Amtsgericht Lüneburg
Urt. v. 27.08.2003, Az.: 50 C 147/03

Dialer; Internetprovider; Mehrwertanbieter

Bibliographie

Gericht
AG Lüneburg
Datum
27.08.2003
Aktenzeichen
50 C 147/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Es gehört zu den Pflichten eines Internetproviders im Falle der Abrechnung für sog. Mehrwertanbieter (0190-Nummern) deren Identität dem Kunden mitzuteilen. Unterlässt der Provider dies, besteht keine Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der darauf entfallenden Beträge.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

3

Unabhängig von der Frage, inwieweit der Beklagte zu seiner Behauptung, die hier streitigen Gebühren seien durch die Einwahl eines so genannten „Dialers“ entstanden, zutreffend sind, hat die Klage bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin der im Rahmen des Rechtsstreits – wie auch vorprozessual - erhobenen Forderung des Beklagten, Auskunft über die Identität des Abrechnungskunden zu geben, nicht nachgekommen ist. Nach Auffassung des Gerichts gehört es zumindest bei einer bestrittenen Forderung im Rahmen eines Telekommunikationsvertrages zur Grundpflicht des Anbieters, seinem Kunden sämtliche Informationen hinsichtlich der Identität so genannter Mehrwertanbieter zukommen zu lassen. Diese Verpflichtung hat die Klägerin vorliegend nicht erfüllt. Es ist für den Beklagten deshalb unmöglich, sich dezidiert gegen die Klage zu verteidigen, zumal er nicht einmal weiß, um welche Internetseite es sich hierbei gehandelt hatte.

4

Daraus folgt, dass die Klage abzuweisen war.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

6

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

7

Streitwert: bis zu 300,00 € gem. §§ 12, Abs. 1 GKG, 3 ZPO.