§ 1 NISZG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise (Niedersächsisches Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz - NISZG -)
- Amtliche Abkürzung
- NISZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise an die
- 1.
Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
- 2.
Referendarinnen und Referendare, die sich im Zeitraum vom 9. Dezember 2023 bis zum 31. Oktober 2024 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen befanden oder befinden,
- 3.
Personen, die sich im Zeitraum vom 9. Dezember 2023 bis zum 31. Oktober 2024 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung befanden oder befinden,
- 4.
in § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) genannten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Altersgeldempfängerinnen und Altersgeldempfänger.
(2) Auf die Beamtinnen und Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände findet das Gesetz keine Anwendung.