Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 19.12.2003, Az.: L 16 KR 11/01

Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld; Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung; Auswirkungen der krankheitsbedingt unterbliebenen Aufnahme der Beschäftigung auf die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
19.12.2003
Aktenzeichen
L 16 KR 11/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 32353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:1219.L16KR11.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 14.02.2001 - AZ: S 7 KR 36/00

Der 16. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2003
in Bremen
durch
die Richter xxx - Vorsitzender - und
xxx und
die Richterin xxx sowie
die ehrenamtliche Richterin xxx und
den ehrenamtlichen Richter xxx
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 14. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Krankengeld hat.

2

Die im November 1941 geborene Klägerin war seit September 1974 als Verwaltungsangestellte bei der damaligen Senatskommission für das Personalwesen der Freien Hansestadt Bremen versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Für den Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1997 erhielt sie unbezahlten Urlaub. Während dessen war sie bis Dezember 1991 bei der Beklagten als Rentenantragstellerin versichert und anschließend bei der Innungskrankenkasse Bremen/Bremerhaven zum Teil als Familienmitglied, zum Teil wiederum als Rentenantragstellerin krankenversichert.

3

Im Zeitpunkt der vorgesehenen Wiederaufnahme der Beschäftigung am 1. Juli 1997 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Bereits am 6. Juni 1997 war bei ihr eine Bandscheiben-Operation durchgeführt worden. Anschließend befand sie sich vom 24. Juni 1997 bis 15. Juli 1997 in einer Anschlussheilbehandlung. Für die Zeit danach wurde sie von ihren behandelnden Orthopäden Dres. xxx/xxx weiter krankgeschrieben.

4

Mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 übersandte die Klägerin der Beklagten verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Zugleich führte sie aus, bei der Rückmeldung habe der Arbeitgeber ihr gesagt, dass sie kein Krankengeld erhalte. Im Oktober habe sie sodann von der Beklagten die Scheckkarte sowie die Mitteilung erhalten, bereits seit Juli d.J. dort wieder angemeldet zu sein. Aufgrund der Fehlinformationen der Arbeitgeberin habe sie es versäumt, der Beklagten ihre Krankmeldungen zu schicken, dies hole sie hiermit nach.

5

Am 31. Oktober 1997 teilte die Beklagte der Klägerin telefonisch mit, dass sie keinen Anspruch auf Krankengeld habe. Gleichzeitig stornierte sie die Anmeldung der Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Juli 1997.

6

Am 20. Juli 1999 sprach die Klägerin erneut wegen der Krankengeldbewilligung bei der Beklagten vor. Diese lehnte die Gewährung einer entsprechenden Leistung mit Bescheid vom 10. August 1999 ab. Die Mitgliedschaft der Klägerin bei ihr habe am 31. Juli 1989 geendet. An der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit am 1. Juli 1997 sei die Klägerin durch die seinerzeit bestehende Arbeitsunfähigkeit gehindert worden. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig beschäftigter Personen im Sinne des § 186 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) beginne mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Dieser sei durch die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit definiert. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt.

7

Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch vom 24. November 1999 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2000 zurück.

8

Mit ihrer am 24. März 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 habe der Gesetzgeber unter Art. 3 Ziff. 3 auch den § 186 Abs. 1 SGB V im Wortlaut geändert. Diese Gesetzesänderung habe bewirkt, dass eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse auch dann beginne, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden könne, sofern der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts habe. Die Mitgliedschaft beginne dann mit dem ersten Tag, für den Arbeitsentgelt gezahlt werde. Nach dieser Gesetzeslage sei für den Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit nicht erforderlich. Gemäß Art. 12 Abs. 1 des genannten Gesetzes seien dessen Vorschriften auch auf Sachverhalte anzuwenden, die bereits vor ihrem In-Kraft-Treten bestanden hätten. Sie - die Klägerin - habe am 1. Juli 1997 wegen der damals bestehenden Arbeitsunfähigkeit ihre Tätigkeit nicht aufnehmen können. Sie habe jedoch einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gehabt. Demgemäß stehe ihr auch ein Anspruch auf Krankengeld zu.

9

Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, die von der Klägerin zur Begründung des Anspruchs herangezogene Übergangsregelung des Art. 12 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen könne von ihrem Sinn und Zweck her betrachtet hier nicht greifen. Die Begründung zu dieser Vorschrift mache deutlich, dass es dem Gesetzgeber nur darum gegangen sei, auch bereits eventuell bestehende Vereinbarungen flexibler Arbeitszeiten - mit Ausnahme der Altersteilzeitvereinbarungen - in den Geltungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. Die Klägerin habe demgegenüber schlicht unbezahlten Urlaub genommen. Im Übrigen seien entsprechend der genannten Übergangsbestimmungen die gesetzlichen Neuregelungen auf "alte" Sachverhalte erst von dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens an (01.01.1998) anwendbar. Die Klägerin begehre indessen bereits Krankengeld für die Zeit nach Beendigung der Lohnfortzahlung - also ab 6. August 1997 - und habe ihre Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 11. November 1997 durch entsprechende Bescheinigungen belegt.

10

Mit Urteil vom 14. Februar 2001 hat das Sozialgericht (SG) Bremen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die bis zum 30. Juni 1997 familienversichert gewesene Klägerin habe für die Zeit ab 6. August 1997 keinen Krankengeldanspruch gehabt, weil sie nach dem Ende des unbezahlten Urlaubs am 30. Juni 1997 arbeitsunfähig gewesen sei und sie demgemäß eine Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht habe begründen können. Nach § 186 Abs. 1 SGB V in der am 1. Juli 1997 maßgeblich gewesenen Fassung sei für die Begründung der Mitgliedschaft regelmäßig die Aufnahme der vereinbarten Arbeit Voraussetzung gewesen. Zwar sehe § 186 Abs. 1 SGB V i.d.F. des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen, das zum 1. Januar 1998 in Kraft getreten sei, als Tag des Beginns der Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter denjenigen des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis vor. Nach neuem Recht beginne die Mitgliedschaft auch dann, wenn die Beschäftigung wegen Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt habe aufgenommen werden können, sofern der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe. Diese neue Regel sei hier jedoch nicht anwendbar, da der Wiederbeginn des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin bereits für den 1. Juli 1997 vereinbart gewesen sei. Sie könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Übergangsregelung des Art. 12 des genannten Gesetzes berufen. Ziel des Gesetzes sei es gewesen, flexible Arbeitszeitregelungen durch sozialrechtliche Regelungen abzusichern. Die Beurlaubung ohne Entgeltszahlung, wie sie die Klägerin in Anspruch genommen habe, gehöre nicht zu den neuen Modellen der Flexibilisierung der Arbeitszeit und werfe keine besonderen Probleme hinsichtlich des Sozialversicherungsschutzes auf.

11

Gegen das ihr am 5. März 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. April 2001 Berufung eingelegt. Sie macht ergänzend geltend, es sei nicht ersichtlich, warum die vorliegende Fallgestaltung nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen einbezogen sein solle. Auch die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Gewährung von unbezahltem Urlaub für eine gewisse Zeit stelle eine flexible Arbeitszeitregelung dar. Darüber hinaus heiße es in der Begründung zu Art. 12 Abs. 1 des genannten Gesetzes, dass die Vorschrift auch bereits bestehende Vereinbarungen flexibler Arbeitszeiten in den Geltungsbereich des Gesetzes einbeziehe. Aufgrund dieser Gesetzeslage sei auch in ihrem Fall für den Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit nicht erforderlich gewesen.

12

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 14. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 10. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2000 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Zugrundelegung des Beginns der Rahmenfrist am 1. Juli 1997 mit Wirkung vom 6. August 1997 Krankengeld in gesetzlicher Dauer und Höhe zu zahlen.

13

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend macht sie geltend, nach § 186 Abs. 1 SGB V in seiner neuen Fassung beginne die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Versicherungspflichtig seien gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien. Die Klägerin habe zuletzt Arbeitsentgelt bis zum 5. August 1997 bezogen. Am 1. Januar 1998 habe es somit an der Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses gefehlt, sodass nach § 186 SGB V in seiner neuen Fassung (n.F.) i.V.m. Art. 12 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen auch von diesem Zeitpunkt an eine Mitgliedschaft nicht habe entstehen können. Anderenfalls wäre sie leistungspflichtig, ohne dass überhaupt ein Versicherungsverhältnis zu ihr bestanden habe. Eine den Krankengeldanspruch einschließende Versicherung sei aber Grundvoraussetzung.

14

Dem Senat haben außer der Prozessakte die die Klägerin betreffenden Unterlagen der Beklagten vorgelegen. Beide Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf ihren Inhalt ergänzend Bezug genommen.

Gründe

15

Die gemäß §§ 143 f. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache indessen keinen Erfolg.

16

Die Beklagte und das SG haben zutreffend entscheiden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht.

17

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.

18

Diese Voraussetzungen liegen im hier zu beurteilenden Fall nicht vor, da die Klägerin nach dem Ende ihres unbezahlten Urlaubs am 30. Juni 1997 zu keinem Zeitpunkt den Status einer "Versicherten" i. S. der genannten Vorschrift erlangt hat. Die Versicherteneigenschaft hängt von der Mitgliedschaft bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Der Beginn der Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter, d. h. von Arbeitern, Angestellten und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), richtet sich nach § 186 Abs. 1 SGB V. Dabei galt diese Vorschrift im Fall der Klägerin im Zeitpunkt des Endes ihres unbezahlten Urlaubs am 30. Juni 1997 noch in der Fassung des Gesundheitsreformgesetzes vom 20. Dezember 1989 (BGBl I, 2477). § 186 Abs. 1 in seiner alten Fassung (a.F.) bestimmte, dass die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung begann. Durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 (BGBl I, 688) sind in der genannten Bestimmung die Wörter "die Beschäftigung" durch die Wörter "das Beschäftigungsverhältnis" ersetzt worden. Diese Gesetzesänderung ist gemäß Art. 14 Abs. 1 des genannten Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft getreten.

19

§ 186 Abs. 1 SGB V hat weder in seiner alten noch in seiner neuen Fassung zu einer Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten geführt.

20

Zwar sollte die Klägerin am 1. Juli 1997 nach dem Ende ihres unbezahlten Urlaubs die entgeltliche Beschäftigung als Verwaltungsangestellte bei der damaligen Senatskommission für das Personalwesen, einer Behörde der Freien Hansestadt Bremen, wieder aufnehmen. Allein deswegen lebten aber ihre Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und die Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht wieder auf. Denn wenn die Versicherungspflicht geendet hat und die Mitgliedschaft nicht fortgesetzt worden ist, ist das Krankenversicherungsverhältnis abgeschlossen. Es besteht nicht etwa latent weiter, sondern muss neu begründet werden. Dazu müssen alle Voraussetzungen, die für den erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht erforderlich sind, erneut gegeben sein. Insbesondere bedurfte es des nach § 186 Abs. 1 SGB V a.F. erforderlichen Eintritts in die Beschäftigung, d. h. im Regelfall der Aufnahme der Arbeit (vgl. hierzu BSGE 75, 277, 281 sowie BSGE 81, 231, 238). Dieser Regelfall galt auch im Fall der Klägerin, da keiner der vom BSG (E 75, a.a.O.) aufgeführten Ausnahmefälle vorgelegen hat. Indessen hat die Klägerin weder zum 1. Juli 1997 noch zu einem späteren Zeitpunkt die Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber wieder aufgenommen. Nach den vorliegenden Unterlagen befand sie sich im Zeitpunkt des Endes ihres unbezahlten Urlaubs in einer Anschlussheilbehandlung in einer Fachklinik für Rheuma und Rehabilitation in Bad Zwischenahn. Aus den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer damals behandelnden Orthopäden Dres. xxx pp. sowie aus deren im Berufungsverfahren vorgelegten Attest vom 6. Januar 2003 ergibt sich, dass die Klägerin nach der Entlassung aus der Rehabilitationsklinik am 15. Juli 1997 zumindest bis zum Ende des Jahres 1998 durchgehend arbeitsunfähig krank gewesen ist.

21

Eine Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten folgt aber auch nicht aus der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 186 Abs. 1 SGB V. Zu diesem Zeitpunkt fehlte es an einem Beschäftigungsverhältnis der Klägerin. Zwar setzt der Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis, wie es die genannte Vorschrift nunmehr verlangt, nicht mehr die tatsächliche Arbeitsaufnahme voraus. Die Mitgliedschaft kann dementsprechend auch dann beginnen, wenn im Zeitpunkt der vorgesehenen Aufnahme der Tätigkeit eine Freistellung oder Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vgl. hierzu Bundestags-Drucksache 13/9818, S. 13). Mitgliedschaftsbegründend sind indessen nur solche Beschäftigungsverhältnisse, die entgeltlich sind. Insoweit ist es nicht zu einer Gesetzesänderung gekommen, denn Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter ist auch nach der Gesetzesänderung die aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V folgende Entgeltlichkeit der Beschäftigung. Am 1. Januar 1998 aber hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen ihren Arbeitgeber. Zwar war ihr nach dem Ende ihres unbezahlten Urlaubs ab 1. Juli 1997 zunächst Entgeltfortzahlung geleistet worden. Dieser Anspruch hatte jedoch bereits am 5. August 1997 und damit deutlich vor In-Kraft-Treten des § 186 Abs. 1 SGB V n.F. geendet.

22

Zu einer einen Krankengeldanspruch auslösenden Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten führt auch nicht die Heranziehung der Übergangsregelung des Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen. Danach sind Vorschriften dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens an auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat.

23

Die hiernach mögliche Anwendungserstreckung des neugefassten § 186 Abs. 1 SGB V auf Sachverhalte (d. h. bezogen auf den vorliegenden Fall auf Beschäftigungsverhältnisse), die bereits vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes bestanden haben, begünstigt die Klägerin nicht. Zwar ist einzuräumen, dass, hätte die neue Gesetzesfassung bereits am 1. Juli 1997 gegolten, im vorliegenden Fall ein mitgliedschaftsbegründendes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hätte mit der Konsequenz, dass sie nach dem Ende der Entgeltfortzahlung einen Anspruch auf Krankengeld gehabt hätte. Hieraus folgt indessen nicht, dass im vorliegenden Fall jedenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1998 entsprechende Leistungen an die Klägerin zu zahlen sind. Denn aus der Formulierung des Art. 12 Abs. 1 des genannten Gesetzes ist zu ersehen, dass die hierin neu geschaffenen oder geänderten gesetzlichen Vorschriften nur dann auf vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Entstehung gelangte Sachverhalte anzuwenden sind, wenn diese Sachverhalte auch noch im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens andauern. Damit beschränkt sich die Anwendung des geänderten § 186 Abs. 1 SGB V auf solche Fallgestaltungen, in denen das Beschäftigungsverhältnis trotz fehlender Arbeitsaufnahme wegen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs über die Jahreswende 1997/98 hinaus fortbestanden hat. Für diese Auslegung sprechen im Übrigen auch die Gesetzesmaterialien. Zwar hat der Gesetzgeber in seiner Begründung zu Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen - anders als in derjenigen zu Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes (Änderung des § 186 Abs. 1 SGB V) - die Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei krankheitsbedingt unterbliebener Aufnahme der Beschäftigung nicht mehr erwähnt (vgl. Bundestagsdrucksache 13/9818, S. 32). Die Ausführungen des Gesetzgebers beschränkten sich auf das mit dem genannten Gesetz verfolgte Hauptanliegen, nämlich die sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen. Durch die Formulierung, die Übergangsvorschrift beziehe auch bereits bestehende Vereinbarungen flexibler Arbeitszeiten in den Geltungsbereich des Gesetzes ein, hat er jedoch hinreichend deutlich gemacht, dass er an solche Regelungen gedacht hat, die nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes weiterhin bestehen. Ziel der Übergangsvorschrift war es demgemäß nicht, schon vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes abgeschlossene Sachverhalte nachträglich neu zu regeln. Sinn und Zweck war es vielmehr allein, alle Vereinbarungen flexibler Arbeitszeiten - damit aber auch alle anderen in den einzelnen Vorschriften des Gesetzes neu geregelten Sachverhalte (also auch den hier zu beurteilenden) - unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens für die Zukunft einheitlich zu regeln.

24

Nach alledem hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

26

Der Senat misst dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zu, da es zu dieser Rechtsfrage, soweit ersichtlich, hierzu bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.