltern hätten einen Warnhinweis auf die Gefährdung des Abschlusses nicht erhalten. Ein solcher Hinweis ist rechtlich nicht vorgeschrieben (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschl. vom 28.10.1996 – 13 M 5321/96). Demgemäß kann dahingestellt bleiben, ob der von der Beklagten tatsächlich an die Klägerin herausgegebene Warnhinweis vom 26.04.2002 die Unterschrift der Mutter der Klägerin trägt oder eine von oder im Auftrag der Klägerin nachgemachte Unterschrift.
Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.