Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 03.11.2020, Az.: S 44 AS 323/17

Direktüberweisung; Miete; Mietzins; Kosten der Unterkunft und Heizung; Ermessensentscheidung

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
03.11.2020
Aktenzeichen
S 44 AS 323/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Direktüberweisung der Regelleistung an den Vermieter ist nur nach einer Ermessensentscheidung gemäß § 53 SGB I möglich.

Das JobCenter darf die Leistungen, die sie für die Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt, nach den Voraussetzungen von § 22 Abs. 7 SGB II direkt an den Vermieter überweisen. Eine darüberhinausgehende Direktüberweisung der Regelleistung zur Begleichung eines Mietzinses, der die bewilligten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung übersteigt, ist nur nach einer Ermessensentscheidung gemäß § 53 SGB I möglich.

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Monate Januar und Februar 2017 jeweils 172,69 € (insgesamt 345,38 €) zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 4/5.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte die Regelleistung des Klägers für die Monate Januar und Februar 2017 jeweils um 206 € kürzen durfte, um diesen Betrag an das örtliche Versorgungsunternehmen zu überweisen. Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 33,31 € betreffend den Haushaltsstrom hat der Kläger das Verfahren in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt.

Der 1964 geborene Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitraum im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II.

Der Kläger wohnt in einer 67 m² großen Wohnung in einem Gebäude mit einer Gesamtfläche von 154 m² und heizt mit Strom mittels eines Nachtspeicherofens. Für diesen existiert kein eigener Zähler, der den Verbrauch in der Stromabrechnung gesondert ausweisen könnte. Das Versorgungsunternehmen rechnet die Verbrauchswerte für den tagsüber bezogenen Strom (Hochtarif = HT) und nachts bezogenen Strom (Niedertarif = NT) ab. Seit Einzug bestehen zwischen den Beteiligten Streitigkeiten über die korrekte Berechnung der Anteile des Heizungsstroms und des Haushaltsstroms.

Nachdem das örtliche Versorgungsunternehmen, das den Kläger sowohl mit Strom als auch mit Wasser versorgt, sowohl die Stromversorgung als auch die Wasserversorgung im Jahr 2015 gesperrt hatte, kam es zu einem Eilverfahren vor dem erkennenden Gericht zum Aktenzeichen S 19 AS 206/15 ER. Im Rahmen dieses Eilverfahrens wechselten die Beteiligten verschiedene Schriftsätze, die der Anbahnung eines Vergleichsschlusses dienten. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 3.9.2015 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers folgendes: „Im Rahmen der Bearbeitung des entsprechenden Antrages wird noch um Übersendung der Abtretungserklärung von Herrn G. bezüglich der Abschläge an die SVO gebeten. Im Sinne des § 22 Abs. 7 SGB II wird beabsichtigt, diese zukünftig nach abschließender Bearbeitung direkt an die SVO zu überweisen“. Sie wiederholte dies mit Schreiben vom 17.9.2015. Mit Schreiben vom 17.9.2015 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten folgendes mit: „in der oben genannten Sache teile ich auf Ihr Schreiben vom 3.9.2015 mit, dass es einer Abtretungserklärung meines Mandanten nicht bedarf. Sie sind von Gesetzes wegen befugt, Zahlungen unmittelbar an den Versorger zu leisten.“ Die Beklagte erwiderte auf dieses Schreiben mit Schreiben vom 22.9.2015 (Blatt 308 der Verwaltungsakte) wie folgt: „die von Ihnen vertretene Rechtsauffassung bezüglich der Abzweigung von Zahlungen an den Energieversorger nach § 22 Abs. 7 SGB II wird nur in Hinsicht auf Abschläge für Unterkunftskosten, d. h. in diesem Fall für Wasser, Abwasser und Heizstrom gesehen. Eine Abzweigung von Zahlungen bezüglich Haushaltsstromkosten ist jedoch in § 22 Abs. 7 SGB II nicht geregelt, sodass hierüber eine Abtretungserklärung notwendig wäre. Um den Betrag für Haushaltsstrom nicht centgenau ausrechnen zu müssen, würde hier auch eine Abtretungserklärung über den Gesamtbetrag der Abschläge an die SVO ausreichend sein.“

Die Beteiligten schlossen am 28.9.2015 folgenden außergerichtlichen Vergleich:

1. Übernahme der am 21.9.2015 von der SVO mitgeteilten, noch offenen Forderung in Höhe von 1329,59 € als Darlehen und direkte Zahlung an die SVO. Die Versorgung kann jedoch erst wieder aufgenommen werden, wenn ein vom Antragsteller beauftragter Elektriker eine sogenannte „Fertigmeldung“ (Freigabe der Leistung) abgibt. Die Kosten des Elektrikers werden nach Rechnungsvorlage zusätzlich als Darlehen übernommen.

2. Tilgung dieses Darlehensbetrages ab dem 1.11.2015 in Höhe von 10 %.

3. Sicherstellung des SVO-Abschlag (zur Vermeidung weiterer neu entstehende Schulden) durch direkte Zahlung des Abschlags an die SVO aus der Regelleistung.

4. Erstattung der außergerichtlichen Kosten zu dreiviertel.

Am 29.9.2015 unterschrieb der Kläger ein Formular des Jobcenters im Landkreis Celle mit der Überschrift „Abtretungserklärung“ mit folgendem Inhalt:

„Ich bin damit einverstanden, dass von den bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die monatlichen SVO-Abschläge in Höhe von 185 € – handschriftlich: Strom davon 152 €, siehe Blatt 289 – zur Begleichung meiner Mietvereinbarung/Monatsaufwendungen für Energie gegenüber meinem Vermieter/Versorger abgetreten werden. Zahlungsbeginn voraussichtlich 1.10.2015.“

In der Folge überwies die Beklagte den jeweils fälligen Abschlag, zuletzt in Höhe von 206 €, direkt an das örtliche Versorgungsunternehmen zur Begleichung der Strom- und Wasser/Abwasserabschläge.

Mit Bescheid vom 26.11.2016 bewilligte die Beklagte Leistungen für die Monate Januar und Februar 2017. Sie berücksichtigte dabei einen Regelbedarf in Höhe von 409 €, einen Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung in Höhe von 9,41 € und die ausweislich des Mietvertrages geschuldete Grundmiete in Höhe von 310 € sowie Nebenkosten in Höhe von 50 €. Als abweichender Zahlungsempfänger ist das örtliche Versorgungsunternehmen (SVO Energie GmbH) mit einem monatlichen Zahlbetrag von 206 € zu ersehen.

Mit Schreiben vom 22.12.2016 legte der Kläger hier gegen Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 26.1.2017 begründete er diesen dahingehend, dass der monatliche Abzug von der Regelleistung in Höhe von 206 € an die SVO nicht richtig sei. Sinngemäß bliebe ihm nicht genug, um seine laufenden Kosten zu bestreiten.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14.3.2017 als unbegründet zurück. Für die Zeit ab Januar 2017 sei die Höhe der Aufwendungen für die Heizung und ein Teil der Nebenkosten nicht bekannt. Abschläge an den Energieversorger (SVO) seien für den Monat Januar eines jeden Jahres nicht fällig, im Februar – nach der Abrechnung der Energiekosten für das Vorjahr – werde der monatliche Abschlag mitgeteilt. Bislang seien die Abschläge an die SVO nicht mitgeteilt worden, daher sei ohne Kenntnis über die Höhe des Abschlags über den Widerspruch zu entscheiden gewesen.

Mit der am 16.4.2017 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, nunmehr als echte Leistungsklage, weiter. Er begehrt die Auszahlung der in dem Bescheid vom 26.11.2016 bewilligten Leistungen.

Der Kläger hat eine Erledigungserklärung dahingehend abgegeben, dass er nur noch die Auszahlung der Regelleistung abzüglich der ausweislich der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe für das Jahr 2017 angefallenen Kosten für Haushaltsstrom in Höhe von 33,31 € begehrt.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie dürfe die Regelleistung um 206 € kürzen, weil sich dies aus dem Vergleich vom 28.9.2015 und der unterschriebenen in „Abtretungserklärung“ vom 29.9.2015 ergäbe. Zudem habe der Kläger im Erörterungstermin am 15.11.2019 erklärt, er beschränke sein Begehren auf weitere 10 € Heizkosten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Die nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Leistungsklage ist in Höhe des nach Erledigungserklärung noch streitigen Teils begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auszahlung weiterer 172,69 € monatlich.

Der Auszahlungsanspruch ergibt sich direkt aus dem Bescheid vom 26.11.2015.

Die Beklagte kann der Klage nicht damit entgegentreten, sie habe aufgrund des Vergleiches vom 28.9.2015 in Verbindung mit der „Abtretungserklärung“ vom 29.9.2015 die Regelleistung in Höhe von 172,69 € direkt an das örtliche Energieversorgungsunternehmen überweisen dürfen. Die von der Beklagten damit sinngemäß erhobene Einrede der Erfüllung greift nicht.

Für die Sozialleistungsverwaltung geht der Gesetzgeber von einem grundsätzlichen Verbot von Direktüberweisungen an andere als die hilfebedürftigen Personen aus, da eine Abtretung bzw. Übertragung einen Eingriff in die Sozialleistungsansprüche bedeutet. Über die Verwendung der erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung (§ 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II).

Ausnahmen hierfür finden sich im Gesetz.

So hat der Gesetzgeber in § 22 Abs. 7 SGB II dem Sozialleistungsträger unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen, von Amts wegen eine direkte Überweisung der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte vorzunehmen. Mittlerweile hat der Gesetzgeber (durch die Gesetzänderung von § 22 Abs. 7 SGB II zum 1.1.2011) einen Anspruch des Leistungsberechtigten dahingehend geschaffen, dass der Sozialleistungsträger auf seinen Antrag die bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte direkt überweisen muss (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 09.04.2020), Rz. 256).

Vorliegend hat die Beklagte nicht bewilligte Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II direkt überwiesen, sondern die Regelleistung.

Eine Direktüberweisung anderer Leistungen als der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung ist nur unter den Voraussetzungen von § 53 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) möglich. Nach § 53 Abs. 2 Nummer 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

Die Rechtmäßigkeit der Direktüberweisung von 206 € Regelleistung an das Versorgungsunternehmen muss sich an diesem Maßstab messen lassen. Die Übertragung kann nach § 53 Abs. 2 Nummer 2 SGB I erst dann erfolgen, wenn ein entsprechender Verwaltungsakt seitens des Sozialleistungsträgers ergangen ist (BSG, Urteil vom 09. August 2018 – B 14 AS 38/17 R –, BSGE 126, 180-189, SozR 4-4200 § 22 Nr 97, nach juris). Einem solchen Verwaltungsakt müssen nachvollziehbar die Ermessenserwägungen dafür entnommen werden können, weshalb davon ausgegangen wird, dass eine Direktüberweisung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Es ist bereits fraglich, ob ein solcher Verwaltungsakt durch einen Vergleich ersetzt werden kann. Denn ein Vergleich ist in der Regel von gegenseitigem Nachgeben hinsichtlich der jeweiligen Rechtsposition geprägt, wohingegen ein Verwaltungsakt eine hoheitliche Maßnahme darstellt, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Jedenfalls müsste ein solcher Vergleich den Anforderungen an einen Verwaltungsakt genügen, §§ 31 ff SGB X. Ihm müsste eindeutig zu entnehmen sein, welche Leistungen hinsichtlich welcher Ansprüche bewilligt werden, die sodann anstelle an den Leistungsberechtigten an einen Dritten direkt überwiesen werden (Bestimmtheitsgebot, § 33 SGB X). Eine solche Bestimmtheit ist dem Vergleich vom 28.9.2015 nicht zu entnehmen und war auch angesichts des Schreibens der Beklagten vom 22.9.2015 nicht beabsichtigt, worin es heißt: „um den Betrag für Haushaltsstrom nicht centgenau ausrechnen zu müssen, würde hier auch eine Abtretungserklärung über den Gesamtbetrag der Abschläge an die SVO ausreichend sein“. Mangels hinreichender Bestimmtheit kann der Vergleich keinesfalls einen Verwaltungsakt i. S. v. § 53 SGB I ersetzen, da auch ein solcher gemäß § 33 SGB X hinreichend bestimmt sein müsste.

Der den Vergleich fortführende und umsetzende Verwaltungsakt vom 26.11.2016, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, kann damit unter keinem Gesichtspunkt den nach § 53 SGB I notwendigen Verwaltungsakt darstellen, auf Grund dessen eine Direktüberweisung hätte erfolgen können. Zum einen entspricht der Überweisungsbetrag von 206 € bereits nicht der vergleichsweisen Regelung, wonach 185 € überwiesen werden sollten. Darüber hinaus setzen sich der Mangel der nach § 53 Abs. 2 Nummer 2 SGB I erforderlichen Ermessensentscheidung sowie der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus § 33 SGB X darin fort.

Da der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf verzichtet hat, auch die Auszahlung eines Betrages für Haushaltsstrom, wie er im Regelsatz enthalten ist [nämlich in Höhe von 33,31 € entsprechend der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2017, nach Bernd-Günter Schwabe in: Zeitschrift für das Fürsorgewesen Heft 1 2020 (ZfF 1-2020), Blatt 1 ff (9)], im Rahmen der Leistungsklage weiterzuverfolgen, war wie tenoriert zu entscheiden.

Abschließend kann die Beklagte nicht damit durchdringen, der Kläger habe sein Begehren auf die Bewilligung weiterer Heizkosten begrenzt. Im Rahmen der reinen Leistungsklage war nicht die Bewilligung weiterer Leistungen streitig, sondern allein die Auszahlung der bereits bewilligten.

Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus § 193 SGG.

Die Berufung war nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht.