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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 25 WeSchVO - Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für den Hauptschulzweig der Kooperativen Gesamtschule sind die für die Hauptschule, für den Realschulzweig der Kooperativen Gesamtschule die für die Realschule und für den Gymnasialzweig der Kooperativen Gesamtschule die für das Gymnasium geltenden Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.