Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 25.03.1983, Az.: 2 U 229/82

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung anteiliger Grundsteuern; Anforderungen an die Auslegung eines Mietvertrages

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.03.1983
Aktenzeichen
2 U 229/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 16795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1983:0325.2U229.82.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 13.08.1982 - AZ: 18 O 156/82

Fundstelle

  • WuM 1983, 291 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Anspruch aus Mietvertrag

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 1982 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer des Klägers: 3.525,52 DM.

Entscheidungsgründe

1

Die Berufung hat keinen Erfolg.

2

§ 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages begründet keinen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung anteiliger Grundsteuern. Die Vertragsbestimmung (§ 5 Nr. 2), die der Beklagten die "üblichen anteiligen Hausabgaben und Nebenkosten" auferlegt, ist insgesamt zu unbestimmt, als daß sich ein solcher Anspruch des Klägers aus ihr herleiten ließe. Es kann dahinstehen, ob der in dieser vertraglichen Regelung verwandte Begriff der "Hausabgaben" mit dem der öffentlichen Abgaben gleichgesetzt werden kann und ob er in diesem Fall (so OLG Hamm WM 1967 S. 971) die Grundsteuern einschließen würde. Dies kann zugunsten des Klägers unterstellt werden. Denn die Beklagte hat nach dem Mietvertrag neben im einzelnen aufgezählten Nebenkosten nur die "üblichen" Hausabgaben (und Nebenkosten) anteilig zu tragen. Eine Auslegung dieser Regelung führt nicht mit der für einen Anspruch des Klägers notwendigen Eindeutigkeit zu dem Ergebnis, daß mit den "üblichen Hausabgaben" auch die Grundsteuern gemeint sind. Das Landgericht hat die Regelung in § 5 Nr. 2 des Mietvertrages dahin verstanden, daß die Beklagte solche Abgaben tragen solle, die üblicherweise dem Mieter auferlegt werden. Eine solche Auslegung ist möglich und liegt vor allem im Hinblick auf die im gleichen Zusammenhang genannten Nebenkosten nahe. Zu den öffentlichen Abgaben, die allgemeiner Übung entsprechend auf die Mieter umgelegt werden, gehört die Grundsteuer nicht, wie das Landgericht richtig ausführt. Fehlt es aber an einer entsprechenden allgemeinen Übung, so können die Grundsteuern schon aus diesem Grunde nicht zu den "üblichen" Hausabgaben im Sinne des Mietvertrages gezählt werden.

3

Umstände innerhalb oder außerhalb des Vertrages, die eine andere Auslegung geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Aus § 5 Nr. 3 des Vertrages läßt sich nichts zugunsten des Klägers herleiten. Diese Regelung gibt dem Vermietet das Recht, bei einer nach Vertragsschluß eintretenden Erhöhung bestimmter Abgaben und anderer Kosten den Erhöhungsbetrag auf den Mieter abzuwälzen. Sie setzt voraus, daß diese Kosten ursprünglich entweder in den Mietzins eingerechnet worden waren oder aber als Nebenkosten dem Mieter auferlegt worden sind. Der Streit der Parteien geht darum, welche dieser beiden Möglichkeiten hier vorliegt. Darüber gibt diese Vertragsbestimmung keinen Aufschluß.

4

Mit dem angefochtenen Urteil und dieser Entscheidung sind Ansprüche des Klägers auf anteilige Grundsteuer für das Jahr 1977 (insoweit hat der Kläger das Urteil des Landgerichts nicht angegriffen) sowie für die Jahre 1978 bis 1981 abgewiesen. Mit der Geltendmachung des Anspruchs für das Jahr 1981 im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klage in zulässiger form (§ 264 Nr. 2 ZPO) erweitert.

5

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Wert der Beschwer des Klägers: 3.525,52 DM.