Art. 4 BAB 281-StV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die länderübergreifende Planfeststellung für die BAB A 281, 4. Bauabschnitt
- Redaktionelle Abkürzung
- BAB 281-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100
(1) Die Übertragung der Befugnisse endet, sobald der Planfeststellungsbeschluss zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne von Artikel 2 bestandskräftig geworden ist. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt ein Planfeststellungsänderungsverfahren erforderlich werden, welches Auswirkungen auf die in Niedersachsen getroffenen Festsetzungen hat, wird bereits heute die erforderliche Befugnis für ein derartiges Verfahren ebenfalls mit übertragen. Für das Verfahren gelten die Artikel 1 bis 3 entsprechend.
(2) Niedersachsen wird von allen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Staatsvertrages entstehenden Kosten durch Bremen freigestellt. Da es sich um eine Bundesfernstraßenmaßnahme handelt, werden keine Verwaltungskosten geltend gemacht.
(3) Jeder Vertragspartei steht das Recht der Kündigung für den Fall zu, dass das zum Bau der BAB A 281 erforderliche Planfeststellungsverfahren nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages beantragt worden ist.