Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 12.07.1995, Az.: 9 U 140/94
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 12.07.1995
- Aktenzeichen
- 9 U 140/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 33619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1995:0712.9U140.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 01.06.1994 - AZ: 23 O 13/94, 23 O 14/94
Fundstelle
- DStR 1997, 336-338 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht . sowie die Richter am Oberlandesgericht . und . für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Juni 1994 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 92. 000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Spar- und Darlehenskasse erbracht werden.
Wert der Beschwer der Klägerin: 4.948.076,31 DM.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Einziehung ererbter Geschäftsanteile und die in diesem Zusammenhang gefaßten Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten vom 24.01.1994.
Die Klägerin ist Alleinerbin des am 25.04.1993 verstorbenen Herrn . Dieser war bis zu seinem Tode mit einem Anteil von 15. 500 DM (= 31 %) Gesellschafter und Mitgeschäftsführer der Beklagten, die ein Stammkapital zum Nennwert von 50. 000 DM hat. Das Unternehmen der Beklagten, inzwischen eine Holdinggesellschaft mit nur wenigen Mitarbeitern, wurde im Jahr 1914 von dem Fabrikbesitzer A. gegründet. Der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag beruht im wesentlichen auf Verfügungen des Fabrikbesitzers A. in seinem Testament vom 27.10.1942 und einem Nachtrag vom 28.08.1943 (Bl. 25 GA). Darin setzte er einige seiner langjährigen Mitarbeiter als Vorerben ein, um sie für ihre treuen, langjährigen Dienste bei Aufbau und Führung der . GmbH zu belohnen. Letzte Nacherbin sollte die B. werden. Der aktuelle Gesellschaftsvertrag (Bl. 16 f GA), dessen Übereinstimmung mit den Änderungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlung durch eine Bescheinigung des Notars . vom 18.09.1989 (Bl. 24 GA) belegt wird, basiert in seinen wesentlichen Regelungen immer noch auf dem Testament des Herrn A.. Dieser Gesellschaftsvertrag enthält in § 6 u. a. Regelungen über die Einziehung von Geschäftsanteilen. In § 7 enthält er Regelungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern, insbesondere die Verpflichtung ausscheidender Gesellschafter bzw. deren Erben, den Geschäftsanteil im Falle des Ausscheidens gemäß den Weisungen der Geschäftsführung nach bestimmten Grundsätzen zu übertragen. Das für die Übertragung zu zahlende Entgelt ist für alle Übertragungsfälle auf 220 % des Nennwerts der Geschäftsanteile festgelegt.
Entsprechend diesen Regelungen sind in den vergangenen Jahren das Ausscheiden und der Neueintritt von Gesellschaftern mehrfach durchgeführt worden. Wegen des genauen Inhalts des Gesellschaftsvertrags wird auf Bl. 16-;23 GA verwiesen.
Mit Schreiben vom 17.06.1993 (Bl. 461 GA), 06.08.1993 (Bl. 98 GA) und 22.10.1993 (Bl. 45 GA) forderte die Beklagte die Klägerin auf, als Alleinerbin des Herrn . die ererbten Geschäftsanteile auf die Beklagte oder eine von ihr zu benennende Person zu übertragen. Diese Übertragung wurde von der Klägerin zunächst verzögert und später dann verweigert. Daraufhin faßte die Beklagte auf einer mit Schreiben vom 03.01.1994 (Bl. 69 GA) und 13.01.1994 (Bl. 71 GA) einberufenen Gesellschafterversammlung am 24.01.1994 den Beschluß, den Geschäftsanteil der Klägerin einzuziehen. Darüber hinaus faßte die Beklagte weitere Beschlüsse zur Änderung des § 7 des Gesellschaftsvertrages. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 24.01.1994 (Bl. 99 GA) Bezug genommen. Den Abfindungsbetrag von 34. 100 DM hat die Beklagte der Klägerin am 10.02.1994 überwiesen. Bereits vor der Gesellschafterversammlung vom 24.01.1994, nämlich am 20.01.1994, schenkte die Klägerin ihrer Tochter, Frau C. durch notariellen Vertrag (Bl. 114 GA) ihren Geschäftsanteil und ließ sich in derselben Urkunde den Nießbrauch an dem übertragenen Anteil einräumen.
Die Klägerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Einziehung des Geschäftsanteils sei unwirksam. Es bestehe allenfalls eine gesellschaftsvertragliche Abtretungsverpflichtung, nicht hingegegen die Möglichkeit einer Einziehung. § 7 Ziff. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages sei ungültig, weil diese Regelung Kompetenzverlagerungen auf die Geschäftsführung beinhalte, welche gegen grundlegende Strukturprinzipien der GmbH verstießen. Die Nichtigkeit des § 7 Ziff. I Satz 2 erfasse über § 139 BGB auch die Vorschriften des § 6 über die Einziehung. Die Klägerin hat weiter die Auffassung vertreten, das Verhalten der Geschäftsführung der Beklagten sei rechtsmißbräuchlich. Die verbleibenden Gesellschafter hätten nämlich nach erfolgtem Ausschluß der Klägerin die Möglichkeit, im Wege der Satzungsänderung die Bewertungsgrundlagen für die Geschäftsanteile abzuändern und sich auf diese Art. und Weise den wahren Wert der Geschäftsanteile anzueignen. Aus diesem Grunde liege auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Einem Gesellschafter könne nämlich ein Ausscheiden gegen eine geringe Abfindung nicht zugemutet werden, wenn nicht sichergestellt sei, daß diese Regelung auch in Zukunft für die verbleibenden Gesellschafter gelte. Die Klägerin hat schließlich geltend gemacht, es lägen die Voraussetzungen für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Der Buchwert des eingezogenen Geschäftsanteils betrage 9.896. 153 DM. Das restliche ererbte Vermögen der Klägerin betrage hingegen nur rund 500. 000 DM.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß sie nicht verpflichtet ist, ihre Geschäftsanteile an der Beklagten nach Weisung der Geschäftsführung der Beklagten zu 220 % des Nennwertes der Anteile zu übertragen und
festzustellen, daß die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin an der Beklagten gemäß § 6 II, II. V und § 7 I b GV gegen Zahlung von 220 % des Nennwertes der Geschäftsanteile unzulässig ist sowie
festzustellen, daß die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 24.01.1994, durch welche die Geschäftsanteile der Klägerin eingezogen und § 7 GV geändert wurde, nichtig sind,
hilfsweise,
vorgenannte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise hat die Beklagte Widerklage erhoben mit dem Antrag,
die Klägerin zu verurteilen, folgende Willenserklärung abzugeben: "Ich bin mir mit der Beklagten darüber einig, daß ich meinen Geschäftsanteil an der Firma . GmbH im Nominalwert von DM 15.500,-; der Beklagten hiermit durch Abtretung gegen Zahlung des Entgelts von DM 34.100,-; übertrage".
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Einziehung des Geschäftsanteils sei wirksam. Die Einziehung des Geschäftsanteils trete nicht hinter der gesellschaftsvertraglich ebenfalls möglichen Abtretungsverpflichtung zurück. Es handele sich um selbständige Alternativen zur Beendigung der Gesellschafterstellung. § 7 Ziff. I Satz 2 des Gesellschaftsvertrages beinhalte keine rechtswidrige Verletzung von Strukturprinzipien des GmbH-Rechts. Denn diese Regelung übertrage der Geschäftsführung nur einen kleinen Ausschnitt der Befugnisse der Gesellschafter. Eine -; unterstellte -; Unwirksamkeit von § 7 Ziff. I Satz 2 würde im übrigen die Wirksamkeit der Einziehung nicht berühren. Weisungsbefugnis und Einziehung stellten kein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB dar. Die gesellschaftsvertragliche Verknüpfung der Gesellschafterstellung mit einem Beschäftigungsverhältnis bedeute nicht, daß die Gesellschafterstellung damit zur Disposition der Geschäftsführung stehe. Denn die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses sei nur unter den für den Ausschluß eines Gesellschafters geltenden engen Voraussetzungen möglich. Für einen Rechtsmißbrauch seitens der Beklagten fehlten jegliche Anhaltspunkte. Insbesondere sei es rein hypothetisch, daß die verbleibenden Gesellschafter die Bewertungsgrundlagen für die Anteile ändern würden. Die Beklagte hat bestritten, daß das restliche ererbte Vermögen der Klägerin allenfalls 500. 000 DM betrage. Sie hat auf das unstreitige hohe Einkommen des Erblassers verwiesen. Dieser hatte allein im Jahr 1992 Dividenden in Höhe von 248. 000 DM, ein Geschäftsführergehalt von 288. 000 DM, eine Tantieme in Höhe von 138.239,52 DM sowie weitere Zuwendungen der Gesellschaft in Höhe von 13.016,30 DM erhalten (Bl. 219 GA). Die Beklagte hat weiter darauf hingewiesen, nach ihrer Kenntnis habe der Erblasser noch eine Eigentumswohnung in Langenhagen und möglicherweise auch ein Haus in Göttingen gehabt. Ein etwaiger Pflichtteilsergänzungsanspruch sei im übrigen verfristet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht insbesondere geltend, der ursprüngliche Treuhandcharakter der Gesellschafterstellung sei mit dem Wegfall der Testamentsvollstreckung im Jahre 1973 entfallen. Damit seien alle Satzungsbestimmungen überholt, die den Treuhandcharakter sicherstellen sollten. Diese Satzungsbestimmungen seien entweder ersatzlos zu streichen oder in anderer Form nach dem Willen der vorhandenen Gesellschafter zu ändern. Der ursprüngliche Wille des Firmengründers A. habe insoweit keine Bindungswirkung.
Ergänzend nimmt die Klägerin Bezug auf das von ihr vorgelegte Parteigutachten des Prof. . (Bl. 46 f GA und Bl. 319 f GA). Die Klägerin trägt weiter vor, die Beklagte habe sich in der Vergangenheit nicht durchgängig an die in der Satzung festgelegten Grundsätze gehalten. So sei der Gesellschafter . weder Betriebsangehöriger der Beklagten oder einer ihrer Beteiligungsgesellschaften, noch stehe er in einem Dienstverhältnis zur Beklagten oder einer ihrer Beteiligungsgesellschaften. Auch sei -; zumindest vorübergehend -; dem Schwiegersohn des Erblassers . eine Beteiligung an der Beklagten übertragen worden. Die Klägerin ist der Auffassung, selbst im Falle einer wirksamen Einziehung sei eine Abfindung oder Vergütung in Höhe von lediglich 220 % des Nennwertes der Anteile unangemessen niedrig. Die gesellschaftsvertragliche Regelung sei daher gemäß § 138 BGB unwirksam. Die Klägerin ist der Ansicht, die steuerliche Bewertung der Anteilsübertragung richte sich auf keinen Fall nach den internen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen, sondern es werde der wirkliche Verkehrswert des Geschäftsanteils zugrundegelegt. Die Klägerin befürchtet daher, Steuernachteile zu erleiden. Sie meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihr daraus resultierende Vermögensverluste zu ersetzen.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 15. Juni 1995 (Bl. 578 f GA) trägt die Klägerin vor, der Geschäftsanteil des Erblassers sei in erster Linie dazu benutzt worden, den bisherigen Mit- und Altgesellschafter . auf das Niveau der übrigen Altgesellschafter anzuheben. Damit liege der gesellschaftsrechtliche Einfluß bei der Beklagten überwiegend bei den Gesellschaftern . und . weiche schon lange nicht mehr im aktiven Dienst der Beklagten oder einer ihrer Tochtergesellschaften stünden. Dem Grundgedanken "Arbeit vor Kapital" werde also in keiner Weise Rechnung getragen. Die Klägerin beantragt zur Erörterung dieses rechtlichen Gesichtspunktes die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und
- 1
festzustellen, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre Geschäftsanteile an der Beklagten nach Weisung der Geschäftsführung der Beklagten zu 220 % des Nennwertes der Anteile zu übertragen;
- 2
festzustellen, daß die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin an der Beklagten gemäß § 6 II, II. V und § 7 I b des Gesellschaftsvertrages gegen Zahlung von 220 % des Nennwertes der Geschäftsanteile unzulässig ist;
- 3
festzustellen, daß die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 24.01.1994, durch welche die Geschäftsanteile der Klägerin eingezogen und § 7 des Gesellschaftsvertrages geändert wurde, nichtig sind,
- 4
hilfsweise,
vorgenannte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten für nichtig zu erklären;
- 5
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin als Entgelt für den eingezogenen Geschäftsanteil einen Betrag in Höhe von 4.840. 030 DM zu zahlen;
- 6
weiter hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die im Hinblick auf den ererbten und von der Beklagten eingezogenen Geschäftsanteil anfallende Schenkungs-, Erbschafts- und Vermögenssteuern zu erstatten, soweit diese von einem höheren Wert der Geschäftsanteile als 220 % ihres Nennwertes ausgeht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, die streitigen Satzungsbestimmungen seien keineswegs überholt. Gerade die jahrelange -; auch vom Erblasser befürwortete -; Praxis zeige, daß an den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen über den Austritt und Eintritt von Gesellschaftern festgehalten werden solle. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte darauf hin, daß eingetretene Veränderungen im übrigen die Satzung als solche unberührt ließen. Satzungsänderungen erforderten Gesellschafterbeschlüsse, die unstreitig nicht gefaßt worden sind. In den gesellschaftsvertraglichen Kompetenzverlagerungen auf die Geschäftsführung bestehe kein Eingriff in die Grundlagenkompetenz der Gesellschafter. Vielmehr liege die Kompetenzverlagerung noch im Rahmen des § 45 Abs. 2 GmbHG. § 7 Ziff. II des Gesellschaftsvertrages liege folgendes zugrunde: Nach der ursprünglichen Fassung des § 7 sollten die restlichen Gesellschafter zusammen mit dem Testamentsvollstrecker neue Gesellschafter bestimmen, wenn die Zahl der Gesellschafter unter fünf abgesunken sei. Auf Initiative des Erblassers sei dann in § 7 Ziff. II der Geschäftsführung das Recht eingeräumt worden, einen oder mehrere neue Gesellschafter zu bestimmen, wenn deren Zahl unter vier abgesunken sei. Dafür habe es Praktikabilitätsgründe gegeben. Der Testamentsvollstrecker sei verstorben. Danach habe die Geschäftsführung aus dem Erblasser und Herrn . bestanden, diese hätten jeweils 31 % der Anteile gehalten. Damit seien die Entscheidungen der Geschäftsführung identisch gewesen mit dem Willen der Mehrheit der Gesellschafter. Durch die Regelung des § 7 Ziff. V, wonach die Geschäftsführung einstimmig entscheiden müsse, sei sichergestellt gewesen, daß immer 62 % der Geschäftsanteile "einer Meinung waren"; wenn Einstimmigkeit der Geschäftsführung nicht zustande komme, habe nach dieser Regelung die Gesellschafterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Daraus ergebe sich, daß die Gesellschafter nicht ihre Zuständigkeit delegiert hätten, sondern nur einen kleinen Ausschnitt daraus für zwei ganz bestimmte Fallbereiche. Keinesfalls könne von einer "Willkürherrschaft in der Gesellschaft" gesprochen werden. Im übrigen hätten auch gemäß § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages Veräußerung, Verpfändung und Teilung von Geschäftsanteilen der schriftlichen Zustimmung aller Gesellschafter bedurft. Auch die Einziehung von Geschäftsanteilen sei der Beschlußfassung durch die Gesellschafter vorbehalten geblieben (§ 6 Abs. 3). Da § 7 Ziff. II somit nicht gegen zwingende gesellschaftsrechtliche Vorschriften verstoße, könne auch nicht § 7 Ziff. I oder § 6 über § 139 BGB -; dessen Voraussetzungen ohnehin nicht vorlägen -; nichtig sein. Zu der am 24.01.1994 beschlossenen Neufassung des Gesellschaftsvertrages trägt die Beklagte vor, aufgrund des Todes des Erblassers habe die Geschäftsführung (Herr .) nur noch 31 % der Geschäftsanteile repräsentiert. Damit sei eine Identität der Willensbildung von Geschäftsführung und Gesellschaftern nicht mehr gewährleistet gewesen. Aus diesem Grunde sei mit der Satzungsänderung vom 24.01.1994 der streitige Kompetenzausschnitt wieder von der Geschäftsführung auf die Gesellschafter zurückverlagert worden.
Die Beklagte legt in der Berufungsinstanz eine notarielle Urkunde vom 30.09.1992 vor (Bl. 463, 464 GA). Diese enthält einen Zusatz zu dem gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und der Klägerin. Dieser Zusatz lautet:
"Der Erschienene zu 1 ist Gesellschafter der . GmbH in .. Gemäß Satzung der GmbH . ist der Erbe eines Gesellschafters verpflichtet, die Gesellschaftsanteile zu 200 % des Nominalwertes an die GmbH selbst oder einen von den GmbH bestimmten Dritten zu übertragen.
Der Erschienene zu 1 bestimmt und die Erschienene zu 2 verpflichtet sich, daß die vom Erschienenen zu 1 gehaltenen Anteile am Gesellschaftsvermögen der . GmbH für 220 % des Nominalwertes an GmbH oder einen von GmbH bestimmten Dritten nach dem Ableben des Erschienenen zu 1 übertragen werden."
Die Beklagte trägt hierzu unwidersprochen vor, eine beglaubigte Abschrift dieser notariellen Urkunde habe der Erblasser zu seiner bei der Beklagten geführten Personalakte gegeben. Diese Urkunde enthält nach Auffassung der Beklagten eine durch den Tod des Erblassers aufschiebend bedingte Verpflichtung der Klägerin, die Geschäftsanteile an die Beklagte abzutreten. Schon hieraus folge die Unbegründetheit des ersten Feststellungsantrages der Klägerin. Bei der Bestimmung des Erblassers handele es sich mindestens um ein Vermächtnis. Da die Klägerin die Erbschaft angenommen habe (siehe Erbschein Bl. 15 GA) sei die Beklagte als Begünstigte des Vermächtnisses zu dessen Einforderung berechtigt. Die Urkunde vom 30.09.1992 habe auch Bedeutung für die am 24.01.1994 beschlossene Einziehung der Geschäftsanteile. Die Klägerin habe nämlich mit dieser Urkunde ihre Zustimmung zu der Einziehung erklärt. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung vorlägen.
Die Beklagte äußert schließlich Bedenken gegenüber dem zweiten Feststellungsantrag der Klägerin. Sie ist der Auffassung, hierin läge ein doppeltes Petitum. Für den darin enthaltenen Feststellungsantrag, daß eine Einziehung für 220 % des Nennwerts unzulässig sei, fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Klägerin könne sogleich auf Leistung klagen. Im übrigen gehe es der Klägerin mit diesem Feststellungsantrag nur um die Klärung von Vorfragen und Grundlagen für die Berechnung ihres Abfindungsanspruchs. Dies könne aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
Zu dem Klagantrag zu 4 vertritt die Beklagte die Auffassung, ein Entgeltanspruch könne der Klägerin schon deshalb nicht zustehen, weil der Erblasser . den Geschäftsanteil selbst für nur 34. 100 DM erworben habe. Den Klagantrag zu 5 hält die Beklagte für unzulässig. Sie meint, der Klägerin fehle ein Interesse an alsbaldiger Feststellung. Bei der Steuerveranlagung nach Verkehrswerten handele es sich um eine rein hypothetische Möglichkeit.
Die Klägerin trägt zu der von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten Urkunde vom 30.09.1992 vor, die darin enthaltene Erklärung habe nur klarstellende Bedeutung, weil die Klägerin und ihr Ehemann zum damaligen Zeitpunkt (unzutreffenderweise) von einer bestehenden satzungsmäßigen Übertragungsverpflichtung ausgegangen seien. Der Erklärung komme weder eine eigene rechtsgeschäftliche Bedeutung noch eine erbrechtliche Bedeutung zu.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
I.
1. Hinsichtlich der Klaganträge zu 1 bis 3 bejaht der Senat das Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung. Soweit die Klägerin die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 24.01.1994 anficht (Klagantrag zu 3), bedarf es nicht einmal der besonderen Darlegung eines Feststellungsinteresses, denn dieses ist bei der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen durch einen Gesellschafter in der Regel gegeben (vgl. BGHZ 43, 261, 265). Auch hinsichtlich der Klaganträge zu 1 und 2 bejaht der Senat das Feststellungsinteresse. Dieses ergibt sich schon aus der von der Klägerin angestrebten wirtschaftlichen Besserstellung. Hätte die Klägerin nämlich mit diesen Anträgen Erfolg, wäre sie zumindest Gesellschafterin der Beklagten geblieben und hätte Ansprüche auf erhebliche Zuwendungen (Tantiemen etc.) seitens der Beklagten.
2. Die mit den Klaganträgen zu 4 und 5 vorgenommene Klagerweiterung ist zulässig. Der Senat erachtet sie für sachdienlich, weil über diese Anträge unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entschieden werden kann und weil diese Entscheidung der Vermeidung zukünftiger Prozesse zwischen den Parteien dient.
3. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Schenkung der Klägerin an ihre Tochter vom 20.01.1994 unwirksam ist. Nach § 6 Ziff. I des Gesellschaftsvertrages bedarf die Veräußerung, Verpfändung oder Teilung von Geschäftsanteilen der schriftlichen Zustimmung aller Gesellschafter. Eine derartige gesellschaftsvertragliche Einschränkung der Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen ist nach § 15 Abs. 5 GmbHG zulässig. Die erforderliche Zustimmung war im vorliegenden Fall nicht erteilt. Die Subsumtion der erfolgten Schenkung unter den Begriff "Veräußerung" durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Unter "Veräußerung" ist jede rechtsgeschäftliche Übertragung zu verstehen, ohne daß es auf die Vereinbarung einer Gegenleistung ankommt (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl., § 16 Rn 2; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 16 Rn 3). Auch in §§ 136, 313 BGB wird der Begriff Veräußerung nicht lediglich im Sinne der entgeltlichen Übertragung eines Rechts verstanden. Schließlich spricht auch die ansonsten bestehende Umgehungsgefahr dafür, auch eine Schenkung als "Veräußerung" anzusehen. Ansonsten könnte nämlich ein Gesellschafter die zulässigerweise getroffenen gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen der Anteilsübertragung durch "Schenkung" seines Anteils an einen Dritten unterlaufen und so der Gesellschaft einen von ihr nicht gewünschten Mitgesellschafter verschaffen, ohne daß die anderen Gesellschafter letztlich kontrollieren könnten, ob dem Ausscheidenden nicht doch eine -; wie auch immer ausgestaltete -; Gegenleistung zufließt.
II.
Bezüglich des Klagantrages zu 5 ist die Berufung schon deshalb erfolglos, weil der Klägerin das erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung fehlt. Die Befürchtung der Klägerin, aufgrund der Anteilseinziehung Steuernachteile zu erleiden, ist rein hypothetisch. Soweit es die Schenkungssteuer betrifft, spricht gegen diese Befürchtung schon die Tatsache, daß der Klägerin tatsächlich nur 34. 100 DM zugeflossen sind. Insoweit liegt es näher, daß der Einziehungsvorgang bei der Beklagten und nicht bei der Klägerin Gegenstand steuerlicher Nachprüfungen sein könnte. Im übrigen hat die Klägerin keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen geschlossen werden könnte, daß zu ihrem Nachteil in absehbarer Zeit der ererbte und eingezogene Geschäftsanteil nach dem Verkehrswert besteuert werden könnte. Immerhin hat das Nds. Finanzgericht -; wenngleich noch zu Zeiten der Testamentsvollstreckung -; mit Urteil vom 29.06.1979 (Bl. 30 f GA) die Bewertung der Geschäftsanteile der Beklagten mit 220 % des Nennwertes für zulässig erachtet. Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß die Finanzverwaltung von dieser Entscheidung abweichen könnte, sind dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.
III.
Die Berufung ist hinsichtlich der Klaganträge zu 1, 2, 3 -; soweit mit diesem letzteren Antrag der Einziehungsbeschluß angegriffen wird -; und 4 schon deshalb unbegründet, weil mit der in der Berufungsinstanz vorgelegten Vereinbarung vom 30. September 1992 zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann die durch den Tod des Herrn . aufschiebend bedingte Verpflichtung der Klägerin begründet wurde, den ererbten Geschäftsanteil nach Eintritt der Bedingung an die Beklagte zu den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Konditionen abzutreten. Eine derartige Verpflichtung ist gesellschaftsrechtlich zulässig. Sie kann auch in der Weise begründet werden, daß sie auf Abtretung an einen Dritten gerichtet ist (vgl. Scholz GmbHG, 8. Aufl., § 15 Rn 54; Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl., § 15 Rn 15). Die nach § 15 Abs. 4 GmbHG erforderliche Form ist gewahrt. Bei der Vereinbarung vom 30.09.1992 handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB. Danach hat die Beklagte mit Bedingungseintritt ein eigenes durchsetzbares Forderungsrecht gegen die Klägerin erworben. Ob ein derartiges Recht begründet werden soll, ist nach § 328 BGB aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages, zu entnehmen. Gegen die Auffassung der Klägerin, die Vereinbarung vom 30.09.1992 habe nur klarstellende Bedeutung gehabt, spricht schon der Wortlaut dieser Vereinbarung, denn es wurde ausdrücklich die Verpflichtung der Klägerin begründet, den Geschäftsanteil nach dem Tode des Herrn . auf die Beklagte zu übertragen. Als rein deklaratorische Erklärung würde diese Vereinbarung auch keinen Sinn ergeben. Denn gerade wenn die Klägerin und der Erblasser von einer unanfechtbaren satzungsmäßigen Übertragungsverpflichtung ausgegangen sein sollten, hätte es einer zusätzlichen Vereinbarung nicht bedurft. Es spricht vielmehr vieles dafür, daß der Erblasser, dem mit Schreiben des Herrn Dr. . vom 12.04.1993 (Bl. 571 GA) Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung der Geschäftsanteile zugetragen worden waren, der Beklagten in jedem Fall einen individuellen leicht durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung des Geschäftsanteils einräumen wollte, um etwaige Unsicherheiten über den Bestand der einschlägigen Regelungen des Gesellschaftsvertrages auszuschließen. Daß diese Vereinbarung im Rahmen einer Ergänzung des gemeinschaftlichen Testaments der Klägerin und des Herrn . getroffen wurde, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Inhalt von Testamenten nicht auf erbrechtliche Anordnungen beschränkt ist. So können in Testamenten auch familienrechtliche Anordnungen oder die Anordnung eines Schiedsgerichts getroffen werden; auch kann ein Erblasser durch letztwillige Verfügung empfangsbedürftige Willenserklärungen wie z. B. die Erteilung einer Vollmacht abgeben (vgl. Palandt, BGB, 54. Aufl., § 1937, Rn 9-;12). Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Voraussetzungen einer Zwangseinziehung vorliegen und ob die diesbezüglichen gesellschaftsvertraglichen Regelungen wirksam sind, kommt es mithin nicht an. Auf etwaige Mängel der Zwangseinziehung könnte die Klägerin sich aufgrund der am 30.09.1992 begründeten Verpflichtung zur Übertragung der Geschäftsanteile auf die Beklagte nach dem Grundsatz "dolo agit qui petit quod statim redditurus est" nicht berufen.
IV.
Die Berufung bliebe auch ohne Erfolg, wenn die Vereinbarung vom 30.09.1992 nicht getroffen worden wäre, denn auch nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Beklagten war die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin wirksam.
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Einziehung lagen vor.
a) Zutreffend hat das Landgericht auf Seite 9, 10 seines Urteils festgestellt, daß eine satzungsmäßige Grundlage im Sinne des § 34 GmbHG für die Einziehung gegeben war. In § 6 i.V.m. § 7 Ziff. I des Gesellschaftsvertrages waren die Voraussetzungen für eine Einziehung mit hinreichender Bestimmtheit geregelt.
b) Die Beklagte hat auch den erforderlichen Gesellschafterbeschluß am 24.01.1994 nach ordnungsgemäßer Einladung zur Gesellschafterversammlung gefaßt. Der Beschluß mußte der Klägerin, die auf der Gesellschafterversammlung auch ordnungsgemäß vertreten war, nicht gesondert mitgeteilt werden. Wirksam wurde der Beschluß mit Zahlung der Abfindung am 10.02.1994 (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 34 Rn 12). Angesichts der Kapitalausstattung der Beklagten ist nicht ersichtlich, daß die Zahlung der Abfindung gegen § 30 GmbHG verstoßen könnte.
2. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, von der zwangsweisen Einziehung zugunsten einer gerichtlich durchzusetzenden Abtretungsverpflichtung abzusehen. Die Klägerin hatte sich nicht freiwillig bereit erklärt, den Geschäftsanteil auf die Beklagte zu übertragen. Die neben der Übertragungsverpflichtung im Gesellschaftsvertrag gesondert geregelte Einziehung des Geschäftsanteils war daher für die Beklagte der schnellere und effektivere Weg. Da die Beklagte zunächst versucht hat, die Klägerin zur Übertragung des Geschäftsanteiles zu veranlassen, kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie habe nicht zunächst von dem mildesten Mittel Gebrauch gemacht.
3. Gegen die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen, in deren Anwendung die Beklagte den Geschäftsanteil der Klägerin eingezogen hat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
a) Die Beendigung der Testamentsvollstreckung steht der Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmungen nicht entgegen, insbesondere sind sie dadurch nicht obsolet geworden. Wie das Landgericht auf Seite 12, 13 seines Urteils zutreffend ausgeführt hat, sprechen auch heute durchaus noch sachliche gesellschaftsbezogene Gründe für eine Begrenzung der Abfindung auf 220 % des Nennwertes der Gesellschaftsanteile, obwohl kein echtes Treuhandverhältnis hinsichtlich der jeweiligen Gesellschafterstellung vorliegt. Nach dem testamentarisch verfügten Willen des Unternehmensgründers soll das Betriebskapital der Gesellschaft erhalten und gemehrt werden. Es soll anderen Betriebsangehörigen, die später in eine Gesellschafterstellung einrücken können, erhalten bleiben. Alle Gesellschafter werden insoweit gleich behandelt, sie müssen für den Geschäftsanteil nicht mehr einzahlen, als sie später im Falle der Rückgabe erstattet erhalten. Während ihrer Zeit als Gesellschafter erhalten sie -; wie das Beispiel des Erblassers zeigt -; außergewöhnlich hohe Vergütungen. Daß dies grundsätzlich auch heute noch gilt, zeigt schließlich die jahrelange -; gerade auch vom Erblasser selbst befürwortete -; Praxis der Beklagten.
Im übrigen ergibt sich aus der Beendigung der Testamentsvollstreckung ohnehin nicht die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge, nämlich die Unwirksamkeit der Satzungsbestimmungen über die Einziehung. Es ist -; wie die Beklagte zutreffend ausführt -; grundsätzlich von den zum Zeitpunkt der Einziehung geltenden Satzungsbestimmungen auszugehen. Diese waren gerade nicht geändert worden. Eine Änderung hätte vielmehr entsprechende Gesellschafterbeschlüsse erfordert, die unstreitig zum Zeitpunkt der Einziehung nicht gefaßt waren.
b) Die Begrenzung des. Einziehungsentgelts auf 220 % des Nennwerts der Geschäftsanteile steht durchaus in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zu gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklauseln. Danach sind Beschränkungen der Abfindungssumme, die im allgemeinen den Bestand des Unternehmens durch die Einschränkung des Kapitalabflusses sichern und die Berechnung des Abfindungsanspruches vereinfachen sollen, grundsätzlich zulässig (BGH NJW 1993, 2101 [BGH 24.05.1993 - II ZR 36/92]). Derartige Abfindungsbeschränkungen finden lediglich dort ihre Grenze, wo es nach den Maßstäben von Treu und Glauben dem ausscheidenden Gesellschafter nicht mehr zuzumuten ist, sich mit der Abfindung entsprechend der vertraglichen Regelung zufriedenzugeben. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, hängt nicht allein vom Ausmaß des im Laufe der Zeit entstandenen Mißverhältnisses zwischen dem Abfindungs- und dem tatsächlichen Anteilswert, sondern auch von den gesamten sonstigen Umständen des konkreten Falles ab (BGH NJW 1993 3193). Im vorliegenden Fall scheidet ein Verstoß gegen Treu und Glauben aus. Es besteht gerade keine "Wertschere" zwischen dem Erwerbspreis und der Einziehungsvergütung. Vielmehr erwirbt jeder Gesellschafter seinen Anteil zu demselben Preis, den er später vergütet erhält. Ihm wird eine Gesellschafterstellung auf Zeit eingeräumt, bei der die Erzielung einer hohen Vergütung ganz offensichtlich im Vordergrund steht. Daher ist die Abfindungsbeschränkung auch nicht nach § 138 BGB unwirksam.
c) Die Einziehungsregelung ist auch nicht etwa deswegen unwirksam, weil sie Regelungen des Gesellschaftsvertrages über das Getrennthalten des Geschäftsanteils ausscheidender Gesellschafter widersprechen würde. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß entgegen der Auffassung der Klägerin eine Einziehung nicht zu einer echten "Anwachsung" des eingezogenen Anteils bei den anderen Gesellschaftern mit der Folge, daß sich der Nennwert dieser Anteile erhöhen würde, führt. Durch die Einziehung wird der betreffende Geschäftsanteil vielmehr vernichtet. Er geht mit allen Rechten und Pflichten unter, und mit ihm alle etwaigen dinglichen Rechte an ihm (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 34 Rn 32). Das Stammkapital bleibt in diesem Fall unverändert. Nach herrschender Meinung erhöht sich der Nennbetrag der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter nicht automatisch. Der Nennwert der verbleibenden Geschäftsanteile kann, muß aber nicht, durch entsprechende Anpassung der letzteren bereinigt werden (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl., § 34, Rn 16; siehe hierzu auch Lutter/Hommelhoff, GmbH, 14. Aufl., § 34, Rn 2, 3).
d) Die Einziehungsregelung in § 6 des Gesellschaftsvertrages ist auch nicht über § 139 BGB nichtig, weil etwa § 7 des Gesellschaftsvertrages unwirksam sein könnte.
aa) Weder § 7 Ziff. I Satz 2 noch § 7 Ziff. II des Gesellschaftsvertrages enthalten eine unzulässige Kompentenzverlagerung auf die Geschäftsführung. Der Senat verkennt nicht, daß die Übertragung der Befugnis zur Auswahl neuer Gesellschafter auf die Geschäftsführung einen Eingriff in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, dem "ranghöchsten" Organ einer GmbH, darstellt. Der Grundsatz der Gesellschafterkompetenz kann aber durchbrochen werden. Es ist durchaus zulässig, daß die Gesellschafterversammlung eigene Zuständigkeiten auf andere Organe der GmbH überträgt. Dies kann, wie das Beispiel der Publikumsgesellschaften zeigt, durchaus auch die Ermächtigung an die Geschäftsführung sein, Gesellschafter aufzunehmen. Die Möglichkeit einer derartigen Kompetenzverlagerung hat allerdings Grenzen. Insbesondere müssen der Gesellschaftergesamtheit das Recht zur Satzungsänderung und die übrigen Grundlagenentscheidungen verbleiben. Auch ist eine unumkehrbare Kompetenzübertragung unwirksam (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 45 Rn 6). Schließlich darf der Zuständigkeitskatalog des § 46 GmbH nicht verletzt werden.
Ein derartiger schwerwiegender Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Zuständigkeitsordnung liegt aber -; wie das Landgericht auf Seite 15, 16 seines Urteils zutreffend ausgeführt hat -; nicht vor. Die grundlegenden Befugnisse der Gesellschafterversammlung wurden nicht berührt. Zudem besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, daß die Kriterien für die Auswahl neuer Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag umschrieben waren. § 7 Ziff. II des Gesellschaftsvertrages bestimmt, daß als Anwärter für die Gesellschafterstellung nur Personen in Betracht kommen, die Betriebsangehörige der Gesellschaft oder einer Beteiligungsgesellschaft sind oder zumindest in einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder einer Beteiligungsgesellschaft stehen. Wörtlich heißt es: "In erster Linie kommen solche Personen in Betracht, die besonders befähigt sind, einen guten und verträglichen Charakter besitzen und Treue und Fleiß bewiesen haben, die -; kurz gesagt -; in der Lage sind, die Erhaltung und den Aufstieg der GmbH . zu fördern, ihm neue Impulse zu geben und die Interessen des Unternehmens über ihre eigenen stellen." Daß diese Kriterien interpretationsfähig sind, erachtet der Senat für unschädlich, weil die Geschäftsführung sie in der Regel wird hinreichend zuverlässig feststellen können. Da nicht mit der Geschäftsführung betraute Gesellschafter sich wegen der Feststellung der genannten Eignungskriterien im Zweifel ohnehin an die Geschäftsführer wenden mußten, ist deren Auswahlkompetenz hier vertretbar. Im übrigen hat die Beklagte auch anschaulich die Gründe für die Verlagerung der Zuständigkeit auf die Geschäftsführung dargelegt. Bei der Beklagten bestand Personenidentität zwischen Geschäftsführung und Mehrheitsgesellschaftern. Dadurch ist immer gewährleistet gewesen, daß die Geschäftsführung gleichzeitig die Mehrheit der Gesellschafterstimmen repräsentierte. Daß keine dauerhafte, unkontrollierte Machtstellung der Geschäftsführung beabsichtigt war, zeigt gerade der Gesellschafterbeschluß vom 24.01.1994 (Bl. 101 GA), mit dem die Gesellschafterversammlung die Befugnis zur Auswahl neuer Gesellschafter wieder an sich gezogen hat.
bb) Mit § 7 des Gesellschaftsvertrages ist der Geschäftsführung auch nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, Betriebsangehörigen, die Gesellschafter sind, willkürlich zu kündigen und damit die Voraussetzungen für eine Einziehung ihrer Geschäftsanteile zu schaffen. Insoweit schließt der Senat sich den Ausführungen auf Seite 16, 17 des landgerichtlichen Urteils an. Die Koppelung zwischen Dienstverhältnis und Gesellschafterstellung stellt zwar eine Schwächung der Gesellschafterstellung dar. Diese ist allen Beteiligten aber von vornherein bekannt. Möglichen Willkürentscheidungen der Geschäftsführung über die Beendigung von Dienstverhältnissen und damit unter Umständen auch der Gesellschafterstellung steht schon folgendes entgegen: Ist ein Dienstvertrag mit einem Gesellschafter auf Zeit geschlossen worden, so muß dieser ohnehin mit der Beendigung seines Dienst- und Gesellschafterverhältnisses rechnen. Wird ein Dienstverhältnis ordentlich gekündigt, so ist dies nur unter den äußerst engen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen möglich. Im übrigen kann in diesem Fall die Gesellschafterversammlung auch die Geschäftsführung anweisen, eine Kündigung nicht auszusprechen oder diese zurückzunehmen. Wird ein Dienstverhältnis außerordentlich gekündigt, so müssen die besonderen Gründe des § 626 BGB vorliegen, die im Kern auch für die Beendigung einer Gesellschafterstellung gelten.
Im übrigen ist der hier vorliegende Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters infolge seines Todes (§ 7 Ziff. I b des Gesellschaftsvertrages) durchaus zu unterscheiden von der Regelung des § 7 Ziff. I a des Gesellschaftsvertrages über die Beendigung der Gesellschafterstellung infolge der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
e) Die Einziehung des von der Klägerin ererbten Geschäftsanteils ist auch nicht etwa deswegen rechtsmißbräuchlich, weil die verbleibenden Gesellschafter für sich selbst danach die Bewertungsgrundlagen der Geschäftsanteile ändern könnten. Der Vortrag der Klägerin hierzu ist -; wie das Landgericht auf Seite 17, 18 seines Urteils zutreffend ausgeführt hat -; nur Spekulation. Konkrete Anhaltspunkte für eine Neubewertung der Geschäftsanteile bestehen nicht. Dies zeigt auch die jahrelange Praxis der Beklagten, die ganz offensichtlich auch der Erblasser befürwortet hat.
4. Auch ein etwaiger Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin könnte der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch scheitert schon daran, daß die Verpflichtung, den Geschäftsanteil zum Einstandspreis zurückzuübertragen, keine Schenkung darstellt. Im übrigen hat die Klägerin auch die Voraussetzungen eines etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruches nicht substantiiert dargelegt. Sie hat zwar behauptet, der Wert des restlichen Erbes betrage allenfalls 500. 000 DM. Sie hat auch eine Erbschaftssteuererklärung (Bl. 552 f GA) vorgelegt. Allerdings sind in dieser Erbschaftssteuererklärung hinsichtlich der dort aufgeführten Grundstücke Einheitswerte und nicht Verkehrswerte angegeben. Angesichts des Vortrags der Beklagten zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erblassers erachtet der Senat den Vortrag der Klägerin zum Wert der sonstigen Erbschaft für nicht ausreichend. Schließlich wäre ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ein reiner Geldanspruch, den die Klägerin hätte beziffern müssen. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Einziehung des Geschäftsanteils könnte sie daraus schon deshalb nicht herleiten, weil die im Rahmen des § 273 BGB erforderliche Konnexität nicht besteht.
5. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen unter Ziff. VI (Seite 18) des landgerichtlichen Urteils, wonach dem Begehren der Klägerin schon entgegensteht, daß sie die Voraussetzungen für eine Gesellschafterstellung nicht erfüllt. Die Klägerin ist weder Betriebsangehörige der Beklagten oder einer Beteiligungsgesellschaft. Sie wurde auch nicht auf ein Ruhegehalt gesetzt. Sie wäre also, selbst wenn die Einziehung unwirksam gewesen wäre, zur sofortigen Übertragung des Geschäftsanteils auf die Beklagte verpflichtet. Auf etwaige Mängel der Einziehung könnte sie sich mithin nach dem Grundsatz "dolo agit qui petit quod statim redditurus est" nicht berufen.
V.
Die Berufung bleibt schließlich auch ohne Erfolg, soweit die Klägerin mit dem Klagantrag zu 3 die satzungsändernden Beschlüsse der Beklagten vom 24.01.1994 angreift. Die Klägerin hat -; wie oben ausgeführt -; den ererbten Geschäftsanteil durch wirksame Einziehung verloren. Allerdings trat die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses erst mit Zahlung des Einziehungsentgeltes, mithin am 10.02.1994, ein. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ruhten die Mitgliedschaftsrechte der Klägerin in der Zeit zwischen Einziehung und Zahlung des Einziehungsentgeltes nicht. Vielmehr bleibt ein Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen worden ist, bis zur Zahlung des Einziehungsentgelts Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 34 Rn 12). Zwar kann die Satzung das Stimmrecht aus dem eingezogenen Geschäftsanteil vom Zeitpunkt des Einziehungsbeschlusses an ausschließen. Die Satzung der Beklagten enthält aber keine derartige Bestimmung. Daher könnte für die satzungsändernden Beschlüsse vom 24.01.1994 die nach § 53 Abs. 2 GmbHG erforderliche Mehrheit gefehlt haben. Gleichwohl ist es der Klägerin verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit dieser Beschlüsse zu berufen, denn ihr Begehren ist insoweit rechtsmißbräuchlich. Auch ein Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen worden ist, unterliegt bis zum Wirksamwerden dieser Einziehung der gesellschaftlichen Treuepflicht. Diese gebietet ihm bei Gesellschafterbeschlüssen Zurückhaltung, insbesondere darf er ohne triftigen Grund nicht gegen Maßnahmen stimmen, die seine Vermögensinteressen nicht beeinträchtigen können (vgl. Lutter/Hommelhoff, a.a.O.; Rowedder, GmbHG, 2. Aufl., § 34, Rn 57). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufen der Klägerin auf die Unwirksamkeit der satzungsändernden Beschlüsse vom 24.01.1994 zum einen rechtsmißbräuchlich, weil nur ein ganz geringer zeitlicher Abstand zwischen dem Einziehungsbeschluß und der Zahlung des Einziehungsentgelts bestand. Zum anderen ist mit den angefochtenen Beschlüssen die Satzung gerade in der Richtung geändert worden, welche die Klägerin im vorliegenden Verfahren selbst postuliert. Es ist nämlich die von der Klägerin beanstandete Geschäftsführungskompetenz auf die Gesellschafterversammlung zurückübertragen worden.
VI.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 15.06.1995 hat dem Senat keine Veranlassung, gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
VII.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1 ZPO (Kosten des Berufungsverfahrens), 708 Nr. 10, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils) und 546. Abs. 2 Satz 1 ZPO (Festsetzung des Wertes der Beschwer).