Versionsverlauf

§ 45d NKWG - Wahlvorschläge für die Direktwahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
Redaktionelle Abkürzung
NKWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wer gemäß § 61 Abs. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung oder gemäß § 55 Abs. 4 der Niedersächsischen Landkreisordnung wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für Einzelbewerber entsprechend.

(2) § 21 Abs. 9 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannten Wahlvorschläge von mindestens fünfmal, für die Wahl in Gemeinden bis zu 9.000 Einwohnern von mindestens dreimal so viel Wahlberechtigten, wie dem Rat oder Kreistag Vertreter angehören, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen; dies gilt nicht, wenn der bisherige direkt gewählte Bürgermeister oder direkt gewählte Landrat als Bewerber vorgeschlagen wird.

(3) Bewerber können nicht gleichzeitig für die Wahl zum Bürgermeister und zum Landrat und nicht gleichzeitig in mehreren Gemeinden und Landkreisen kandidieren. Kandidaturen für die Vertretungen bleiben unberührt.

(4) Nach der Entscheidung des Wahlausschusses gemäß § 28 Abs. 6 gibt der Wahlleiter die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge nach § 29 Abs. 3 unverzüglich öffentlich bekannt.

(5) Bewerber können nach der ersten Wahl bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses nach § 45f durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter auf eine Teilnahme an der Stichwahl verzichten.