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  • ab 09.12.2023 (aktuelle Fassung)

§ 5 NISZG - Rückzahlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise (Niedersächsisches Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz - NISZG -)
Amtliche Abkürzung
NISZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Für die Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten Sonderzahlung gelten § 19 Abs. 2 bis 4 NBesG und § 63 Abs. 2 bis 5 NBeamtVG entsprechend.