Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 07.04.1983, Az.: 5 U 173/82

Haftung für Schäden aufgrund eines durch Überholen verursachten Verkehrsunfall; Frage des Mitverschuldens des Geschädigten Fußgängers

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.04.1983
Aktenzeichen
5 U 173/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1983:0407.5U173.82.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 21.05.1982 - AZ: 2 O 210/82

Verfahrensgegenstand

Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls

Prozessführer

1. XXX

2. YYY

Prozessgegner

ZZZ

In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1983
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...
des Richters am Oberlandesgericht ... und
der Richterin am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 21. Mai 1982 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.148,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.11.1981 zu zahlen.

    Im übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin über die anerkannten 75 % hinaus alle Aufwendungen, die sie für den bei ihr versicherten ... aufgrund seines Unfalls vom 01.01.1981 künftig zu erbringen hat, in dem Umfange zu ersetzen, in welchem entsprechende zivilrechtliche Ansprüche des Versicherten gemäß § 1542 RVO auf sie übergegangen sind oder noch übergehen.

  3. 3.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/27 und die Beklagten als Gesamtschuldner 26/27.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer: für die Klägerin 240,00 DM für die Beklagten 6.148,20 DM.

Entscheidungsgründe

1

Die Berufung ist zum überwiegenden Teil nicht begründet.

2

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin über die vorprozessual anerkannten 75 % hinaus weitere 25 % des ihrem Versicherungsnehmer ... bei dem Unfall am 01.01.1981 entstandenen Schadens gemäß § 823 BGB, § 7 StVG, § 3 PflVersG, § 1542 RVO zu ersetzen.

3

1.

Der Beklagte zu 1. hat schuldhaft die ihm in §§ 1 und 3 StVO auferlegten Sorgfaltspflichten verletzt, als er bei Dunkelheit auf der nur 5,50 m breiten Landstraße von ... nach ... zum Überholen ansetzte, ohne sich vorher vergewissert zu haben, ob er dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdete.

4

Zu einer Quote von 75 % ist die Haftung der Beklagten deshalb sowohl nach § 7 StVG als auch nach § 823 BGB unstreitig.

5

Die Parteien streiten insoweit nur darüber, ob den Versicherungsnehmer der Klägerin ein mitwirkendes Verschulden trifft, das zu einer Beschränkung der Haftung der Beklagten (nach Meinung der Beklagten: auf 75 %) führt.

6

2.

Zwar ist nach Auffassung des Senats - auch dem Versicherungsnehmer der Klägerin ... ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls anzulasten; dieses führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer Beschränkung der Haftung der Beklagten.

7

a)

Es ist allerdings nicht festgestellt worden, daß der Versicherungsnehmer der Klägerin rechts neben seinem Schwiegervater herging und dabei die Fahrbahn etwa in einem Abstand von 1,50 m vom linken Fahrbahnrand benutzte. Die im Rahmen des § 254 BGB beweispflichtigen Beklagten haben geeigneten Beweis für diese Behauptung auch in der Berufungsinstanz nicht angetreten (vgl. Seite 3 BB = Bl. 64 d.A.). Mit der angebotenen Verwertung der in der beigezogenen Strafakte - Aktenzeichen 35 Js 257/81 StA Hildesheim - befindlichen Protokolle über die Vernehmung der Eheleute ... und deren Tochter ..., sowie hilfsweise der Vernehmung dieser Zeugen, wird lediglich unter Beweis gestellt, daß im Augenblick des Unfalls mindestens zwei Männer nebeneinander auf der Fahrbahn in Richtung ... gegangen sind (vgl. Seite 4 BB = Bl. 65 d.A.). Selbst wenn diese Behauptung richtig wäre, wäre damit nicht bewiesen, daß gerade der Versicherungsnehmer der Klägerin derjenige war, der nicht den äußersten linken Fahrbahnrand benutzte. Auch der weitere Beweisantritt, nämlich Einholung eines unfallmedizinischen Sachverständigengutachtens dazu, daß die Art. der Trümmerbrüche an beiden Unterschenkeln nur den Schluß zuließe, daß der Versicherungsnehmer der Klägerin nicht am äußersten Straßenrand gegangen sei, war nicht zu erheben. Auch dem Schwiegervater des Versicherungsnehmers der Klägerin waren beide Unterschenkel gebrochen, seiner Frau der rechte. Daß mit Hilfe eines unfallmedizinischen Gutachtens geklärt werden könnte, wer von den drei Betroffenen von dem VW-Käfer des Beklagten zu 1. als der am weitesten rechts Gehende erfaßt worden ist, ist nicht ersichtlich.

8

Dem Versicherungsnehmer der Klägerin ist jedoch auch dann ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls anzulasten, wenn er - wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist - den äußersten linken Fahrbahnrand benutzt hat. Zwar kann ihm in dem Fall kein Verstoß gegen eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung vorgeworfen werden (vgl. § 25 StVO). Es muß jedoch als ein bei der Schadensaufteilung zu berücksichtigendes Verschulden gegen sich selbst angesehen werden, wenn ein Fußgänger sich zwar den Verkehrsregeln gemäß verhält, aber einer Gefahr nicht ausweicht, die von dem verkehrswidrigen Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers ausgeht, obwohl er sie erkannt hat oder hätte erkennen müssen und ihr hätte ausweichen können (so auch BGH VRS 32, 206; VRS 64, 633; OLG Celle VRS 70, 87; OLG Oldenburg VRS 33, 406). Dies ist hier anzunehmen. Der Versicherungsnehmer der Klägerin benutzte mit seiner Frau und seinem Schwiegervater außerhalb einer Ortschaft eine sehr schmale Straße bei Dunkelheit. Alle drei trugen dunkle Kleidung. Der Versicherungsnehmer der Klägerin mußte daher damit rechnen, daß er für Autofahrer schwer zu sehen sein würde. Schon dann, wenn ein Kraftfahrer, der von hinten kam, sich nicht ganz rechts hielt, war auch für einen links gehenden Fußgänger eine Gefahrenlage geschaffen, da die Fahrbahnbreite nur 5,50 m betrug. Deshalb hätte es dem Versicherungsnehmer der Klägerin oblegen, sich beim Herannahen eines Fahrzeugs von hinten durch Umschauen zu vergewissern, daß er nicht durch dessen Fahrweise in Gefahr geriet und gegebenenfalls auf den Seitenstreifen auszuweichen, selbst wenn dies wegen der dort liegenden Schneedecke unbequem war.

9

Hätte der Versicherungsnehmer der Klägerin sich nach den herannahenden Scheinwerfern umgedreht, hätte er die Gefahr, die von dem zum überholen ansetzenden VW-Käfer des Beklagten zu 1. ausging, erkennen und rechtzeitig auf den Randstreifen ausweichen können. Dadurch wäre der Unfall vermieden worden.

10

b)

Dieser Verstoß gegen das Gebot der Wahrung der eigenen Sicherheit führt indessen im vorliegenden Fall nicht zu einer Mithaftung des Versicherungsnehmers der Klägerin. Das Verschulden des Beklagten zu 1. überwiegt nämlich das des Versicherungsnehmers der Klägerin in einem solchen Maße, daß dies (jedenfalls unter Berücksichtigung der bei den Beklagten außerdem ins Gewicht fallenden Betriebsgefahr des Pkws) nicht zu einer Mithaftung des Versicherungsnehmers der Klägerin nach § 254 BGB führen kann. Der Beklagte zu 1. hat ohne sich zu vergewissern, ob die ohnehin schmale Fahrbahn vor ihm auf der zum überholen erforderlichen Strecke frei war, zum überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs angesetzt. Dabei müssen die Fußgänger schon im Scheinwerferlicht dieses Fahrzeugs für den Beklagten zu 1. erkennbar geworden sein, zumal der Zeuge ... nach seiner unwidersprochen gebliebenen Aussage in der Strafakte kurz, bevor er an den Fußgängern vorbeifuhr, seinerseits aufgeblendet hatte. Offenbar war der Beklagte zu 1. so von dem Gedanken, das vor ihm fahrende Fahrzeug überholen zu müssen, beansprucht, daß er die für diesen Vorgang wesentliche Prüfung, ob auch der für ihn linke Teil der Straße im Überholbereich frei war, unterließ. Dieser Verkehrsverstoß in Verbindung mit der nicht unerheblichen Betriebsgefahr des Pkws wiegt im Vergleich zu dem dem Versicherungsnehmer der Klägerin vorzuwerfenden Verschulden gegen sich selbst so schwer, daß es gerechtfertigt erscheint, den Beklagten die Erstattung des dem Versicherungsnehmer der Klägerin entstandenen Schadens zu 100 % aufzuerlegen.

11

3.

Die Schadenshöhe ist nunmehr zwischen den Parteien im wesentlichen unstreitig geworden. Die Beklagten haben allerdings mit Recht verlangt, daß von den Krankenhauskosten ein Abzug für ersparte Eigenkosten in Höhe von 8,00 DM pro Tag, also von insgesamt 528,00 DM anstelle von 288,00 DM zu machen ist. In Höhe von 240,00 DM nebst Zinsen darauf war der Berufung mithin stattzugeben; insoweit war die Klage abzuweisen.

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In Höhe von (4.388,20 DM - 240,00 DM =) 4.148,20 DM ist die Klage dagegen begründet. Der Zinsanspruch darauf gemäß den §§ 286, 288 Abs. I BGB wird von den Beklagten nicht bestritten.

13

4.

Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet, § 256 ZPO.

14

Bei der Schwere der von dem Versicherungsnehmer der Klägerin erlittenen Verletzungen sind Spätfolgen, die weitere ärztliche Behandlung erforderlich machen könnten, nicht auszuschließen, für deren Kosten die Klägerin einzustehen haben würde. Das gilt auch dann, wenn zur Zeit die Ansprüche des Versicherungsnehmers der Klägerin auf Zahlung von Krankengeld wegen der Gewährung von Rente gemäß § 183 Abs. 3 RVO auf die LVA übergegangen sind. Denn die Zahlungsverpflichtung der Klägerin an ihren Versicherungsnehmer ist nicht auf die Zahlung von Krankengeld beschränkt und es steht überdies nicht fest, daß die Rente nicht nur auf Zeit zu gewahren ist und danach auch dieser Anspruch wieder entstehen kann.

15

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91, 92 ZPO, die weiteren Entscheidungen aus §§ 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs.: 2 ZPO.