Art. 1 BAB 281-StV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die länderübergreifende Planfeststellung für die BAB A 281, 4. Bauabschnitt
- Redaktionelle Abkürzung
- BAB 281-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100
(1) Niedersachsen überträgt Bremen und Bremen übernimmt alle hoheitlichen Befugnisse, die zur Durchführung der rechtlichen Verfahren nach Fernstraßenrecht zwecks Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Niedersachsen im Hinblick auf den in der Präambel genannten Zweck erforderlich sind. Die Übertragung der Zuständigkeit bezieht sich ausschließlich auf Flächen, die im Landkreis Wesermarsch liegen.
(2) Planfeststellungsbehörde ist der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr in Bremen.
(3) Einzelheiten der Festsetzungen (u. a. Flächengröße, Flächenlage, Art der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) werden zwischen Bremen und Niedersachsen (Landkreis Wesermarsch) einvernehmlich abgestimmt.
(4) Soweit niedersächsische Flächen betroffen sind, erfolgt die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens in Abstimmung mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Diese erhält jeweils unverzüglich Zweitschriften der Akten und Unterlagen. Der Landkreis Wesermarsch wird zudem rechtzeitig über die jeweiligen Verfahrensschritte informiert. Im Hinblick auf die durch Niedersachsen übertragenen und von Bremen übernommenen Rechte ergeht der Planfeststellungsbeschluss in Abstimmung mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, soweit es Belange betrifft, die niedersächsische Flächen berühren.