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Art. 6 GZAAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
GZAAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) Zur Wahrnehmung gemeinsamer Belange bilden die vertragschließenden Länder ein Kuratorium.

(2) Dem Kuratorium gehören je zwei Vertreter der vertragschließenden Länder an. Die Leiterin oder der Leiter der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Der Vorsitz des Kuratoriums wechselt alle zwei Jahre in alphabetischer Reihenfolge.

(3) Die Geschäftsführung des Kuratoriums obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle.

(4) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der vertragschließenden Länder. Jedes Land hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 319) gilt:
"Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."