Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 17.12.2020, Az.: S 44 AS 518/17

Darlehen; Verwandtendarlehen; Schenkung; Unterhaltsleistung

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
17.12.2020
Aktenzeichen
S 44 AS 518/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Darlehen liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn die Rückzahlungsverpflichtung bis zur Zahlung durch den SGBII-Leistungsträger aufgeschoben wird. Entscheidend ist, dass weder eine Schenkung noch eine Unterhaltsleistung vorliegen.


Das Spannungsverhältnis zwischen der Subsidiarität staatlicher Hilfe und anderen Hilfen kann nicht dadurch entschieden werden, dass Hilfebedürftige auf Leistungen von Sozialverbänden oder Angehörigen verwiesen werden, die diese bis zur Leistung durch den zuständigen Träger zur Verfügung stellen.

Tenor:

1. Der Bescheid vom 20.4.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sechsten 20.5.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich zweihundertfünfundfünfzig Euro für die Zeit vom 1.1.2017 bis 31.5.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kosten der Unterkunft im Zeitraum von Januar bis einschließlich Mai 2017. Hernach verfügte der Kläger über eigenes Einkommen.

Der 1998 geborene Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitraum im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II.

Zuvor war er von Juli bis November 2015 Panzergrenadier bei der Bundeswehr. Von August bis Oktober 2016 hatte er eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer begonnen, die nach seinen Angaben wegen fehlender finanzieller Ressourcen zur Erlangung des Kraftfahrerführerscheins endete.

Im Herbst 2016 musste er das 120 m² großen Familienheim verlassen, dass er bis dahin zusammen mit seiner Mutter, dem neuen Ehemann der Mutter und den vier jüngeren Halbgeschwistern bewohnt hatte. Er kam zunächst in einer Wohngemeinschaft unter.

Am 23.12.2016 sprach er bei der Beklagten vor und teilte mit, dass er zum 1.1.2017 zusammen mit seiner Freundin, die ebenfalls Probleme im Elternhaus habe, eine Wohnung beziehen wolle. Er gab an, im Oktober als Sicherheitsmitarbeiter bei der Nord GmbH und im Dezember als Packer bei RPC gearbeitet zu haben. Im Übrigen habe er seinen Lebensunterhalt von Kindergeld bestritten. Ausweislich der Verwaltungsakte vermerkte die Beklagte, dass der Bezug von SGB II-Leistungen weder vermeidbar noch minderbar sei. Ihm wurden Formulare ausgehändigt und ein Termin für den 5.1.2017 um 8:00 Uhr im Hause der Beklagten gegeben.

Der Zeuge, der Großvater des Klägers, vermittelte dem Kläger und dessen Freundin über einen ihm bekannten Vermieter eine Wohnung.

Am 1.1.2017 schloss er den Mietvertrag ab und bezog die Wohnung. Vereinbart wurde eine Miete in Höhe von 450 Euro (280 Euro Grundmiete und 170 Euro Betriebskostenvorauszahlungen).

Am 5.1.2017 reichte er den Mietvertrag ein.

Die Miete für Januar und ab Juni überwies der Kläger von seinem Konto. Die Miete für die Monate Februar bis Mai zahlte der Zeuge direkt an den Vermieter, nachdem dieser ihm von den Mietrückständen des Klägers berichtet hatte.

Die Beklagte bewilligte auf den Antrag vom 23.12.2016 hin mit Bescheid vom 20.4.2017 Leistungen nach dem SGB II. Kosten der Unterkunft gewährte sie nicht, da sie der Auffassung war, der Kläger habe die erforderliche Zusicherung für einen Umzug nicht eingeholt und man sei zur Zusicherung auch nicht verpflichtet.

Mit Schreiben vom 2.5.2017 legte der Kläger Widerspruch ein. Er sei ausgezogen, weil es zu Hause immer zu Streitigkeiten gekommen sei.

Seine Mutter und ihr neuer Ehemann teilten mit Schreiben vom 10.5.2017 unter anderem folgendes mit: der Kläger sei zu Hause mehrfach durch sehr aggressives Verhalten gegen die Familienmitglieder in Erscheinung getreten. Dies habe sich durch Gewaltandrohung, verbale Belästigung und Beleidigung geäußert. Aufgrund der weiteren Kinder und zum Wohlergehen aller sei eine Rückkehr des Klägers nicht möglich. Im Übrigen sei der Wohnraum durch Umbaumaßnahmen für den Kläger auch nicht mehr vorhanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.5.2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie wies dabei erneut darauf hin, dass eine Zusicherung vor dem Umzug nicht eingeholt worden sei und eine solche auch nicht möglich gewesen wäre.

Mit der am 22.6.2017 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe aus schwerwiegenden sozialen Gründen ausziehen müssen. Dies könnten seine Mutter und deren Ehemann bezeugen. Die Miete für die Monate Februar bis Mai habe der Zeuge vorgestreckt. Diesbezüglich bestünde eine Mietrückzahlungsvereinbarung. Er legt eine Mietrückzahlungsvereinbarung datierend vom 10.2.2017 zwischen ihm und dem Zeugen vor. Anteilig habe er bereits insgesamt 450 Euro zurückgezahlt, was er durch die Vorlage von Quittungen belegt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 20.4.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom sechsten 20.5.2017 aufzuheben die monatlichen Leistungen für Regelbedarf und Kosten der Unterkunft neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Sie hält nicht mehr daran fest, dass eine Zusicherung nicht hätte erteilt werden können. Jedoch habe für die Zeit ab Februar 2017 keine Hilfebedürftigkeit bestanden, da der Zeuge insoweit eingesprungen sei. Die vermeintliche Vereinbarung enthalte keine durchsetzbare Rückzahlungsverpflichtung. Es sei weder eine Darlehens- noch eine Vertragslaufzeit festgesetzt. Ferner sei eine vollständige Rückzahlung bislang weder erfolgt noch diese ernsthaft geltend gemacht worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen G.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 17.12.2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Dem Kläger standen höhere Leistungen zu. Kosten der Unterkunft und Heizung waren zu gewähren, da die Hilfebedürftigkeit diesbezüglich zu Überzeugung der Kammer nicht entfallen war. Auch nach ihrer eigenen Rechtsauffassung hätte die Beklagte jedenfalls für den Monat Januar Unterkunftskosten anerkennen müssen. Aber auch für die Übrigen Monate war die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen. Denn die Zahlungen des Großvaters an den Vermieter waren weder Schenkungen noch laufende Unterhaltszahlungen.

Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach § 22 Abs. 5 werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann von dem Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

Vorliegend wäre eine Zusicherung zu erteilen gewesen, da der Kläger im Herbst 2016 wegen ständiger Streitigkeiten mit seiner Mutter und deren neuen Ehemann aus dem Familienheim ausgezogen war. Eine Rückkehr war für ihn nicht möglich, da dies weder seine Mutter noch deren neuer Ehemann wollten und zudem der Wohnraum nach Umbaumaßnahmen für ihn auch nicht mehr zur Verfügung stand. Er musste zwingend woanders wohnen.

Demgemäß waren Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, mithin angesichts des Zusammenlebens mit der Freundin kopfteilig in Höhe in Höhe der hälftigen Unterkunftskosten.

Dem Anspruch stehen nicht die Zahlungen des Zeugen im Zeitraum von Februar bis Mai 2015 entgegen. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger die erforderliche Hilfe nicht von dem Zeugen erhalten, da er diese zurückzahlen muss.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Zahlungen von Dritten während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II nur dann als Einkommen anzurechnen, wenn es sich um Schenkungen oder laufende Unterhaltszahlungen handelt. Dagegen bleiben Darlehen als Einkommen unberücksichtigt. Bei der Feststellung des Vorliegens eines Darlehens können einzelne Kriterien des sogenannten Fremdvergleichs, der in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Kriterium zur Anerkennung von Darlehen unter Angehörigen im Einkommensteuerrecht entwickelt wurde (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 1998 – X R 139/95 –, juris), herangezogen werden können. Dies ist notwendig, um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln zu begegnen (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R –, BSGE 106, 185-190, SozR 4-4200 § 11 Nr 30,, Rz 21, nach juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. April 2018 – L 7 AS 167/16 –, juris).

Um eine Schenkung i. S. v. § 516 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt es sich bei einer Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Vorliegend handelt es sich nicht um eine Schenkung. Der Zeuge hat selbst direkt auf das Konto des Vermieters die Mietzahlungen überwiesen und damit dessen Vermögen vergrößert. Damit wurde die Leistung auch im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt, denn weder der Kläger noch der Vermieter haben der Leistung durch den Zeugen widersprochen bzw. diese abgelehnt. Lediglich mittelbar wurde der Kläger so von der Forderung des Vermieters befreit. Selbst wenn hier die Schuldbefreiung des Klägers als Gegenstand der Zuwendung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB angesehen würde, so erfolgte diese Zuwendung weder unentgeltlich noch führte sie zu einer unmittelbaren Bereicherung. Denn der Zeuge und der Kläger hatten als Gegenleistung die Weiterleitung der Leistungen für Kosten der Unterkunft vereinbart, sobald diese dem Kläger gewährt würden. Es handelte sich damit nur um eine vorübergehende Befreiung von einer Verbindlichkeit und damit nicht um eine Schenkung (vergleiche Hähnchen in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 516 BGB, Rz 3-6, nach juris). Ihm sollte kein dauerhafter Vermögensvorteil bleiben.

Um eine Unterhaltsleistung in Geld handelte es sich ebenfalls nicht. Um eine solche handelt es sich bei einer im Voraus bereitgestellten Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, um dem Unterhaltsgläubiger eine angemessene Lebensführung zu ermöglichen (Kroll-Ludwigs in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1360a BGB, Rz 11, nach juris). Eine solche liegt hier nicht vor, zumal der Zeuge schon zivilrechtlich hierzu nicht verpflichtet war und er zudem ersichtlich keinen Unterhalt leisten wollte, sondern lediglich gegenüber dem Vermieter eine moralisch empfundene Bürgenstellung wahrgenommen hat und zugleich seinem Enkel in der Not für einen zeitlich befristeten Zeitraum bis zur Kostenübernahme durch die Beklagte helfen wollte.

Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich vorliegend um ein sozialrechtliches Darlehen, bei dem die Rückzahlungsverpflichtung bis zur Zahlung durch den SGB II-Leistungsträger aufgeschoben wurde.

Der Einwand der Beklagten, sie müsse nicht mehr leisten, weil der Zeuge geleistet habe, ist nicht überzeugend. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der gegenüber der Beklagten bestehende Anspruch erloschen sein soll, weil der Zeuge hilfsweise eingesprungen ist. Soweit eine tatsächliche Zahlungsverpflichtung auf Seiten der Beklagten besteht, kann sie nicht davon profitieren, dass ein anderer eine Notlage vorübergehend beseitigt hat. Denn weder die Untätigkeit der Beklagten noch eine etwaige rechtswidrige Entscheidung kann dazu führen, dass die Beklagte von ihrer Leistungspflicht frei wird.

Auch im umgekehrten Fall, in dem ein Unterhaltsanspruch des Hilfebedürftigen gegenüber einem Unterhaltsverpflichteten besteht, wird der Unterhaltsanspruch nicht dadurch beseitigt, dass Sozialleistungen gewährt werden. Vielmehr ordnet der Gesetzgeber zur Sicherung der Sozialkassen in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine cessio legis dahingehend an, dass der Unterhaltsanspruch auf den Sozialleistungsträger übergeht. Nichts anderes kann für den Fall gelten, in dem in einer Notsituation helfende Angehörige oder Sozialverbände (wie in vielen Fällen zum Beispiel die Diakonie oder die Caritas) einspringen. Auch Sozialverbände gewähren – wie aus etlichen Akten der Jobcenter ersichtlich ist – Darlehen mit einer schriftlichen Vereinbarung dahingehend, dass eine Rückzahlung zu erfolgen hat, „wenn das Amt leistet“. In all diesen Fällen wird durch die vorübergehende Hilfe lediglich die Einleitung eines Eilverfahrens vor Gericht entbehrlich gemacht. Auch in dem Fall, in dem im Rahmen eines Eilverfahrens vorläufig Leistungen durch Sozialleistungsträger zu gewähren sind, wird die Hilfebedürftigkeit nicht in dem Sinne beseitigt, als dass „die erforderliche Hilfe von Trägern anderer Sozialleistungen“ gemäß § 9 Abs. 1 SGB II geleistet wurde.

Entscheidend für die Kammer ist damit, ob eine Überzeugung dahingehend gewonnen werden kann, dass durch eine Unterstützung lediglich eine Notsituation beseitigt werden sollte und die hilfebedürftige Person im Falle der Verurteilung der Beklagten die dann zu gewährenden Leistungen unverzüglich weiterleiten müsste.

Weder eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen noch ein sozialwidriges Verhalten sind dabei erkennbar. Um eine missbräuchliche Inanspruchnahme handelte es sich beispielsweise in dem Fall, in dem ein besonders hoher Mietzins vereinbart würde in dem Wissen, dass Schuldner nicht der Vertragspartner, sondern tatsächlich der liquide Sozialleistungsträger ist. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme ist vorliegend nicht erkennbar. Sozialwidrig ist ein Verhalten dann, wenn gezielt Hilfebedürftigkeit und damit der Bezug von Sozialleistungen herbeigeführt wird. Vorliegend wurde durch die Leistung des Zeugen die Notsituation gerade beseitigt, sodass die Vereinbarung auch nicht sozialwidrig ist. Vielmehr ist angesichts der Umstände im Einzelfall für die Kammer ohne Zweifel erkennbar, dass der Zeuge zur Beseitigung der Notlage gehandelt hat.

Dass die Risikoverteilung hier zwischen dem Kläger und dem Zeugen dahingehend geregelt wurde, dass der Zeuge als Sicherheit seiner Leistung das Versprechen erhalten hat, etwaige Leistungen der Beklagten für die Kosten der Unterkunft und Heizung unverzüglich nach Zahlung zu erhalten, er im Gegenzug das Risiko übernommen hat, für den Forderungsausfall gegenüber der Beklagten seine Forderung nicht oder erst später durchsetzen zu können, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Darlehens, sondern dafür.

Eine andere Betrachtung würde auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen Dritte an die Stelle der Behörde – zur Vermeidung eines Eilverfahrens – treten, um Leistungen entsprechend der Regelleistung und den Kosten der Unterkunft oder einmalige Mehrbedarfe zu gewähren, die vom gesetzgeberischen Umfang der Leistungen nach dem SGB II umfasst sind, zu einem Zirkelschluss führen. Denn in diesen Fällen ist die Hilfebedürftigkeit eine mehrfach bedeutsame Tatsache zum einen dafür, dass andere Personen oder Verbände zur Beseitigung der Notsituation einspringen und zum anderen ist sie Voraussetzung für einen Anspruch gegenüber dem SGB II-Leistungsträger.

Das Spannungsverhältnis zwischen der Subsidiarität staatlicher Hilfe und anderen Hilfen kann nicht dadurch entschieden werden, dass Hilfebedürftige auf Leistungen von Sozialverbänden oder Angehörigen verwiesen werden, die diese bis zur Leistung durch den zuständigen Träger zur Verfügung stellen. Entscheidend ist allein, ob ein Anspruch – sofern die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind – gegenüber dem SGB II-Leistungsträger besteht und im Falle der Auszahlung weitergeleitet werden muss.

In dem Fall hingegen, der der Entscheidung des Bundessozialgerichts zu Grunde lag, gewährte der SGB II-Leistungsträger bereits laufend Leistungen nach dem SGB II und die Betroffene erhielt zusätzlich ein „Darlehen“ in Höhe von 1500 Euro von ihrem Onkel. In solchen Fällen scheidet eine Vereinbarung dahingehend, die Rückzahlung bis zur Auszahlung der SGB II-Leistungen aufzuschieben, von vorneherein aus, da über die bereits erfolgte Gewährung gerade kein Anspruch besteht.

Gemessen an diesen Vorgaben bestand auch im Zeitraum von Februar bis Mai 2017 Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II. Denn zur Überzeugung der Kammer hat der Zeuge den Rückzahlungsanspruch nicht aufgegeben. Vielmehr hat der Kläger die zu erwartenden Zahlungen an den Zeugen unverzüglich weiterzuleiten.

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 193 SGG.