§ 45d NKWG - Wahlvorschläge für die Direktwahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Wer gemäß § 61 Abs. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung oder gemäß § 55 Abs. 4 der Niedersächsischen Landkreisordnung wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für Einzelwahlvorschläge entsprechend.
(2) § 21 Abs. 9 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannten Wahlvorschläge von mindestens fünfmal, für die Wahl in Gemeinden mit bis zu 9.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens dreimal so viel Wahlberechtigten, wie dem Rat oder Kreistag Vertreterinnen und Vertreter angehören, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen; dies gilt nicht, wenn die bisherige direkt gewählte Amtsinhaberin oder der bisherige direkt gewählte Amtsinhaber vorgeschlagen wird.
(3) Es ist nicht zulässig, gleichzeitig für mehrere Direktwahlen zu kandidieren. Kandidaturen für die Vertretungen bleiben unberührt.
(4) Nach der Entscheidung des Wahlausschusses gemäß § 28 Abs. 6 gibt die Wahlleitung die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge nach § 29 Abs. 3 unverzüglich öffentlich bekannt.
(5) Bewerberinnen oder Bewerber können nach der ersten Wahl bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses nach § 45f durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wahlleitung auf eine Teilnahme an der Stichwahl verzichten.