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  • ab 09.12.2023 (aktuelle Fassung)

§ 1 NISZG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise (Niedersächsisches Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz - NISZG -)
Amtliche Abkürzung
NISZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise an die

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,

  2. 2.

    Referendarinnen und Referendare, die sich im Zeitraum vom 9. Dezember 2023 bis zum 31. Oktober 2024 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen befanden oder befinden,

  3. 3.

    Personen, die sich im Zeitraum vom 9. Dezember 2023 bis zum 31. Oktober 2024 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung befanden oder befinden,

  4. 4.

    in § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) genannten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Altersgeldempfängerinnen und Altersgeldempfänger.

(2) Auf die Beamtinnen und Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände findet das Gesetz keine Anwendung.