Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 22.05.2019, Az.: 5 A 312/17

Bierdosen-Flashmob; Demonstration; Fortsetzungsfeststellungsklage; Fraport; kommunikativer Verkehr; Konkordanz; Privateigentum; Privatgelände; unter freiem Himmel; Versammlung; Versammlungsfreiheit; öffentlicher Kommunikationsraum; öffentliches Forum

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
22.05.2019
Aktenzeichen
5 A 312/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, der sich u. a. gegen Rüstungsexporte engagiert, meldete am 8. Mai 2017 bei dem Beklagten einen Demonstrationszug des Veranstalters „D.“ durch C-Stadt für Sonntag, den 14. Mai 2017, 14:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr, mit dem Motto „Von Deutschland geht Krieg aus! Stoppt den Waffenhandel!“ an. Dieser sollte ausweislich der Anmeldung um 14:00 Uhr am Dorfplatz starten und im Anschluss den folgenden Verlauf nehmen: D., E., an dessen Ende geradeaus weiter zwischen Kleingärten und Wald bis zum Parkplatz, F., Zwischenkundgebung am Haupttor, F., G., H., I. Zwischenkundgebung (auf dem Parkplatz?), J., D., Dorfplatz, Abschluss. Noch am 8. Mai 2017 fand ein Kooperationsgespräch zwischen Mitarbeitern des Ordnungsamtes des Beklagten, der Polizeiinspektion D., der Gemeinde C-Stadt und dem Geschäftsführer des Klägers in Begleitung einer beratenden Person statt, in welchem der Geschäftsführer des Klägers erklärte, die Hamburger Initiative habe keine besondere Rechtsform, sie sei eine Bürgerinitiative. Er sei beauftragt, für diese Initiative zu handeln. Vertreter des Beklagten teilten dem Geschäftsführer des Klägers in dem Kooperationsgespräch mit, dass der östliche Teil der F., die Verlängerung des K., die G. und die E. teilweise der Firma F. gehören würden und deshalb für den Aufzug nicht ohne deren Zustimmung genutzt werden dürften. Die Vertreter des Beklagten boten dem Geschäftsführer des Klägers eine Kundgebung südlich der Werkbahn in Sichtweite des Südtores und des Werkbahntores als Alternative an.

Unter dem 11. Mai 2017 bestätigte der Beklagte dem Kläger gegenüber die Anzeige der für den 14. Mai 2017, 14:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr, in C-Stadt angezeigten Versammlung und erteilte gemäß § 8 Abs. 1 NVersG für die angezeigte Versammlung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit diverse Beschränkungen, darunter unter Ziffer 4 die folgende:

Die Aufzugsroute wird wie folgt verlegt: Vom G. auf die Straße H., links Richtung I., I., links in den J., rechts in den K., L. Richtung Osten bis kurz vor die Werkbahn der Firma F.. Dort auf dem breiten Grünstreifen an der Nordseite der L. Zwischenkundgebung 1. Anschließend zurück auf der L. bis zur Einmündung der M., rechts in die M. bis zur N., links in die N. bis zur Einmündung des O.. Nach rechts abbiegen in den P. und dem Verlauf des O. folgen bis 20 m vor das Werkbahntor. Das Südtor liegt in Sichtweite etwa 35 m entfernt. Hier auf dem P. Zwischenkundgebung 2. Anschließend zurück über Q. und P. bis zur N.. Nach rechts abbiegen in die N. Richtung R.. Nach links abbiegen in die R. Richtung G.. Ankunft auf dem G. bis spätestens 17.00 Uhr. Dort Auflösung des Aufzuges. Siehe Anlage Routenplan.“

Zur Begründung wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die von dem Kläger angezeigte Aufzugsroute führe insbesondere östlich und nordöstlich der Werkbahn größtenteils über private Straßen und Plätze der Firma F.. Die Firma F. habe die Nutzung ihrer Wege, Straßen und Plätze für die von dem Kläger angezeigte Versammlung auf Anfrage untersagt. Ohne die Zustimmung der Firma F. dürfe der Aufzug nicht über die Liegenschaften der Firma geführt werden. Die Aufzug-strecke habe deshalb verlegt werden müssen. Im Kooperationsgespräch sei der Kläger mit einer Kundgebung in der Nähe des Südtores und des Werkbahntores einverstanden gewesen, falls die Firma D. die Zustimmung zur Nutzung ihrer Grundstücke verweigere.

Ferner wurde die sofortige Vollziehung der erteilten Beschränkungen angeordnet.

Der Demonstrationszug fand am 14. Mai 2017 wie angezeigt und unter Beachtung der von dem Beklagten mit Bescheid vom 11. Mai 2017 ausgesprochenen Beschränkungen statt. In Abweichung von der in Ziffer 4 des Bescheides ausgesprochenen Beschränkung im Hinblick auf die Aufzugsroute bewegte sich der Demonstrationszug mit - nach Rücksprache mit der Beigeladenen - erteilter Zustimmung der vor Ort eingesetzten Polizei anstelle zum Südtor des Werkes der Beigeladenen am E. bis an das Haupttor in der N., wo dann die beabsichtigte Kundgebung stattfand.

Am 6. Juni 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Beschluss vom 31. Juli 2017 hat das Gericht die Fa. C. aus C-Stadt gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zu dem Verfahren beigeladen. Die von dem Kläger am 11. August 2017 erhobene Gegenvorstellung gegen den Beiladungsbeschluss hat die Berichterstatterin mit Beschluss vom 24. April 2018 zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, er wolle auch in kommenden Jahren die Geschäftspolitik und die Rüstungsexporte der Firma F. vor Ort mit Protestveranstaltungen begleiten und dabei Aufzüge und Kundgebungen möglichst nah am Gelände durchführen. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.

Das Verbot der angemeldeten Demo-Route sei rechtswidrig. Er, als Anmelder und Mitveranstalter, sei hierdurch in seinen Grundrechten aus Art. 8 GG verletzt. Bei den im Streit stehenden Straßen auf der Demonstrationsroute handele es sich um solche, die ohne Kennzeichnung als Privatstraßen dem öffentlichen Verkehr zugänglich und als Verkehrswege gewidmet seien. Es gebe keinerlei Hinweis auf angebliches Privatgelände und keine Umfriedung. Damit seien sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie jeder öffentliche Weg unabhängig vom Grundeigentum geeignete Versammlungsorte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Urt. v. 22.01.2011 - 1 BvR 699/06 -, „Fraport“) komme es auf die Eigentumsverhältnisse an einer öffentlichen Fläche nicht an, wenn diese als Straßen- und Verkehrsfläche und/oder für das Verweilen und Flanieren geöffnet und der Öffentlichkeit ungehindert zugänglich sei. Sobald ein öffentlicher Verkehr stattfinde, handele es sich um Flächen, die dem Gemeingebrauch offen stünden, mithin auch geeignete Versammlungsorte. Das Bundesverfassungsgericht knüpfe an die Eröffnung eines öffentlichen Verkehrs und nicht nur an die Drittwirkung der Grundrechte an.

Es werde bestritten, dass die streitbefangenen Flächen Privatgelände im Eigentum der Fa. F. seien. Auch die von der Versammlungsbehörde vorgeschlagene und „genehmigte“ Route führe über das Gelände, das im Privateigentum der Fa. F. stehen solle. Die Routenänderung sei daher nicht wegen der Eigentumsverhältnisse an den Straßen erfolgt. Die Erwägungen des Beklagten zur Routenverlegung trügen den Eingriff in die Versammlungsfreiheit nicht.

Ein Demonstrationszug sei auch kein Ereignis, das in irgendeiner Weise die Störfallgefahr betreffe oder erhöhe. Das Freihalten von Rettungsgassen und das Verhalten bei einem Unfall könne im Übrigen auch durch Auflagen geregelt werden.

Die Darstellung in dem angefochtenen Bescheid, er, der Kläger, sei „einverstanden“ gewesen mit der Verlegung der Demonstrationsroute, sei unrichtig.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2019 haben die Prozessbevollmächtigte des Klägers und der Vertreter des Beklagten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt, soweit die mit der Klage begehrte Feststellung sich auf versammlungsrechtliche Beschränkungen im Hinblick auf das im Nordwesten gelegene Haupttor in der N. bezieht.

Der Kläger beantragt im Übrigen,

festzustellen, dass der „Beschränkungsbescheid“ des Beklagten vom 11. Mai 2017, soweit er noch Gegenstand der Klage ist, rechtswidrig war, soweit die ursprünglich vorgesehene Route für den Demonstrationszug „Von Deutschland geht Krieg aus! Stoppt den Waffenhandel!“ am 14. Mai 2017 modifiziert wurde,

hilfsweise,

außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sei vorliegend nicht relevant. Im dortigen Fall habe die Aktienmehrheit der F. in öffentlicher Hand gelegen, woraus sich eine unmittelbare Grundrechtsbindung abgeleitet habe. Dieses sei im Falle der G. weder behauptet noch belegt worden. Die Firma H. habe der Nutzung aller ihrer privaten Straßen für den Demonstrationsaufzug auf telefonische Anfrage widersprochen. Hierzu sei sie berechtigt gewesen, weil von einer unmittelbaren Grundrechtsbindung hier nicht habe ausgegangen werden können.

Die Straßen der Firma H. seien als Privatstraßen dieser Firma nicht kenntlich gemacht. Die Firma dulde neben dem Zu- und Abgangsverkehr zum Betriebsgelände auch die sehr geringe Nutzung der Straßen zum Beispiel durch Jogger, Personen, die ihre Hunde ausführen würden, oder Pächter von Kleingärten. Hieraus könne nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass damit ebenfalls die Nutzung durch erklärte Gegner der Firma geduldet werden solle. Dem privaten Eigentümer bleibe es zivilrechtlich unbenommen, das ursprünglich jedermann eingeräumte Betretungsrecht gegenüber Demonstranten zurückzunehmen. Er, der Beklagte, sei bei der Verlegung der Aufzugsroute an die Weigerung der Firma H. zur Freigabe ihrer Straßen für den Aufzug gebunden gewesen. Zwar hätten Veranstalter von Versammlungen im Grundsatz eine Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Ortes von Versammlungen, dieser Anspruch richte sich jedoch nur gegen den Staat als Hoheitsträger und nicht gegen Privateigentümer.

Die genehmigte Strecke sei ausschließlich auf Flächen im öffentlichen Eigentum verlaufen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie führt aus, Eigentümerin der Straßen sei ihre alleinige Gesellschafterin, die G., I.. Sie, die Beigeladene, habe die Straßen, wie das übrige Werksgelände auch, von der Gesellschafterin gepachtet.

Sie dulde auf ihren Straßen keinen öffentlichen Verkehr. Auf einen solchen könne bei einer Duldung von einzelnen Personen auf den Straßen auch nicht geschlossen werden. Daran ändere sich auch nichts, wenn sie neben dem eigenen Werksverkehr den Pächtern der Kleingartenanlage und darüber hinaus Joggern und Personen, die ihre Hunde ausführen würden, die Nutzung der Straße gestatte. Eine Pflicht, die von ihr genutzte, mehrere 100 km lange Grundstücksgrenze zu umfrieden, oder aber flächendeckende Hinweisschilder anzubringen, bestehe nicht. Hiermit könne jedoch keine Einschränkung der eigenen Rechte verbunden sein. Sie müsse nicht hinnehmen, dass auf ihrem eigenen Gelände gegen ihren Betrieb demonstriert werden solle. Der von dem Kläger angegriffene Bescheid des Beklagten sei nicht rechtswidrig. Sie dulde nur den geringfügigen Gebrauch durch Dritte. In keiner Weise sei ein öffentlicher Kommunikationsraum entstanden. Ein kommunikativer Verkehr sei seitens der Beigeladenen ausdrücklich weder beabsichtigt, noch gewünscht, jedenfalls in keiner Weise eröffnet. Davon zeuge sehr deutlich schon die bauliche Gestaltung der Straßen. Die streitbefangenen Straßen besäßen nicht einmal einen Fußgängerweg. Gegen eine Genehmigung eines Demonstrationszuges auf den streitbefangenen Straßen sprächen auch die damit verbundenen Gefahren des Betriebes der Beigeladenen. Bei Störfällen bestehe eine immanente Gefährdung durch Brand im Laborierwerk und den Lagern im Werk J., welches den Einsatz der Werkfeuerwehr unabdingbar mache. Dieser befinde sich im Werkteil K.. Die kürzeste Verbindung zwischen den Werkteilen erfolge über die L. und die Verlängerung der M..

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger und der Beklagte es im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben

Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig (1) und begründet (2).

1. Die Klage ist zulässig. Sie ist die als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in den Fällen der Erledigung eines Verwaltungsaktes vor Klageerhebung - wie hier - entsprechende Anwendung findet (st. Rspr.; vgl.: BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 6 C 16.09 -, BVerwGE 138, 186; Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, BVerwGE 131, 216; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 99, jew. m.w.N.).

a) Der Kläger ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO als Adressat der Verfügung des Beklagten vom 11. Mai 2017 und der darin enthaltenen Beschränkung aus Ziffer 4 klagebefugt. Dem steht nicht entgegen, dass als Veranstalter der von dem Kläger bei dem Beklagten angezeigten Versammlung nicht der Kläger selbst, sondern die Hamburger Initiative gegen Rüstungsexporte angegeben war. Bei dieser Initiative handelt es sich nach den Angaben des Geschäftsführers des Klägers im Verwaltungsverfahren (s. Protokoll zum Kooperationsgespräch v. 08.05.2017, Bl. 10, 12 BA 001) um eine Bürgerinitiative ohne besondere Rechtsform (vgl. auch die Internetseite d. Initiative, http://www.hamburger-initiative-gegen-rüstungsexporte.org/), welche ihn beauftragt hatte, für sie zu handeln.

Die Anzeigepflicht aus § 5 NVersG trifft den Veranstalter einer Versammlung (vgl. Ullrich, NVersG, Kommentar, 2. Aufl. 2018, § 5, Rn. 6). Denkbar und rechtstatsächlich häufig anzutreffen ist dabei auch eine Mehr- oder sogar Vielzahl von (Mit-)Veranstaltern einer Versammlung (vgl. Peters/ Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, Ziff. D. Rn. 111 m. w. N.). Es kann dann bei größeren Versammlungen auch mehrere Verpflichtete geben; es genügt aber grundsätzlich zur Erfüllung des Zwecks der Anzeige, wenn einer der Normadressaten der Anzeigepflicht nachkommt. Juristische Personen und Personenvereinigungen können nach § 5 NVersG verpflichtet zur Anzeige einer Versammlung unter freiem Himmel sein, wenn ihre Organe die Vorbereitungshandlungen für sie, d. h. in ihrem Namen, vornehmen (vgl. Miller in: Wefelmeier/ Miller, NVersG, Kommentar, 2012, § 5 Rn. 10). So sind auch Träger des Rechtsanspruches aus § 1 Abs. 1 NVersG - u. a. - die Veranstalter, wobei locker organisierte Bürgerinitiativen als Grundrechtsträger hier nicht in Betracht kommen (vgl. Ullrich, NVersG, Kommentar, 2. Aufl. 2018, § 1 Rn. 6; Enders in: Dürig-Friedl/ Enders, Versammlungsrecht, Kommentar, 2016, § 1 Rn. 24; Miller in: Wefelmeier/ Miller, NVersG, Kommentar, 2012, § 1 Rn. 23, jew. m. w. N.).

Es ist nach alldem davon auszugehen, dass die Hamburger Initiative gegen Rüstungsexporte kein Träger des Rechtsanspruches aus § 1 Abs. 1 NVersG und mangels entsprechender Organisationsstrukturen auch nicht verpflichtet zur Anmeldung der Versammlung nach § 5 NVersG war, vielmehr der Kläger als eingetragener Verein mit entsprechenden Organen jedenfalls als Mitveranstalter der Versammlung zu betrachten ist und dementsprechend auch anzeigepflichtig nach § 5 NVersG war. Der Kläger hat im Klagverfahren angegeben, in Kooperation mit der Hamburger Initiative gegen Rüstungsexporte gehandelt zu haben. Die organisatorische Vorarbeit hatte ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (BA 001) in nicht unwesentlichen Teilen der Kläger über sein Organ, den Geschäftsführer, übernommen. Als anzeigepflichtiger Mitveranstalter, an welchen der angegriffene Bescheid gerichtet war, ist der Kläger demnach auch klagebefugt.

b) Die Klage ist statthaft als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Das entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch die Beschränkung verfügten teilweisen räumlichen Verlegung des Demonstrationszuges und des Kundgebungsortes vor der Hauptzufahrt zum Werk in der M. liegt vor.

Nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit begründet ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, sondern ein solches besteht nur dann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn die Gefahr der Wiederholung besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.01.2015 - 1 S 257/13 -, juris; Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 136 ff. m.w.N.).

Das Feststellungsinteresse ist hier unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben. Ein berechtigtes Interesse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wegen Wiederholungsgefahr ist regelmäßig anzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass in Zukunft ein vergleichbarer Sachverhalt wieder zur Entscheidung anstehen wird (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 14.09.2004 - 6 A 10949/94 - juris). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die zuständige Behörde eine wesentliche Änderung der Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Ausgestaltung der Bescheide vorgenommen hat mit der Folge, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheides keine „Richtschnurfunktion“ mehr haben kann (vgl. VGH München, Urt. v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - juris; Urt. d. Kammer v. 14.12.2011 - 5 A 58/11 - V. n. b.). Die Wiederholungsgefahr im versammlungsrechtlichen Kontext setzt grundsätzlich die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Betroffenen und außerdem Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Behörde das Verbot solcher weiterer Versammlungen oder die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.02.2011 - 1 BvR 1946/06 -, NVwZ-RR 2011, 405).

Der Kläger hat angekündigt, auch künftig fortbewegte Versammlungen an dem Werk der Beigeladenen in C-Stadt durchführen zu wollen. Zwar hat die entsprechende Versammlung im Jahr 2018 ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Bescheides des Beklagten vom 17. August 2018 nicht der Kläger, sondern eine Einzelperson angezeigt. Der Geschäftsführer des Klägers hat jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert, der Kläger habe sich inzwischen stärker auf das Camp konzentriert, andere Gruppierungen würden sich stärker auf die Demonstration konzentrieren; nach wie vor sei er, der Kläger, aber beteiligt an Aktionen und Demonstrationen. Er hat ferner erklärt, er sei weiterhin Mitveranstalter und rufe auch zu der Veranstaltung auf. Diese Angaben werden bestätigt durch die Internetseite des Klägers (https://www.comm-ev.de/), auf welcher unter „kommende Aktionen“ für das Jahr 2019 auch „Camp + Aktionen am H. -Standort C-Stadt“ als schon feststehende Aktivität bzw. Beteiligung angegeben ist.

Das Verhalten des Beklagten, insbesondere sein Festhalten an der bisherigen Rechtsauffassung im Rahmen des entsprechenden Beschränkungsbescheides aus dem Folgejahr sowie im vorliegenden Gerichtsverfahren, rechtfertigt die Annahme, er werde auch künftig Versammlungen des Klägers auf im Privateigentum der Beigeladenen stehenden Straßen und Zuwegungen zu den Werksteilen der Beigeladenen und vor der Hauptzufahrt zum Werk der Beigeladenen in der M. nicht zulassen.

Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht des Beklagten - hier nicht daraus, dass die Beigeladene, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, inzwischen an der Ecke M. / L. ein Schild aufstellen lassen hat, welches auf eine Privatstraße hinweist. Allein das Aufstellen eines derartigen Hinweisschildes - im Übrigen nach Angaben des Vertreters der Beigeladenen auch lediglich an diesem Ort des Übergangs der öffentlich gewidmeten, im Eigentum der Gemeinde C-Stadt stehenden Straße zu einer Privatstraße der H. AG, nicht hingegen an den weiteren Übergängen der öffentlichen Straßen zu den im Privateigentum stehenden Straßen wie an der N. oder in der Verlängerung des O. - lässt nicht das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen. Es sind hierdurch nicht die Verhältnisse vor Ort in einer Weise geändert, die eine Wiederholung eines vergleichbaren Sachverhalts in der Zukunft ausschließen würde. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass nunmehr Zugangssperren o. ä. vorgenommen worden wären, die den in der Vergangenheit geduldeten öffentlichen Verkehr (in Form von Spaziergängern, Joggern, Kleingärtnern u. a.) ausschlössen.

Die Frage, ob eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit durch die hier beanstandete Maßnahme anzunehmen ist, kann danach offen bleiben.

2. Die nach alledem zulässige Klage ist auch begründet.

Die versammlungsrechtliche Beschränkung aus Ziffer 4 des Bescheides des Beklagten vom 11. Mai 2017 ist, soweit sie vorliegend - noch - angegriffen wird, rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 100), somit hier der 11. Mai 2017 als Zeitpunkt des Erlasses der im Streit stehenden versammlungsrechtlichen Verfügung.

a) Rechtsgrundlage für versammlungsrechtliche Beschränkungen ist § 8 Abs. 1 NVersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine Beschränkung liegt dabei immer dann vor, wenn allein die Modalitäten der Durchführung der Versammlung, insbesondere in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht, beschränkt werden. Beschränkungen in örtlicher Hinsicht können Verfügungen sein, die die geplante Örtlichkeit der Versammlung und/ oder Streckenführung verlegen (vgl. Wefelmeier in: Wefelmeier/ Miller, NVersG, Kommentar, 2012, § 8 Rn. 10, 14 m. w. N.). Etwas anderes gilt, wenn das mit der Versammlung verbundene Anliegen von einem bestimmten symbolhaften Ort unlösbar abhängig ist, so dass sie bei örtlicher Verlegung ihren Sinn verliert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07 -, NJW 2007, 2168 m.w.N.). Dann kann die Verlegung der Versammlung einem Versammlungsverbot gleichkommen.

Davon ist hier aber nicht auszugehen. Der Kläger hat die Kundgebung an dem von dem Beklagten bestimmten Ort in der M. vor der Einbiegung der L. und den dort kreuzenden Werkbahngleisen durchgeführt und den Verlauf der Demonstrationsroute entsprechend der Änderungen durch den Beklagten angepasst. Ein enger Bezug zu dem für das Anliegen des Klägers symbolhaften Ort ist auch unter Berücksichtigung der Beschränkung gewahrt worden. Die räumliche Nähe ist erhalten geblieben, so dass der Zweck der Versammlung nicht vereitelt worden ist.

b) Die rechtlichen Voraussetzungen für die vorgenommene und vorliegend angegriffene örtliche Beschränkung der angezeigten Versammlung sind nicht erfüllt; die örtliche Beschränkung des Beklagten durch den Bescheid vom 11. Mai 2017 stellt vielmehr eine rechtswidrige Beschränkung der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit des Klägers dar.

Zwar handelte es sich bei der von dem Kläger angezeigten Versammlung um eine solche unter freiem Himmel im Sinne des § 8 Abs. 1 NVersG. Auch war durch die Versammlung ein von der öffentlichen Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift umfasstes Rechtsgut betroffen. Die „öffentliche Sicherheit“ im Sinne von § 8 Abs. 1 NVersG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherzeit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315; Nds. OVG, Urt. v. 29.05.2008 - 11 LC 138/06 -, Nds. VBl. 2008, 283; Wefelmeier in: Wefelmeier/Miller, NVersG, Kommentar, 2012, § 8 Rn. 17). Hier waren das Privateigentum der G. als Eigentümerin der im Streit stehenden Flächen und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beigeladenen (Art. 14 GG), die die streitgegenständlichen Flächen von der G. gepachtet hat, betroffen. Die entsprechenden Eigentums- und Pachtverhältnisse sind durch die von dem Beklagten und der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren zu der Gerichtsakte gereichten Unterlagen und Dokumente nachgewiesen. Die G. als Eigentümerin der Fläche bzw. die Beigeladene als Pächterin hatte der Nutzung zur Durchführung der Versammlung nicht zugestimmt.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 NVersG sind allerdings im Lichte des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im demokratischen Gemeinwesen setzt ihre Beschränkung, wenn grundrechtlich geschützte Rechtsgüter betroffen bzw. gefährdet sind, die Herstellung einer praktischen Konkordanz zwischen diesen voraus. Das Prinzip der praktischen Konkordanz besagt, dass verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter bei Kollisionen einander so zuzuordnen sind, dass allen in dem jeweils notwendigen Umfang Grenzen gezogen sind, alle aber auch optimal wirksam bleiben. Kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09 -; VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.03.2019 - 2 K 1979/19 - m. w. N., jew. zit. nach juris, s. dazu näher im Folgenden). Sind grundrechtlich geschützte Rechtsgüter gefährdet, so sind beim Erlass von Auflagen an die Gefahrenprognose hohe Anforderungen zu stellen. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (s. dazu näher unten, lit. bb)). Bereits durch das Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erforderlich und sind strengere Anforderungen an die Sicherheit der Tatsachenbasis und den Grad der Wahrscheinlichkeit zu stellen als im allgemeinen Polizeirecht (vgl. VG Hannover, Urt. v. 18.03.2015 - 10 A 5677/12 - V. n. b.; Wefelmeier in: Wefelmeier/ Miller, NVersG, § 8 Rn. 24 m. w. N.).

Nach diesen Maßgaben war nicht davon auszugehen, dass die Verlegung der Versammlungsstrecke und des Kundgebungsortes - soweit mit der vorliegenden Klage noch angegriffen - wegen einer unmittelbaren Gefährdung der Rechtsgüter der G. und/ oder insbesondere der Beigeladenen erforderlich gewesen ist.

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG die Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf den Ort der Versammlung umfasst (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 - juris, „Fraport-Urteil“, m.w.N.; Ullrich, NVersG, Kommentar, 2. Aufl. 2018, § 1 Rn. 12; Miller in: Wefelmeier/Miller, NVersG, Kommentar, 2012, § 1 Rn. 8 ff.). Die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist, insbesondere im öffentlichen Straßenraum, auf öffentlichen Wegen und Plätzen wird im Rahmen des Gemeingebrauchs vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 29.12.1987 - 3 TH 6068/87 -, NJW 1988, 2125). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Versammlungsfreiheit trotz des Selbstbestimmungsrechts über den Ort der Versammlung kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten verschafft. Sie gewährt insbesondere dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.2014 - 1 BvR 980/13 -, DVBl. 2014, 1188, m.w.N.). Daher ist die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus. Die Versammlungsfreiheit verbürgt die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist und ermöglicht grundsätzlich die Durchführung von Versammlungen im öffentlichen Straßenraum, weil dort die Bürger ihre Anliegen besonders wirksam in die Öffentlichkeit tragen und hierüber die Kommunikation anstoßen können. Auch innerörtliche Straßen und Plätze, in besonderem Maße auch Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche, ermöglichen einen kommunikativen Verkehr und werden daher als Stätten des Informations- und Meinungsaustausches und der Pflege menschlicher Kontakte angesehen, (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 - juris, „Fraport-Urteil“). Anknüpfungspunkt für das Versammlungsrecht ist der kommunikative Verkehr. Wo dieser eröffnet ist, verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen; ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines „öffentliches Forum“ eröffnet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.2014 - 1 BvR 980/13 -, DVBl. 2014, 1188, m.w.N.).

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem „Fraport-Urteil“ (a.a.O.) klargestellt, dass die Versammlungsfreiheit auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraums gilt, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Weitere Foren wie Einkaufszentren, Ladenpassagen oder sonstige Begegnungsstätten ergänzen danach die Kommunikationsfunktion der öffentlichen Flächen, so dass die Versammlungsfreiheit auch für die Verkehrsflächen solcher Einrichtungen nicht ausgenommen werden kann, soweit eine unmittelbare Grundrechtsbindung besteht oder die privaten Eigentümer dieser Flächen im Wege der mittelbaren Drittwirkung in Anspruch genommen werden können. Derartige Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs, die neben dem öffentlichen Straßenraum für die Durchführung von Versammlungen in Anspruch genommen werden können, sind danach zunächst nur solche, die der Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich sind. Ausgeschlossen sind demgegenüber zum einen Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird, zum anderen Stätten, die der Allgemeinheit ihren äußeren Umständen nach nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verfügung stehen und entsprechend ausgestaltet sind. Dienen Orte in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich oder ganz überwiegend nur einer bestimmten Funktion, so kann auf ihnen - außerhalb privater Nutzungsrechte - die Durchführung von Versammlungen nach Art. 8 Abs. 1 GG nicht begehrt werden. Ein „öffentliches Forum“ hingegen, welches als ein öffentlicher Kommunikationsraum zu beurteilen ist, ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht. Wo die Verbindung von Ladengeschäften, Dienstleistungsanbietern, Restaurationsbetrieben und Erholungsflächen ein Raum des Flanierens schafft und so Orte des Verweilens und der Begegnung entstehen, werden Räume zu öffentlichen Foren, aus denen nach Art. 8 Abs. 1 GG die politische Auseinandersetzung in Form kollektiver Meinungskundgabe durch Versammlungen nicht herausgehalten werden kann (s. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 - juris, „Fraport-Urteil“).

Ein privater Grundstückseigentümer ist dabei zwar nicht wie die staatliche Gewalt unmittelbar an Grundrechte gebunden. Dennoch entfalten die Grundrechte als objektive Prinzipien Wirkung, und die Versammlungsfreiheit ist im Wege der mittelbaren Drittwirkung nach Maßgabe einer Abwägung zu beachten. Die Reichweite dieser Bindung bestimmt sich nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in Ausgleich der sich gegenüberstehenden Grundrechte. Private können im Wege der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten - freilich unbeschadet ihrer eigenen Grundrechte - auch ähnlich oder auch genauso weit wie der Staat durch die Grundrechte in Pflicht genommen werden, insbesondere, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat. Je nach Gewährleistungsinhalt und Fallgestaltung kann die mittelbare Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe oder auch gleichkommen. Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die früher in der Praxis allein dem Staat zugewiesen waren. Was hieraus heute in Bezug auf das Verhältnis der Versammlungsfreiheit zu Grundrechten privater Unternehmen, die einen öffentlichen Verkehr eröffnen und damit Orte der allgemeinen Kommunikation schaffen, näher folgt, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden (vgl. zu alledem BVerfG, Beschl. v. 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris, "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit").

Bei Anwendung der aufgezeigten Grundsätze ist ein Ort des kommunikativen Verkehrs im Sinne eines „öffentlichen Forums“ im dargelegten Sinne auf den streitgegenständlichen, im Privateigentum der G. stehenden und von der Beigeladenen gepachteten Straßen (Weg in Verlängerung d. P., Parkplatz, M. bis Einmündung d. L., L.) anzunehmen (aa). Die im Sinne der praktischen Konkordanz vorzunehmende wechselseitige Zuordnung der betroffenen Grundrechte hätte es geboten, die von dem Kläger angezeigte Versammlung auf den im Privateigentum der G. stehenden Straßen wie angezeigt durchführen zu lassen (bb).

aa) Die fraglichen Straßen und Wege der G. inkl. des Parkplatzes Ecke Verlängerung Q. / M. waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der versammlungsrechtlichen Beschränkung unstreitig weder durch Schranken, Absperrungen oder ähnliche offensichtliche Zugangshindernisse bzw. -beschränkungen ausgestattet, noch war überhaupt - etwa durch entsprechende Beschilderung - kenntlich gemacht, dass es sich um Privatstraßen handelt bzw. öffentlicher Verkehr untersagt ist. Allein der von der Beigeladenen angeführte Umstand, dass kein Fußweg vorhanden sei, ist für sich kein äußerer Umstand, der öffentlichen Verkehr ausschließen oder auch nur deutlich machen würde, dass es sich um Stätten handelt, die nur zu ganz bestimmten Zwecken - hier: der Nutzung durch Betriebsangehörige - zur Verfügung stehen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass - insoweit von der Beigeladenen unbestritten - die G. bzw. die Beigeladene öffentlichen Verkehr etwa in Form von Joggern, Spaziergängern bzw. Fußgängern, die ihre Hunde ausführen, sowie solchen, die ihre Kleingärten aufsuchen, duldet bzw. zum maßgeblichen Zeitpunkt geduldet hat. Hierdurch haben die Privateigentümerin und die Beigeladene als Pächterin der Flächen vorliegend Orte des kommunikativen Verkehrs ermöglicht, an welchen im Sinne eines „öffentlichen Forums“ eine Vielzahl von verschiedenen Aufenthaltszwecken verfolgt werden kann. Sie haben hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht der aufgezeigten Art entstehen lassen, so dass davon auszugehen ist, dass auch Orte des Verweilens und der Begegnung entstanden sind.

Dabei ergibt sich keine andere Beurteilung daraus, dass die G. bzw. die Beigeladene als Pächterin der Flächen - anders als im Falle von großen Einkaufszentren, den mit Ladengeschäften und Restaurants ausgestatteten Zonen in Flughäfen o. ä. - ihre im Streit stehenden Wege nicht nach Plan bzw. mit entsprechender Absicht der Öffentlichkeit geöffnet hat, um etwa kaufinteressierten Kunden Zugang zu verschaffen. Auch die vorliegend gegebene Ermöglichung eines kommunikativen Verkehrs allein durch fehlende Kenntlichmachung und Absperrung des Privateigentums und entsprechende Duldung einer diversen Öffentlichkeit auf für diesen öffentlichen Verkehr auch - etwa baulich u.a. - tatsächlich geeigneten Flächen ist ausreichend, um ein „öffentliches Forum“ im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung zu begründen.

bb) Die Versammlungsfreiheit des Klägers ist demnach im Wege der mittelbaren Drittwirkung nach Maßgabe einer Abwägung zum Ausgleich der sich gegenüberstehenden Grundrechte zu beachten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris, "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit"). Der - offenbar - entgegenstehenden Ansicht (vgl. Ullrich, NVersG, Kommentar, 2. Aufl. 2018, § 1 Rn. 13), ist nicht zu folgen. Insbesondere verfängt das Argument nicht, es gebe keinen grundrechts-hierarchischen Vorrang der Versammlungsfreiheit gegenüber dem Eigentum. Ein solcher wird bei einer wechselseitigen Zuordnung in Ausgleich der sich gegenüberstehenden Grundrechte nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz gerade nicht begründet.

Die Verlegung des Versammlungsortes im Hinblick auf den noch streitgegenständlichen Streckenverlauf und Kundgebungsort auf im öffentlichen Eigentum stehende Straßen wird dem nach alledem gebotenen Ausgleich nicht gerecht. Die durch den Beklagten im Sinne eines Ausgleichs der Grundrechte vorzunehmende wechselseitige Gegenüberstellung hätte vielmehr zu dem Ergebnis führen müssen, dass die von dem Kläger angezeigte Versammlung bezüglich Streckenverlauf und Kundgebungsort keinerlei örtlichen Beschränkungen auferlegt wird.

Auszugleichen ist auf der einen Seite das Eigentumsrecht der G. bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beigeladenen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG mit, auf der anderen Seite, der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG des Klägers. Bei der Herstellung der praktischen Konkordanz durch eine wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen Schutzes ist sowohl der Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens als auch das Gewicht des zu schützenden Rechtsgutes einzubeziehen. Je schwerwiegender die berechtigten Interessen Dritter sind, desto gravierendere Einschränkungen des Selbstbestimmungsrechtes des Veranstalters sind zulässig (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 05.05.2006 - 11 ME 117/06 - juris). Beschränkungen sind dabei je eher zulässig, je weniger sie sich auf das inhaltliche Anliegen der Versammlung negativ auswirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 - juris). Auf der anderen Seite sind Belästigungen, die sich zwangsläufig aus der Massenhaftigkeit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt insbesondere für Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs. Eine Streckenverlegung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn das Demonstrationsanliegen keinen thematischen Bezug zum geplanten Streckenverlauf aufweist, sondern allein der Verschaffung einer erhöhten Aufmerksamkeit dient (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 - juris) oder die Versammlung die Gewerbefreiheit anliegender Ladeninhaber beeinträchtigt (vgl. zu alldem Wefelmeier in: Wefelmeier/Miller, NVersG, Kommentar, 2012, § 8 Rn. 31 m. w. N.).

Ist die versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Versammlungsverbots hat dabei von den Angaben der Anmeldung auszugehen, es sei denn, es drängt sich auch bei grundrechtskonformer Deutung des Vorhabens der Eindruck auf, in Wahrheit sei ein anderer Inhalt geplant und der Veranstalter werde trotz der gesetzlichen Strafdrohung (vgl. § 25 Nr. 1 VersG) eine Versammlung anderen Inhalts und damit anderen Gefahrenpotentials durchführen als angemeldet. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. zu alldem OVG NRW, Beschl. v. 29.12.2016 - 15 B 1500/16 -; VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.03.2019 - 2 K 1979/19 -, jew. zit. nach juris, m. w. N.).

Vorliegend hat der von dem Kläger angezeigte Streckenverlauf, soweit er über die streitgegenständlichen Flächen verläuft und dort auch eine Kundgebung vorgesehen war (M. vor der Hauptzufahrt zum dortigen Werk der Beigeladenen), einen unmittelbaren thematischen Bezug zu dem Demonstrationsanliegen. Die angezeigte Versammlung mit dem Motto „Von Deutschland geht Krieg aus! Stoppt den Waffenhandel!“ richtete sich gerade gegen die bzw. den von der Beigeladenen betriebene Waffenproduktion und -export. Die Strecke zur Hauptzufahrt des Werkes der Beigeladenen in der M. sowie von dort weitergehend entlang der R. über die L. in Richtung des Haupttores in der N. ergab sich gerade aus dem Demonstrationsanliegen der Versammlung. Die örtliche Beschränkung durch den Beklagten wirkt sich damit in nicht unerheblichem Maße auf das inhaltliche Anliegen der Veranstalter, vor Ort gegen das in ihren Augen sich produzierende Unrecht zu demonstrieren, negativ aus.

Demgegenüber bestehen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Wahl des konkreten Versammlungsorts durch den Kläger eine unmittelbare Gefahr i.S.v. § 8 Abs. 1 NVersG für die in Ausgleich zu bringenden Rechtsgüter der E. als Eigentümerin und der Beigeladenen als Pächterin der Flächen hervorruft.

Dies gilt insbesondere für die Ausübung des Gewerbebetriebs der Beigeladenen. Bei dem Tag der Durchführung der Versammlung handelte es sich um einen Sonntag, an welchem der Zu- und Abgangsverkehr deutlich geringer sein dürfte als an Werktagen. Zudem bewegten sich die Versammlung und Kundgebung in einem zeitlich begrenzten, überschaubaren Rahmen. Die Versammlung war für die Zeit von 14:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr angemeldet, wobei sie sich nicht einmal innerhalb dieses gesamten Zeitraums auf Privatflächen der G. bewegt hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine - nicht durch entsprechende Auflagen zu begegnende - Gefahr wegen einer erschwerten Erreichbarkeit des Werkes in der M. für die (Werks-) Feuerwehr bestanden hätte. Das Freihalten von Rettungsgassen kann - wie von dem Kläger zu Recht angeführt - durch entsprechende Auflagen als milderes Mittel gewährleistet werden. Soweit der Beklagte Befürchtungen der verantwortlichen Polizei teilte, der Demonstrationsaufzug diene zumindest auch dem Auskundschaften des Geländes für die für den nächsten Tag angekündigten Blockaden bei der Beigeladenen (s. etwa Protokoll d. Beklagten zu dem Kooperationsgespräch v. 08.05.2017, Bl. 10, 12 BA 001), so ist hier zwischen der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlung vom 14. Mai 2017 und den ggf. durch Teilnehmer des parallel stattfindenden Protestcamps geplanten Aktionen für den Folgetag zu unterscheiden; dies gilt auch, wenn die Teilnehmer teils personenidentisch gewesen sein sollten. Anhaltspunkte für Ausschreitungen, rechtswidrige Blockaden o. ä. im Rahmen der Versammlung vom 14. Mai 2017 bestanden jedenfalls weder aufgrund der Angaben aus der Anmeldung der Versammlung noch nach dem Kooperationsgespräch vom 8. Mai 2017. Diese Prognose hat sich auch in der Folge bestätigt, die Versammlung ist nach Feststellungen des Beklagten sehr friedlich und ohne Blockaden verlaufen (s. Bl. 56 BA 001).

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass es sich bei der Versammlung auf dem Privateigentum der G. bzw. auf der Pachtfläche der Beigeladenen um eine gerade gegen die G. und Beigeladene gerichtete Versammlung handelte. Dies führt nicht zu einem Überwiegen der Rechtsposition der Eigentümerin und beigeladenen Pächterin gegenüber der Rechtsposition des Klägers bzw. der Veranstalter der Versammlung. Sofern keine Schäden an im Privateigentum stehenden Sachen oder an bei der Beigeladenen beschäftigten Personen sowie keine ins Gewicht fallenden Einschränkungen bei dem Werksbetrieb zu befürchten sind, hat nach den aufgezeigten Maßgaben die G. als Eigentümerin und die Beigeladene als Pächterin der Flächen die Versammlung und die damit zusammenhängenden vorübergehenden Beeinträchtigungen des Zu- und Abgangsverkehrs - ggf. unter die Rettungsgassen garantierenden Auflagen - hinzunehmen.

Zuletzt sind im Hinblick auf die vorliegend im Streit stehenden Flächen keine unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen gerechtfertigt. Alle der streitgegenständlichen Straßen und Wege sind für das Anliegen des Klägers bzw. der Veranstalter, nämlich sich an der Werkbahn zu bewegen und vor der Hauptzufahrt des Werkes in der M. eine Kundgebung durchzuführen sowie von dort, wiederum im örtlichen Zusammenhang mit der Werkbahn, zum weiteren Kundgebungsort am Haupttor in der N. zu gelangen, wesentlich.

Die angegriffene Beschränkung in Ziffer 4 des Bescheides des Beklagten vom 11. Mai 2017 ist nach alledem rechtswidrig und der Kläger dadurch in seiner durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit verletzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes der Billigkeit, dem Beklagten auch bezüglich des erledigten Teils des Rechtsstreits die Kosten aufzuerlegen, da er insoweit dem Begehren des Klägers abgeholfen hat und dies auch erst nach Klageerhebung durch ausdrückliche entsprechende Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2019 erfolgt ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko im Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 162, Rn. 23).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob im reinen Privateigentum stehende Orte mit tatsächlichem kommunikativen Verkehr, die der Eigentümer nicht in bestimmter Absicht für den öffentlichen Verkehr geöffnet hat, für Versammlungen grundsätzlich offenstehen bzw. nach welchen konkreten Grundsätzen die Grundrechtskollision der Privaten untereinander aufzulösen ist, und ob die Versammlungsfreiheit sich dort gegenüber dem kollidierenden Eigentumsrecht auch durchsetzen kann, wenn die Versammlung gerade gegen den Eigentümer gerichtet ist, ist noch nicht in der höhergerichtlichen Rechtsprechung entschieden.