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§ 45d NKWG - Bewerberbestimmung, Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf frühestens sechs Jahre und acht Monate nach Beginn der für die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber laufenden Wahlperiode bestimmt werden. 2Wird sie oder er von einer Delegiertenversammlung bestimmt, so darf die Wahl der Delegierten frühestens sechs Jahre und vier Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 61 Abs. 2 Satz 2 oder 3 oder § 75 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 2 oder 3 NGO, § 55 Abs. 2 Satz 2 oder 3 NLO oder § 68 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Gesetzes über die Region Hannover durchzuführenden Wahlen.

(2) 1§ 21 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine wählbare Einzelperson sich auch dann vorschlagen kann, wenn sie nicht wahlberechtigt ist. 2Jeder Wahlvorschlag darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten.

(3) 1Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson (Absatz 2 Satz 1), von dieser selbst unterzeichnet sein. 2Er muss außerdem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein von mindestens fünfmal, für die Wahl in Gemeinden und Samtgemeinden mit bis zu 9.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens dreimal so viel Wahlberechtigten des Wahlgebiets, wie der Vertretung Vertreterinnen und Vertreter angehören. 3Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde oder die Samtgemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. 4Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. 5Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde oder der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.

(4) Unterschriften nach Absatz 3 Satz 2 sind nicht erforderlich bei der bisherigen Amtsinhaberin oder bei dem bisherigen Amtsinhaber; § 21 Abs. 10 gilt im Übrigen entsprechend.

(5) 1Niemand darf für mehrere gleichzeitig stattfindende Direktwahlen vorgeschlagen werden. 2Bei der Einreichung des Wahlvorschlages muss eine Versicherung der benannten Person beigefügt sein, dass sie eine Zustimmungserklärung entsprechend § 21 Abs. 8 nicht auch für einen anderen Wahlvorschlag für eine Direktwahl abgegeben hat.

(6) 1Ist ein Wahlvorschlag bei der Wahlleitung eingereicht, so kann die Bewerberin oder der Bewerber von der Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge zurücktreten. 2Der Rücktritt ist der Wahlleitung schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden. 3Der Wahlvorschlag gilt als nicht eingereicht. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge stirbt oder die Wählbarkeit verliert. 5Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge, aber vor Beginn der Wahlzeit stirbt oder die Wählbarkeit verliert, findet eine neue Direktwahl (§ 45n) statt; dies ist vom Wahlausschuss festzustellen.

(7) 1Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl fristgerecht eingereicht oder zugelassen worden, so stellt der Wahlausschuss fest, dass eine neue Direktwahl (§ 45n) durchzuführen ist. 2Die Wahlleitung hat die Feststellung öffentlich bekannt zu machen.

(8) 1Die letzte vom Landeswahlausschuss vor allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 3 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt auch für die Direktwahl. 2§ 42 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.