§ 24 NAbgG - Leistungen für Krankheits-, Pflege- und Notfälle, Unterstützungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) § 13 Abs. 1, 2 Sätze 1, 3, 5 und 6 und Abs. 3 gilt entsprechend für Empfänger von Alters-, Witwen- oder Waisenentschädigung, wenn die Leistungen, außer in den Fällen des § 20a, auf einer mindestens achtjährigen Mitgliedschaft im Landtag beruhen, sowie für Bezieher von Übergangsgeld. An die Stelle des Beginns des Mandats nach § 13 Abs. 2 Satz 3 tritt der Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs der in Satz 1 genannten Leistungen. Ein Rest von mehr als 182 Tagen gilt als ein Jahr. Gehörte ein früherer Abgeordneter dem Landtag mehrmals mit Unterbrechungen an, so sind diese Zeitabschnitte zusammenzurechnen. Als Zuschuss zu den Kosten der Krankenversicherung wird höchstens die Hälfte des in § 241 SGB V festgelegten Beitragssatzes gezahlt. Ein Zuschuss zu den Kosten einer Pflegeversicherung wird nicht gewährt. Der Antrag auf Gewährung von Beihilfe an Stelle des Zuschusses zu den Kosten einer Krankenversicherung oder auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer Krankenversicherung anstelle der Gewährung von Beihilfe ist vom Empfänger jeweils binnen drei Monaten nach dem erstmaligen Bezug der in Satz 1 genannten Leistungen zu stellen. Der Antrag ist unwiderruflich.
(2) Der Präsident kann früheren Abgeordneten und Hinterbliebenen einmalige oder laufende Unterstützungen, auch als Darlehen, bewilligen, wenn ein besonderer Notfall vorliegt oder wenn ein angemessenes Einkommen fehlt.