BAB 281-StV,NI - BAB 281-Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die länderübergreifende Planfeststellung für die BAB A 281, 4. Bauabschnitt

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die länderübergreifende Planfeststellung für die BAB A 281, 4. Bauabschnitt
Redaktionelle Abkürzung
BAB 281-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

Vom 16./27. April 2007 (Nds. GVBl. S. 310 - VORIS 92100 -) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 310)

Die Freie Hansestadt Bremen (im Folgenden: "Bremen"), vertreten durch den Senator für Bau, Umwelt und Verkehr, und das Land Niedersachsen (im Folgenden: "Niedersachsen"), vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, schließen folgenden Staatsvertrag:

Präambel

Zur Stärkung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und zur Verbesserung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen im Raum Nord-Westdeutschland unterstützen Bremen und Niedersachsen die Realisierung des Bundesautobahnprojektes BAB A 281 mit dem gemeinsamen Ziel, eine leistungsfähige Infrastruktur sowie neue Arbeitsplätze in der Region zu schaffen und zu erhalten.

Durch diesen Staatsvertrag soll es Bremen ermöglicht werden, die mit Niedersachsen abgestimmte Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf dem Gebiet des Landkreises Wesermarsch zur Realisierung der BAB A 281, 4. Bauabschnitt, zu treffen und die dafür erforderliche straßenrechtliche Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz in einem einheitlichen Verfahren durchzuführen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die hoheitlichen Befugnisse aus Artikel 90 des Grundgesetzes insoweit von Niedersachsen auf Bremen zu übertragen.

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die länderübergreifende Planfeststellung für die BAB A 281, 4. Bauabschnitt

Vom 5. September 2007 (Nds. GVBl. S. 442)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die länderübergreifende Planfeststellung für die BAB A 281, 4. Bauabschnitt, vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 310) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 am 1. September 2007 in Kraft getreten ist.

Art. 1 BAB 281-StV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die länderübergreifende Planfeststellung für die BAB A 281, 4. Bauabschnitt
Redaktionelle Abkürzung
BAB 281-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) Niedersachsen überträgt Bremen und Bremen übernimmt alle hoheitlichen Befugnisse, die zur Durchführung der rechtlichen Verfahren nach Fernstraßenrecht zwecks Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Niedersachsen im Hinblick auf den in der Präambel genannten Zweck erforderlich sind. Die Übertragung der Zuständigkeit bezieht sich ausschließlich auf Flächen, die im Landkreis Wesermarsch liegen.

(2) Planfeststellungsbehörde ist der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr in Bremen.

(3) Einzelheiten der Festsetzungen (u. a. Flächengröße, Flächenlage, Art der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) werden zwischen Bremen und Niedersachsen (Landkreis Wesermarsch) einvernehmlich abgestimmt.

(4) Soweit niedersächsische Flächen betroffen sind, erfolgt die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens in Abstimmung mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Diese erhält jeweils unverzüglich Zweitschriften der Akten und Unterlagen. Der Landkreis Wesermarsch wird zudem rechtzeitig über die jeweiligen Verfahrensschritte informiert. Im Hinblick auf die durch Niedersachsen übertragenen und von Bremen übernommenen Rechte ergeht der Planfeststellungsbeschluss in Abstimmung mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, soweit es Belange betrifft, die niedersächsische Flächen berühren.

Art. 2 BAB 281-StV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die länderübergreifende Planfeststellung für die BAB A 281, 4. Bauabschnitt
Redaktionelle Abkürzung
BAB 281-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen in den Suchräumen Lemwerder und Berne auf überwiegend als Grünland bewirtschafteten Flächen als Maßnahmen (Grünlandextensivierung, Veränderung des Entwässerungsregimes, Gelegeschutzprogramm für Wiesenvögel) zur Optimierung des Wiesenvogellebensraums durchgeführt werden.

(2) Im Suchraum Ollen sollen insbesondere Gewässerrenaturierungsmaßnahmen und Röhrichtentwicklung in Randbereichen der Ollen umgesetzt werden.

(3) Wie bereits in der "Absichtserklärung der Länder Niedersachsen und Bremen zum Abschluss eines Staatsvertrages für die länderübergreifende Planfeststellung der Bundesautobahn 281 im Bauabschnitt 4 (Weserquerung)" dargelegt, ist es beabsichtigt, die Flächenagentur Wesermarsch mit der späteren Betreuung der Kompensationsmaßnahmen zu beauftragen. Die dazu erforderlichen Vereinbarungen werden getroffen, sobald eine Einigung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vorliegen.

Art. 3 BAB 281-StV

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Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die länderübergreifende Planfeststellung für die BAB A 281, 4. Bauabschnitt
Redaktionelle Abkürzung
BAB 281-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

Bremen wendet für die niedersächsischen Flächen das in Niedersachsen geltende materielle Recht an.

Art. 4 BAB 281-StV

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Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die länderübergreifende Planfeststellung für die BAB A 281, 4. Bauabschnitt
Redaktionelle Abkürzung
BAB 281-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) Die Übertragung der Befugnisse endet, sobald der Planfeststellungsbeschluss zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne von Artikel  2 bestandskräftig geworden ist. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt ein Planfeststellungsänderungsverfahren erforderlich werden, welches Auswirkungen auf die in Niedersachsen getroffenen Festsetzungen hat, wird bereits heute die erforderliche Befugnis für ein derartiges Verfahren ebenfalls mit übertragen. Für das Verfahren gelten die Artikel 1 bis 3 entsprechend.

(2) Niedersachsen wird von allen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Staatsvertrages entstehenden Kosten durch Bremen freigestellt. Da es sich um eine Bundesfernstraßenmaßnahme handelt, werden keine Verwaltungskosten geltend gemacht.

(3) Jeder Vertragspartei steht das Recht der Kündigung für den Fall zu, dass das zum Bau der BAB A 281 erforderliche Planfeststellungsverfahren nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages beantragt worden ist.