Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 17.03.1983, Az.: 18 UF 148/82
Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs einer geschiedenen Eheperson; Nichtsicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit nach der Scheidung seitens des Anspruchstellers; Berechnung der Leistungsfähigkeit einer den Unterhalt zahlenden geschiedenen Eheperson; Frage der Berücksichtigung von fiktiven Einkünften bei der Unterhaltsberechnung im Falle der freiwilligen Aufgabe der letzten Arbeitsstelle
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 17.03.1983
- Aktenzeichen
- 18 UF 148/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1983:0317.18UF148.82.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Stade - 18.08.1982 - AZ: 42 F 318/80
In der Familiensache
hat der 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A.,
die Richterin am Oberlandesgericht K. und
den Richter am Oberlandesgericht O. für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Stade vom 18. August 1982 hinsichtlich des für die Zeit ab 1. Juli 1981 ausgeurteilten Unterhalts und der Kostenentscheidung teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:
Die Klage auf Unterhalt wird für die Zeit ab 1. Juli 1981 abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 17/20 und der Beklagte 3/20 zu tragen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Der Beklagte ist in erster Instanz verurteilt worden, der Klägerin, seiner seit dem Sommer 1979 rechtskräftig von ihm geschiedenen Ehefrau, auf deren Klage hin für die Zeit ab 1. September 1980 Unterhalt zu zahlen. Er erstrebt mit seinem Rechtsmittel zu Recht die Klagabweisung für die Zeit ab 1. Juli 1981. Auch ab diesem Zeitpunkt ist die Klägerin in Höhe des ihr erstinstanzlich zugesprochenen Unterhalts von monatlich 282,00 DM bedürftig, jedoch ist der Beklagte seither nicht mehr leistungsfähig.
Dem Grunde nach steht der Klägerin gegen den Beklagten auch für die Zeit ab 1. Juli 1981 Unterhalt zumindest gemäß § 1573 Abs. 4 BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann ein geschiedener Ehegatte u. a. Unterhalt verlangen, wenn seine Einkünfte aus seiner angemessenen Erwerbstätigkeit teilweise wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern, und zwar in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Zur Zeit des Eintritts der Rechtskraft der Ehescheidung der Parteien übte die Klägerin unstreitig ganztags eine angemessene Erwerbstätigkeit als Postangestellte aus und nahm den Beklagten mit Rücksicht auf die daraus erzielten Einkünfte und die ihr aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs vom 2. Oktober 1978 bereits gezahlten 90.000,00 DM und anschließend weiter gezahlter 20.000,00 DM nicht auf Unterhalt in Anspruch. Die Einkünfte der Klägerin aus ihrer angemessenen Erwerbstätigkeit als Postangestelle in Höhe von monatlich jedenfalls im Durchschnitt über 1.500,00 DM netto sind dann teilweise weggefallen, seit sie ab April 1980 von einer Ganztags- zu einer Halbtagstätigkeit als Postangestellte wechselte und seither erheblich weniger - ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigungen im Jahre 1981 monatlich 1.070,00 DM netto und im Jahre 1982 ohne Berücksichtigung vermögenswirksamer Leistungen und Arbeitnehmersparzulagen monatlich 1.042,47 DM netto - verdient. Dieser teilweise Wegfall der Einkünfte erfolgte trotz des Bemühens der Klägerin um nachhaltige Sicherung ihres Unterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit und damit unverschuldet, weil ihr infolge des Wiederauftretens einer Krankheit nur noch eine Halbtagstätigkeit als Postangestellte möglich war. Letzteres ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem in erster Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. med. H. vom 18. August 1981, wonach die Klägerin infolge einer phasenweise bereits seit etwa ihrem 40. Lebensjahr auftretenden endogenen Psychose, deren Heilung nicht zu erwarten ist, und zusätzlicher körperlicher Schäden nur noch halbtags "leichte Frauenarbeiten in geschlossenen temperierten Räumen" verrichten kann. Wie sich bereits aus Letzterem ergibt, war auch der Unterhalt der Klägerin vor Eintritt ihrer nur noch begrenzten Arbeitsfähigkeit nicht nachhaltig gesichert, weil ihr schon lange vor der Ehescheidung während der Ehe der Parteien eine krankheitsbedingte teilweise Arbeitsunfähigkeit drohte (vgl. Palandt/Diederichsen, 42. Aufl. § 1573 BGB Anm. 4)). Danach ergibt sich ein ungedeckter Bedarf der Klägerin in Höhe der Differenz zwischen ihrem noch nachhaltig gesicherten Unterhalt von monatlich 1.070,00 DM für 1981 und 1.042,47 DM für die Zeit seither und ihrem vollen Unterhalt im Sinne von § 1578 BGB in Höhe jedenfalls ihres Nettoverdienstes bis März 1980 von monatlich über 1.500,00 DM, also in Höhe eines Betrages, der erheblich höher liegt als die der Klägerin in erster Instanz ab 1. Juli 1981 zugesprochenen monatlich 282,00 DM.
Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob der Klägerin darüber hinaus ein noch weitergehender Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zustehen könnte, dessen Voraussetzung u. a. wäre, daß der Klägerin gegen den Beklagten bereits zur Zeit des Eintritts der Rechtskraft der Ehescheidung der Parteien ein Unterhaltsanspruch zustand (Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1569 BGB Anm. 2) a); vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 1982, 1015).
Trotz der nach allem anzunehmenden - eingeschränkten - Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin schuldet der Beklagte ihr ab 1. Juli 1981 keinen Unterhalt mehr, weil er seit dieser Zeit nicht leistungsfähig im Sinne von § 1581 BGB ist.
Der Beklagte hat ausweislich eines Bewilligungsbescheides vom 22. Juli 1981 ab 1. Juli 1981 monatlich lediglich 306 × 4,3 = 1.315,80 DM Arbeitslosengeld bezogen. Setzt man davon lediglich den Unterhalt für sein am 6. Juli 1981 geborenes Kind aus 2. Ehe in Höhe von monatlich 207,00 DM ab, verbleiben nur noch 1.108,80 DM. Damit liegt sein anrechenbares Einkommen bereits so geringfügig über dem der Klägerin, daß dieser danach kein Differenzunterhalt zuzusprechen ist. Für die Zeit ab Juli 1982 kommt hinzu, daß der Beklagte, wie er für den Senat überzeugend bei seiner Anhörung erklärt hat und auch dem vorgenannten Bewilligungsbescheid zu entnehmen ist, überhaupt kein Arbeitslosengeld mehr und auch keine Arbeitslosenhilfe bezieht, sondern nur noch von dazu aufgenommenen Darlehen lebt.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß der Beklagte nach seinen Angaben aus der Vermietung des von ihm übernommenen, früher den Parteien gemeinsam gehörenden Hausgrundstücks monatlich Mieteinnahmen von etwa 600,00 DM bezieht. Es entspräche nicht der Billigkeit, ihn wegen dieser Mieteinnahmen zu Unterhaltszahlungen an die Klägerin zu verpflichten, weil dem zum einen darüberhinausgehende, vom Beklagten auf Hausbelastungen gezahlte Zins und Tilgungsraten gegenüberstehen, und zum anderen der Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe der Hälfte des Wertes des in Rede stehenden Hausgrundstückes ausgezahlt hat (vgl. OlG Köln FamRZ 1981, 882 f.).
Dem Beklagten sind auch nicht höhere Einkünfte zuzurechnen, die er hätte, wenn er noch an seiner letzten Arbeitsstelle tätig wäre oder inzwischen neue Arbeit gefunden hätte. Von fiktiven Einkünften wäre nur dann auszugehen, wenn dem Beklagten aus dem Verlust seiner letzten Arbeitsstelle ein unterhaltsrechtlich relevanter Vorwurf zu machen wäre und/oder er sich seither nicht in ihm zumutbarer Weise um eine neue, für ihn erreichbare Arbeitsstelle bemüht hätte. Beides ist hier jedoch nicht der Fall.
Der Beklagte ist nicht deshalb als leistungsfähig zu behandeln, weil er seine bisherige Stelle als Schulassistent in Stade auf seine eigene Kündigung vom 27. März 1981 hin zum 30. Juni 1981 verloren hat. Ein unterhaltspflichtiger Ehegatte, der seinen Arbeitsplatz aufgegeben hat und dadurch einkommenslos geworden ist, muß sich nicht immer als weiterhin leistungsfähig behandeln lassen. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß der aus Art. 6 GG folgenden gegenseitigen Verantwortung von Ehegatten auch nach der Scheidung der Ehe gegenübersteht das Grundrecht des unterhaltspflichtigen Ehegatten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie auf freie Berufswahl und Berufsausübung nach Art. 2 und 12. GG. Der Senat teilt die Auffassung des Bundesgerichtshofs, daß das Recht des Unterhaltspflichtigen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf freie Berufswahl hinter seiner Unterhaltspflicht unter Umständen zurücktreten muß (BGH FamRZ 1981, 540). Derartige Umstände wären gegeben, wenn der Beklagte seinen Arbeitsplatz ohne zureichenden Grund aufgegeben hätte und durch den damit bedingten Verlust seiner Leistungsfähigkeit die Klägerin der Hilfe Dritter oder der Sozialhilfe überantwortet wäre (vgl. BGH a.a.O. und FamRz 1983, 140 f.). An diesen Voraussetzungen für die Annahme einer fiktiven Leistungsfähigkeit des Beklagten fehlt es hier jedoch.
Der Beklagte hat seine Arbeitsstelle aus zureichenden Gründen aufgegeben. Insoweit ist folgendes zu berücksichtigen:
Der Beklagte begann sich bereits während des Scheidungsverfahrens der Parteien, nachdem ihn die Klägerin verlassen hatte, im April 1978 zu bemühen, von seiner damaligen Arbeitsstelle in Stade auf einen ähnlichen Arbeitsplatz im Raum G. wechseln, wie er durch Vorlage verschiedener Schreiben - insbesondere eines Schreibens der Bezirksregierung B. an ihn vom 16. Mai 1978 - nachgewiesen hat. Sein dafür angegebener Beweggrund, er habe nicht länger in Stade leben wollen, zumal die Klägerin "sich im Nebenhaus eine Eigentumswohnung gekauft hatte", und deshalb "seine Versetzung in den Raum G. in die Nähe seiner Schwester beantragt", ist dabei durchaus verständlich. Insoweit ist auch von Bedeutung, daß durch das in Rede stehende Bemühen des Beklagten der bis Ende März 1980 ganztags berufstätigen Klägerin aus damaliger Sicht keine Unterhaltsgefährdung drohte. Wenn der Beklagte nun schon am 25. Oktober 1978 in S. bei G. einen Erbbauvertrag über ein dortiges Grundstück geschlossen hatte, wie sich aus dem von ihm vorgelegten Schreiben des B. G. in H. vom 13. November 1978 ergibt, am 19. Juli 1979 einen Antrag auf den Bau eines Hauses auf dem Erbbaugrundstück gestellt hatte, wie der vorgelegten Baugenehmigung des Landkreises G. vom 24. Juni 1981 zu entnehmen ist, und im Herbst 1979 mit dem Hausbau begonnen hatte, war es sicher auch verständlich und unterhaltsrechtlich keineswegs vorwerfbar, daß er sich ausweislich der von ihm zu den Akten gereichten Unterlagen auch noch im Jahre 1981 um eine Versetzung als Schulassistent in dem Raum G. bemühte. Insoweit kam für ihn als sicher wichtiger Beweggrund hinzu, daß er inzwischen am 9. Dezember 1980 seine jetzige Ehefrau, die Zeugin K. geheiratet hatte, die in G. Theologie studierte. Diese hat für den Senat überzeugend ausgesagt, sie habe bereits im Wintersemester 1977/1978 an der Universität in G. ihr Studium begonnen, um dort ein landeskirchliches Examen zu machen; sie habe dann schon im Jahre 1979 mit dem Beklagen überlegt, ob sie nach Stade ziehen und an der Universität H. weiterstudieren oder der Beklagte nach G. ziehen sollte; sie hätten sich damals zu einer Zeit, als eine Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin und sein Arbeitsplatzverlust nicht abzusehen gewesen seien, für Göttingen entschieden; Gründe dafür seien für sie gewesen, daß sie gegen H. "Aversionen" gehabt habe, von S. jeden Tag etwa 1 1/2 Stunden zum Studium nach H. hätte fahren müssen, bei einem Examen in H. keine Stelle als Theologin in ihrer Heimat N. hätte bekommen können und das Land N. ihr bereits 1978 oder 1979 ein Vikariat in diesem Bundesland zugesagt gehabt habe. Aufgrund dieser Aussage steht für den Senat fest, daß es dem Beklagten auch bei intensivem Bemühen wohl kaum gelungen wäre, die Zeugin K. dazu zu bewegen, ihren begründeten Plan aufzugeben, ihr Studium in G. fortzusetzen. Wenn sich nun der Beklagte so im Raume G. festgelegt und erfolglos um eine Versetzung dorthin bemüht hatte, auch voraussehen konnte, daß sein Haus in S. etwa Mitte des Jahres 1981 beziehbar sein und ihm dort etwa zur gleichen Zeit ein Kind aus seiner zweiten Ehe geboren werden würde - es kam tatsächlich am 6. Juli 1981 zur Welt -, war es in jeder Weise verständlich, daß er am 27. März 1981 seine Arbeitsstelle in S. zum 30. Juni 1981 kündigte und nach S. zog. Insoweit war sicherlich auch ein anerkennenswertes Motiv des Beklagten, seine zweite Ehefrau bei der Versorgung des zu erwartenden Kindes während der Vorbereitung auf ihr nahendes Examen zu unterstützen.
Der Feststellung, daß der Beklagte seinen Arbeitsplatz aus zureichenden Gründen aufgegeben hat, steht nicht entscheidend entgegen, daß er, der am 12. Mai 1923 geboren ist, schon zur Zeit der Kündigung angesichts seines Alters und der bereits damals schlechten Arbeitsmarktlage damit rechnen mußte, anschließend nicht mehr in der Lage zu sein, den von der Klägerin von ihm ab September 1980 geforderten Unterhalt zu zahlen. Anders wäre das allerdings, wenn die Klägerin damals uneingeschränkt unterhaltsbedürftig und damit auf die Hilfe Dritter oder die Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre. So war es aber eben nicht. Die Klägerin verdiente nicht nur rund 1.070,00 DM netto im Monat, sondern wohnte auch mietfrei in ihrer 2-Zimmer-Eigentumswohnung. Ihr angemessener Mindestbedarf war also bereits abgedeckt. In dieser Situation war der Beklagte nicht allein zur Sicherung eines Anspruches der Klägerin auf Aufstockungsunterhalt gehindert, aus den vorgenannten Gründen seine bisherige Arbeitsstelle zu kündigen.
Zur Überzeugung des Senats steht auch fest, daß der Beklagte sich seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit in gebotener Weise - erfolglos - um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat. Aus einer von ihm vorgelegten Bescheinigung des Arbeitsamtes G. - Dienststelle D. - vom 11. Februar 1983 ergibt sich, daß er dort seit dem 1. Juli 1981 arbeitslos gemeldet ist. In dieser Bescheinigung heißt es: "Aufgrund der augenblicklichen Arbeitsmarktsituation und des fortgeschrittenen Alters d.o.G." (des Beklagten) "blieben bisherige Vermittlungsversuche erfolglos". Er, der vor seiner Berufstätigkeit als Schulassistent auch einige Jahre als Inspektor bei einer Versicherungsgesellschaft tätig gewesen war, hat sich aber auch zusätzlich noch selbstständig bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften um einen Arbeitsplatz beworben. Dies hat er bei seiner Anhörung für den Senat überzeugend erklärt und auch mit Schreiben der "B. P." vom 11. Februar 1983 belegt. Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des Senats - annehmen wollte, der Beklagte sei zu noch intensiveren Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle verpflichtet gewesen, wäre das letztlich in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Angesichts der schlechten Arbeitsmarktlage und des Alters des Beklagten von nun bald 60 Jahren könnte für ihn auch bei Einsatz äußerster Anstrengungen allenfalls in einem besonderen Glücksfall noch die Möglichkeit zur Ausübung einer angemessenen Berufstätigkeit gefunden werden.
Da der Beklagte unter den derzeitigen Umständen außer Stande war und ist, der Klägerin den ihr grundsätzlich zustehenden Aufstockungsunterhalt zu zahlen, mußte der Berufung stattgegeben werden, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf die vom Amtsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend erörterten weiteren Umstände, die in zweiter Instanz nicht mehr angesprochen worden sind, bedurfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.