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§ 24 AbgG - Leistungen für Krankheits-, Pflege- und Notfälle, Unterstützungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gilt für Empfänger von Übergangsgeld und von Alters-, Witwen- oder Waisenentschädigung entsprechend. Der Antrag auf Gewährung von Beihilfen an Stelle des Zuschusses zu den Kosten einer Krankenversicherung und einer Pflegeversicherung ist vom Empfänger jeweils binnen drei Monaten nach dem erstmaligen Bezug der in Satz 1 genannten Leistungen zu stellen. Der Antrag ist unwiderruflich.

(2) Der Präsident kann früheren Abgeordneten und Hinterbliebenen einmalige oder laufende Unterstützungen, auch als Darlehn, bewilligen, wenn ein besonderer Notfall vorliegt oder wenn ein angemessenes Einkommen fehlt. Er kann in einem solchen Fall auch bewilligen, dass eine Altersentschädigung schon vor dem in § 19 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt in voller Höhe oder in Höhe eines Teilbetrages gewährt wird.