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§ 16 NJG - Hausrecht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) 1Die Behördenleiterinnen und Behördenleiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die von ihnen beauftragten Beschäftigten können die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Behörde erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere

  1. 1.

    Zutrittskontrollen, auch unter Verwendung technischer Hilfsmittel, die zum Auffinden von zur Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verwendbaren Gegenständen geeignet sind, durchführen,

  2. 2.

    eine Person und mitgeführte Sachen nach Maßgabe des § 17 durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die nach Nummer 3 sichergestellt werden dürfen,

  3. 3.

    Waffen, gefährliche Gegenstände und sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung zu stören, sicher stellen,

  4. 4.

    die Identität feststellen,

  5. 5.

    im Fall einer erheblichen Störung eine Person vom Grundstück verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Grundstücks verbieten, wenn mit einer Wiederholung der Störung zu rechnen ist.

2Mit der Durchsetzung der Maßnahmen nach Satz 1 sollen Wachtmeisterinnen, Wachtmeister, Justizhelferinnen und Justizhelfer beauftragt werden. 3Die Person, bei der nach Satz 1 Nr. 3 ein Gegenstand sichergestellt wurde, erhält eine Bescheinigung, die den Grund der Sicherstellung nennt und den sichergestellten Gegenstand bezeichnet. 4Der sichergestellte Gegenstand ist zu verwahren und der Person bei Wegfall des Sicherstellungsgrundes zurückzugeben. 5Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1Die Wachtmeisterinnen, Wachtmeister, Justizhelferinnen und Justizhelfer können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Anwendung unmittelbaren Zwangs nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 durchsetzen. 2Im Übrigen richtet sich deren Durchsetzung nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält.