§ 24 AbgG - Leistungen für Krankheits-, Pflege- und Notfälle, Unterstützungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gilt für Empfänger von Übergangsgeld und von Alters-, Witwen- oder Waisenentschädigung entsprechend. Der Antrag auf Gewährung von Beihilfen an Stelle des Zuschusses zu den Kosten einer Krankenversicherung und einer Pflegeversicherung ist vom Empfänger jeweils binnen drei Monaten nach dem erstmaligen Bezug der in Satz 1 genannten Leistungen zu stellen. Der Antrag ist unwiderruflich.
(2) Der Präsident kann früheren Abgeordneten und Hinterbliebenen einmalige oder laufende Unterstützungen, auch als Darlehn, bewilligen, wenn ein besonderer Notfall vorliegt oder wenn ein angemessenes Einkommen fehlt.