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  • ab 01.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RIKA-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalen Initiativen und Kooperationen für Frauen am Arbeitsmarkt (RIKA)
Redaktionelle Abkürzung
RIKA-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

5.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2
Die Förderung aus ESF+-Mitteln beträgt grundsätzlich im SER-Gebiet 40 %, im ÜR-Gebiet 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit höherem Interventionssatz genehmigen.

5.3
Die Summe aller öffentlichen Zuwendungen für ein Projekt mit Beihilferelevanz (siehe Nummer 2.3) ist durch die in der AGVO genannten Beihilfe-Intensitäten begrenzt (Artikel 31 Nr. 4 AGVO). Einschlägige Projekte dürfen danach maximal 50 % öffentliche Zuwendungen erhalten (Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben).

5.4
Förderschwerpunkt Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft

5.4.1
Der Eigenanteil der Zuwendungsempfänger liegt grundsätzlich bei mindestens 30 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Das richtlinienverantwortliche Ressort kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

5.4.2
Die Projektlaufzeit beträgt maximal 36 Monate.

5.4.3
Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

  • Direkte zuwendungsfähige Personalausgaben für eine Vollzeitstelle "Projektleitung" (Funktionsgruppe 5 oder 6) und eine Vollzeitstelle "Projektmitarbeit mit qualifizierten Anforderungen" (Funktionsgruppe 3 oder 4) sowie für Honorarpersonalausgaben bis zu einer Höhe von 10 000 EUR pro Jahr.

    Die Abrechnung der Personalausgaben als vereinfachte Kostenoption i. S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in einem gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt.

  • Sonstige Ausgaben entsprechend der Nummer 5.6.

Es ist eine verbindliche Einteilung gemäß den Ausgabekategorien des in der Anlage 3 beigefügten Finanzierungsplans vorzunehmen.

Das richtlinienverantwortliche Ressort kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorgaben der Nummer 5.4.3 zulassen.

5.5
Förderschwerpunkt RIKA-Projekte

5.5.1
Die Projektlaufzeit beträgt maximal 24 Monate. Das richtlinienverantwortliche Ressort kann im Einzelfall längere Laufzeiten (bis zu maximal 36 Monaten) zulassen.

5.5.2
Bei einer Förderung nach den Nummern 2.2.1 oder 2.2.2 sind zuwendungsfähig:

  • Ausgaben für Fachpersonal (ohne allgemeines Verwaltungspersonal).

  • Ausgaben für die Teilnehmenden (z. B. Unterhalt, Freistellungskosten).

    Die Abrechnung der Personalausgaben sowie der Teilnehmenden-Gehälter als vereinfachte Kostenoptionen i. S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in einem gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt. Darüber hinaus kommt entsprechend Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 die Gewährung weiterer vereinfachter Kostenoptionen in Betracht. Die richtlinienspezifische Anwendung und die Höhe werden durch gesonderte Erlasse festgesetzt.

    Es ist eine verbindliche Einteilung gemäß den Ausgabekategorien des in der Anlage 3 beigefügten Finanzierungsplans vorzunehmen.

  • Sonstige Ausgaben entsprechend der Nummer 5.6.

5.6
Sonstige zuwendungsfähige Ausgaben werden sowohl für die Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft (Nummer 2.1) als auch für die RIKA-Projekte nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 durch eine Restkostenpauschale auf die direkten Personalausgaben in Höhe von 36 % ohne Teilnehmenden-Ausgaben abgegolten (Restkostenpauschale gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2021/1060).

5.7
Für die Förderung von Modellprojekten, von Netzwerkarbeit sowie transnationalen Projekten entsprechend den Nummern 2.2.3, 2.2.4 sowie 2.2.5 dieser Richtlinie sind Gesamtausgaben bis zu einer Höhe von maximal 200 000 EUR zuwendungsfähig. Die Zuwendung wird gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt; die Auszahlung erfolgt jeweils nach der Erreichung von vorher definierten Meilensteinen (Nummer 7.8).

5.8
Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt, sind nach den Maßgaben des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 förderfähig. Die Bedingungen für die Anerkennung dieser Ausgaben werden durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+Verwaltungsbehörde festgelegt.

5.9
Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/1057 nicht förderfähig:

  • Kosten für den Erwerb von Land und Immobilien sowie von Infrastruktur;

  • Kosten für den Erwerb von Mobiliar, Ausrüstung und Fahrzeugen, es sei denn der Erwerb ist für die Erreichung des Ziels des Vorhabens erforderlich oder diese Güter werden im Laufe der Maßnahme vollständig abgeschrieben oder der Erwerb dieser Güter ist die wirtschaftlich günstigste Option;

  • Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen;

  • Mehrwertsteuer, mit Ausnahme von

    • Vorhaben, deren Gesamtkosten unter 5 000 000 EUR (einschließlich der Mehrwertsteuer) liegen;

    • Vorhaben, deren Gesamtkosten mindestens 5 000 000 EUR (einschließlich der Mehrwertsteuer) betragen, sofern die Mehrwertsteuer nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig ist;

    • Investitionen, die von den Endempfängern im Kontext von Finanzinstrumenten getätigt werden; werden diese Investitionen durch Finanzinstrumente in Kombination mit einer Programmunterstützung in Form eines Zuschusses gemäß Artikel 58 Abs. 5 unterstützt, so ist die Mehrwertsteuer für den Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form eines Zuschusses entspricht, nicht förderfähig, es sei denn, die für die Investitionskosten zu entrichtende Mehrwertsteuer ist nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig oder der Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form des Zuschusses entspricht, beläuft sich auf weniger als 5 000 000 EUR (einschließlich der Mehrwertsteuer);

    • Kleinprojektefonds sowie Investitionen, die von Endempfängern im Kontext von Kleinprojektefonds im Rahmen von Interreg getätigt werden.

5.10
Nummer 8.7 der VV/ VV-Gk zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 1. März 2022 (Nds. MBl. S. 394)