§ 9 NHafenSG - Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr, Schulung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) 1Der Betreiber einer Hafenanlage hat dem Fachministerium eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und eine Vertretung zu benennen. 2Die oder der Beauftragte hat insbesondere die Aufgaben nach Teil A Abschnitt 17.2 des ISPS-Codes wahrzunehmen. 3Sie oder er muss die Anforderungen nach Teil A Abschnitt 18.1 des ISPS-Codes erfüllen.
(2) 1Die Ableistung der nach Teil A Abschnitt 18.1 des ISPS-Codes erforderlichen Ausbildung muss durch eine Bescheinigung einer vom Fachministerium anerkannten Schulungseinrichtung nachgewiesen werden. 2Die Schulungseinrichtung ist verpflichtet, für die Bescheinigung ein vom Fachministerium für verbindlich erklärtes Muster zu verwenden.
(3) 1Das Fachministerium erkennt eine Schulungseinrichtung auf Antrag an, wenn sie nachweist, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 notwendigen Fachkenntnisse vermitteln und deren Erwerb prüfen zu können. 2Das Fachministerium wird ermächtigt, unter Berücksichtigung von Teil B Abs. 18.1 des ISPS-Codes durch Verordnung die Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte, an den Ausbildungsinhalt und an die Prüfung des Erwerbs der notwendigen Fachkenntnisse zu regeln.