Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.02.1977, Az.: P OVG L 10/76

Bestehen eines Mitspracherechts des Personalrates eines Studentenwerkes bei der Preisgestaltung für Speisenabgabe und Getränkeabgabe in einer Mensa

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.02.1977
Aktenzeichen
P OVG L 10/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1977:0222.P.OVG.L10.76.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 30.04.1976 - AZ: PL 11/75

Verfahrensgegenstand

Feststellung eines Mitbestimmungsrechts

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Dem Mitbestimmungsrecht einer öffentlich-rechtlichen Personalvertretung eines Studentenwerkes bei der für die Abgabe von Speisen und Getränken in einer Mensa maßgeblichen Preisgestaltung steht entgegen, dass die Personalräte nur "zur Beteiligung der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes an den sie berührenden Angelegenheiten in den Dienststellen" gebildet worden sind. Dem unterfällt aber nicht die Fachaufsicht eines Ministeriums über das in Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Studentenwerks, dessen Einrichtung eine Mensa-Automatenküche ist.

  2. 2.

    Für die Anwendung des § 71 Abs. 3 Nr. 5 des Schleswig-Holsteinischen Personalvertretungsgesetzes (PersVG,SH) kommt es entscheidend darauf an, in wessen Trägerschaft sich die fragliche Wohlfahrtseinrichtung befindet. Handelt es sich um die Einrichtung eines nicht von einer Universität betriebenen Studentenwerks, ist ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung unabhängig von der Frage zu verneinen, an wen sich das Angebot von Speisen und Getränken richtet.

Der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Schleswig-Holstein beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schilling,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Kröger und Stelling sowie
die ehrenamtlichen Richter Herchenröder und Hofmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Personalvertretungssachen Land - vom 30. April 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

I.

Anläßlich der Erarbeitung des Wirtschaftsplanes für das Jahr 1975 stellte der Beklagte fest, daß die Kostenstelle Mensa-Automatenküche mit einem Gesamtdefizit in Höhe von 148.230,- DM abschloß. Da somit die Kosten für die Versorgung der Studenten mit einer warmen Mittagsverpflegung in der Mensa-Automatenküche trotz eines ab 1. September 1975 in Höhe von 1,40 DM pro ausgegebener Portion gewährten Zuschusses höher waren als die erzielten Erträge, wies der Beklagte das Studentenwerk durch Erlaß vom 29. September 1975 an, die Preise für die an die Studenten verabreichten Essen ab 1. Oktober 1975 um durchschnittlich 0,40 DM zu erhöhen. Der in Höhe von 1,- DM an die Bediensteten der Universität vom Innenminister des Landes Schleswig-Holstein gewährte Zuschuß wurde nicht erhöht. Infolgedessen erhöhten sich die Essenspreise für die Bediensteten, die ihr Mittagessen in der Mensa einnehmen. Dagegen wandten sich die Personalräte an der ... Universität und der klagende Hauptpersonalrat mit Schreiben vom 15. Oktober 1975 und machten ein Mitbestimmungsrecht geltend. Durch Schreiben vom 23. Oktober 1975 lehnte der Beklagte ein Mitbestimmungsrecht ab.

2

Daraufhin hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und hierzu im wesentlichen vorgetragen: Zur Begründung seines Mitbestimmungsrechts berufe er, der Kläger, sich auf § 71 Abs. 3 Nr. 5 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (PersVG) i.V.m. § 65 Abs. 1 PersVG. Die Essensabgabe an die Universitätsbediensteten durch das Studentenwerk stelle sich nicht nur als eine Wohlfahrtseinrichtung zugunsten der Studenten, sondern zugleich auch als eine Wohlfahrtseinrichtung zugunsten der Bediensteten dar. Denn die Essensabgabe an die Bediensteten sei dem Studentenwerk gemäß § 3 Abs. 2 des Studentenwerksgesetzes vom 22. April 1971 als Auftragsangelegenheit vom Kultusminister übertragen worden. Jedenfalls sei nicht recht vorstellbar, daß das Studentenwerk diese Aufgabe ohne Rechtsgrundlage vornehme. Zumindest habe der Beklagte die Essensabgabe an die Bediensteten seit jeher stillschweigend geduldet. Aus dem Erlaß des Kurators vom 17. Dezember 1968 gehe hervor, daß die Bediensteten verpflichtet seien, ihre Mittagsmahlzeit in der Mensa des Studentenwerks einzunehmen. Wenn man weiter berücksichtige, daß der Prozentsatz der Bediensteten, die in der Mensa ihr Mittagessen einnähmen, wesentlich höher sei als derjenige der Studenten, so stelle die Mensa für die Bediensteten nach ihrem faktischen Gebrauch der Sache nach eine Kantine für diese dar. Bei einer Kantine sei aber das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach den Kantinenrichtlinien des Innenministers vom 5. November 1968 ausdrücklich anerkannt worden.

3

Der Kläger hat beantragt, festzustellen,

  1. 1.

    daß ihm bei der durch den Beklagten ausgeübten Aufsicht über das Studentenwerk Schleswig-Holstein, soweit dieses Mittagessen an die Bediensteten der ... Universität abgibt, ein Mitbestimmungsrecht zusteht,

  2. 2.

    daß ihm ein Mitbestimmungsrecht bei der Erhöhung der Preise für das Mensa-Essen für die Bediensteten der ... Universität per 6. Oktober 1975 zustand.

4

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Er hat erwidert: Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 1) ein generelles Mitbestimmungsrecht bei der Aufsieht über das Studentenwerk beanspruche, sei ein solches Recht bereits deshalb nicht gegeben, weil es als solches nicht im Katalog des Personalvertretungsgesetzes enthalten sei. Hinzu komme, daß es sich beim Studentenwerk und der Essensabgabe an Universitätsbedienstete nicht um eine Wohlfahrtseinrichtung zugunsten dieses Personenkreises handele. Nach § 3 Abs. 1 des Studentenwerksgesetzes lägen die Aufgaben des Studentenwerks nur in der Betreuung der Studenten. Die Betreuung eines anderen Personenkreises, hier der Universitätsbediensteten, sei in dem Gesetzeskatalog nicht enthalten. Sie könne auch nicht aus § 3 Abs. 2 des Gesetzes geschlossen werden. Die Einbeziehung der Bediensteten in den vom Studentenwerk zu betreuenden Personenkreis sei dem Studentenwerk niemals vom Kultusminister ausdrücklich übertragen worden. Indem die Bediensteten das Essen in der Mensa einnähmen, machten sie nur von einer rein tatsächlichen Vergünstigung aufgrund der örtlichen Situation Gebrauch. Rechtlich handele es sich dabei nur um eine Reflexwirkung, die sich faktisch zu ihren Gunsten auswirke. Im übrigen sei eine Verwaltungsmaßnahme vom Beklagten gegenüber dem Personenkreis der Bediensteten in der hier streitigen Frage gar nicht ergangen. Es sei lediglich eine Aufsichtsmaßnahme gegenüber dem Studentenwerk, die sich nur im Verhältnis zu dem von diesem betreuten Personenkreis auswirke, getroffen worden.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. April 1976 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger könne kein generelles Mitbestimmungsrecht bei der Ausübung der Aufsicht bezüglich der Mensapreise des Studentenwerks beanspruchen. Abgesehen davon, daß sich ein derartig pauschales und allumfassendes Mitbestimmungsrecht aus dem Mitbestimmungskatalog des § 71 PersVG sowie auch aus anderen Vorschriften des PersVG nicht herleiten lasse, scheitere ein derartiges Recht auch speziell an der Vorschrift des § 71 Abs. 3 Nr. 5 PersVG. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Verwaltung einer Wohlfahrtseinrichtung gebe es nur, wenn diese Wohlfahrtseinrichtung gerade für die Bediensteten bestimmt sei, die aber der Personalrat vertrete. Im Aufgabenkatalog des Studentenwerks, wie er in § 3 Abs. 1 des Studentenwerksgesetzes festgelegt sei, seien ausschließlich die Studenten genannt. Ein anderes Ergebnis lasse sich auch nicht aus § 3 Abs. 2 des Studentenwerksgesetzes herleiten, da eine Aufgabenübertragung als Auftragsangelegenheit zugunsten der Universitätsbediensteten in der hier streitigen Frage seitens des beklagten Kultusministers nicht erfolgt sei. Eine solche Aufgabenstellung zugunsten der Universitätsbediensteten könne nach Auffassung der Kammer auch nicht aus dem Erlaß des Kurators vom 17. Dezember 1968 hergeleitet werden. Schließlich könne auch die faktische Entwicklung der Verhältnisse es nicht rechtfertigen, den gesetzlich umschriebenen Aufgabenkatalog zugunsten eines anderen Personenkreises als des im Gesetz genannten, zu erweitern. Im Rechtssinne sei die Mensa des Studentenwerks keine Kantine zugunsten der Universitätsbediensteten.

7

Gegen dieses ihm am 20. Mai 1976 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Juni 1976 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Er begehre weiterhin ein Mitbestimmungsrecht bei der Fachaufsicht des Beklagten über die Modalitäten der Essensausgabe an Bedienstete der ... Universität durch das Studentenwerk. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich das Mitbestimmungsrecht speziell aus der Vorschrift des § 71 Abs. 3 Nr. 5 PersVG herleiten. Seiner Ansicht nach sei bei der Feststellung von Mitbestimmungsrechten nach dieser Vorschrift nicht auf die Wohlfahrtseinrichtung als solche abzustellen. Es könne vielmehr nur auf die Zielrichtung der von der Wohlfahrtseinrichtung erbrachten Sozialleistung abgestellt werden. Werde die Leistung für Bedienstete erbracht, die in dem Tätigkeitsbereich des Personalrats tätig seien, so könne dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 71 PersVG nicht versagt werden. Die Duldung der Abgabe von Essen an Bedienstete der Universität und die organisatorische Einbindung dieser Maßnahme in den Universitätsbereich könne nur als stillschweigende Aufgabenübertragung gemäß § 3 Abs. 2 des Studentenwerksgesetzes gewertet werden.

8

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Klaganträgen in erster Instanz zu erkennen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

11

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

12

Dem Senat haben als Gegenstand der mündlichen Verhandlung die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (BeiA. A) vorgelegen.

Entscheidungsgründe

13

II.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

14

Die Klage hat das Verwaltungsgericht zu Recht als zulässig angesehen. Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (PersVG) vom 19. Januar 1974 (GVOBl Schl.-H. 1974 S. 3) entscheiden die Verwaltungsgerichte über die Zuständigkeit und Rechtsstellung der Personalräte. Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da der Kläger behauptet, der Beklagte habe sein, des Klägers, Mitbestimmungsrecht mißachtet.

15

Die Klage ist jedoch vom Verwaltungsgericht zutreffend als unbegründet abgewiesen worden, da dem Kläger die behaupteten Mitbestimmungsrechte nicht zustehen.

16

A.

Der Kläger begehrt mit seinem ersten Klagantrag die Feststellung, daß ihm bei der durch den Beklagten ausgeübten Aufsicht über das Studentenwerk Schleswig-Holstein, soweit dieses Mittagessen an die Bediensteten der ... Universität abgibt, ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Ein solches Mitbestimmungsrecht nach dem Personalvertretungsgesetz kann indessen nicht anerkannt werden.

17

1.

Zutreffend hat der Beklagte bereits in seiner Klägerwiderung darauf hingewiesen, daß dem Kläger schon nach dem Aufgabenkatalog des Personalvertretungsgesetzes kein Mitbestimmungsrecht im behaupteten Umfange zustehe (vgl. Bl. 22/23 d.A.).

18

a)

Der Kläger behauptet sein Mitbestimmungsrecht bei der durch den Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Studentenwerk Schleswig-Holstein (StudWG) vom 22. April 1971 (GVOBl Schl.-H. S. 186) in der jetzt geltenden Fassung des Gesetzes vom 2. Mai 1973 (GVOBl Schl.-H. S. 153) ausgeübten Fachaufsicht über das Studentenwerk Schleswig-Holstein. Dabei übersieht der Kläger, daß die Personalräte nach § 1 Abs. 1 PersVG nur "zur Beteiligung der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes an den sie berührenden Angelegenheiten in den Dienststellen" gebildet worden sind. Darunter fällt aber nicht die Fachaufsicht eines Ministeriums über eine rechtsfähige Anstalt des Öffentlichen Rechts, wie hier das Studentenwerk, dessen Einrichtung die Mensa-Automatenküche ist.

19

b)

Steht aber dem Kläger als Personal Vertretung keine Beteiligung an der Fachaufsicht des Beklagten zu, so kann daran auch nichts dadurch geändert werden, daß der Kläger sein Recht durch den Relativsatz eingeschränkt hat, "soweit dieses (gemeint ist das Studentenwerk) Mittagessen an die Bediensteten der ... Universität abgibt." Denn wenn dem Kläger eine Beteiligung an der Fachaufsicht generell nicht zusteht, so kann er es auch nicht für einen eingeschränkten Bereich verlangen.

20

2.

Der Kläger kann sein behauptetes Recht auf Mitbestimmung "bei der durch den Beklagten ausgeübten Aufsicht über das Studentenwerk Schleswig-Holstein, soweit dieses Mittagessen an die Bediensteten der ... Universität abgibt", auch nicht auf die Vorschrift des § 71 Abs. 3 Nr. 5 PersVG stützen.

21

Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

"Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

... 5. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform".

22

Solche Wohlfahrtseinrichtungen - oder wie es in anderen Personalvertretungsgesetzen heißt: Sozialeinrichtungen - sind auf Dauer berechnete Veranstaltungen, die die Behörde - sei es allein, sei es mit den Bediensteten gemeinsam - geschaffen hat, um diesen Vorteile zu gewähren (vgl. hierzu BVerwG. Beschl. v. 5.2.1971 - VII P 12/70 = Personalvertretung 1972, 36 [38]; vgl. ferner Engelhard-Ballerstedt, Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen, 3. Aufl., § 75 Anm. 41). Zu solchen Wohlfahrtseinrichtungen gehören auch Kantinen und Betriebsküchen (vgl. Engelhard-Ballerstedt, a.a.O. § 75 Anm. 42). Immer muß es sich dabei aber um Einrichtungen der Dienstelle handeln, weil ein Beteiligungsrecht der Personalvertretung nur gegenüber dem Dienststellenleiter bestehen kann (vgl. Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Bd. V, § 75 B PersVG, Anm. 89). Daran fehlt es hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat.

23

a)

Die hier betroffene Mensa-Automatenküche ist nämlich keine Einrichtung der Universität, deren Bedienstete im vorliegenden Falle betroffen sind. Es handelt sich vielmehr um eine Einrichtung des Studentenwerks, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Das Studentenwerk erfüllt damit eine Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 StudWG. Unter diese Vorschrift fällt die Bereitstellung und Unterhaltung wirtschaftlicher und sozialer Einrichtungen zur Betreuung der Studenten.

24

b)

Demgegenüber kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf § 3 Abs. 2 StudWG berufen. Nach dieser Vorschrift kann der Kultusminister zwar dem Studentenwerk Aufgaben als Auftragsangelegenheiten übertragen, wenn das Land die Kosten dafür übernimmt. Davon hat der Kultusminister jedoch im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger hat auch nicht nachweisen können, daß dem Studentenwerk die Aufgabe übertragen worden sei, die Mensa-Automatenküche künftig auch als Kantine für die Universitätsbediensteten zu führen.

25

c)

Eine solche Schaffung einer Wohlfahrtseinrichtung zugunsten der Universitätsbediensteten kann auch nicht in dem vom Kläger vorgelegten Erlaß des Kurators vom 17. Dezember 1968 (Bl. 32-36 d.A.) gesehen werden. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß dieser Erlaß schon seinem Inhalt nach in erster Linie nur die Verkürzung der Arbeitszeit und die Dienstzeitregelung betrifft. Lediglich im Rahmen dieser Regelung wird die Anordnung erteilt, daß die Mittagsmahlzeit von Bediensteten im Bereich der neuen Universität in der Mensa eingenommen werden solle. Diese Anweisung des Kurators kann als rein verwaltungsinterne Richtlinie aber nicht als eine Übertragungsmaßnahme des Kultusministers im Rahmen des § 3 Abs. 2 StudWG angesehen werden.

26

d)

Schließlich kann bei der Anwendung des § 71 Abs. 3 Nr. 5 PersVG auch nicht, wie es offenbar der Kläger in seiner Berufungsbegründung vortragen will, darauf abgestellt werden, für welche Bedienstete die Leistung erbracht wird. Es kommt vielmehr entscheidend - wie bereits dargelegt - darauf an, um wessen Wohlfahrtseinrichtung es geht. Hier aber handelt es sich um eine Einrichtung des Studentenwerks.

27

Daß die Ansicht des Klägers unzutreffend ist, zeigen auch die Richtlinien für die Verwaltung und den Betrieb von Kantinen, Gemeinschaftsküchen und Warenverkaufsstellen bei Dienststellen des Landes Schleswig-Holstein vom 5. November 1968 (Amtsbl. Schl.-H. S. 605) in der nunmehr anwendbaren Fassung vom 4. Februar 1974 (Amtsbl. Schl.-H. S. 133). Dort wird ausdrücklich der Fall erwähnt, daß Bedienstete von benachbarten Dienststellen mit ungeteilter Arbeitszeit, bei denen keine Gemeinschaftsküche eingerichtet ist, an dem Mittagessen einer anderen Dienststelle teilnehmen können (Ziff. 3.8 der Richtlinien). Ist nach den örtlichen Verhältnissen die Einrichtung einer Gemeinschaftsküche oder die regelmäßige Benutzung des Küchenbetriebes einer benachbarten Landesdienststelle nicht möglich, so kann eine Beköstigung durch Verträge mit Gaststätten, Kantinen anderer Träger (z.B. Bund, Gemeinden usw.) oder Großküchen, die ein fertiges Mittagessen an Dienststellen liefern, sichergestellt werden (vgl. Ziff. 3.9 der Richtlinien). Unter diese Gruppe fällt auch der vorliegende Fall, in der Literatur wird ebenfalls bestätigt, daß dann, wenn in einer Kantine auch die Angehörigen einer anderen Behörde essen, deren Personalräte nicht mitbestimmen, wenn deren Dienststelle - wie hier - an der Verwaltung nicht beteiligt ist (vgl. hierzu auch Engelhard-Ballerstedt, a.a.O. § 75 Anm. 44).

28

Aus allen diesen Gründen steht dem Kläger ein Mitbestimmungsrecht bei der durch den Beklagten ausgeübten Aufsicht über das Studentenwerk Schleswig-Holstein - auch soweit dieses Mittagessen an die Bediensteten der ... Universität abgibt, nicht zu.

29

B.

Auch mit seinem Klagantrag zu 2) kann der Kläger keinen Erfolg haben. Mit diesem Antrag begehrt er die Feststellung, daß ihm ein Mitbestimmungsrecht bei der Erhöhung der Preise für das Mittagessen für Bedienstete der ... Universität per 6. Oktober 1975 zustand.

30

Dieser Antrag könnte allenfalls auch wieder nur auf § 71 Abs. 3 Nr. 5 PersVG gestützt werden. Dessen Voraussetzungen sind hier aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn - wie oben bereits dargestellt wurde - handelt es sich bei der Mensa-Automatenküche nicht um eine Wohlfahrtseinrichtung der Universität. Aus denselben Gründen wie im Falle des Klagantrages zu 1) muß daher auch dieser Klagantrag zu 2) scheitern.

31

Nach alledem mußte die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen werden.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus § 167 VwGO.

33

Die Revision ist nicht zugelassen worden, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Schilling
Kröger
Stelling