Geteilte Ansicht

Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider
(Niedersächsisches Markscheidergesetz - NMarkG) (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Niedersächsisches Markscheidergesetz - NMarkG) 
Amtliche Abkürzung
NMarkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

Vom 16. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 478 - VORIS 75100 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 218)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anerkennung1
Voraussetzungen für die Anerkennung2
Anerkennungsverfahren3
Anerkennungsfiktion, Meldepflicht4
Nachprüfungsverfahren5
Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Untersagung, Mitteilungspflicht6
Verzeichnis der anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider7
Ordnungswidrigkeiten8
Übergangsregelungen9
Inkrafttreten10

(1) Amtl. Anm.:

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

§ 3 NMarkG - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Niedersächsisches Markscheidergesetz - NMarkG) 
Amtliche Abkürzung
NMarkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) 1In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind dem Antrag auf Anerkennung beizufügen

  1. 1.

    ein Lebenslauf,

  2. 2.

    der Nachweis über die berufliche Qualifikation,

  3. 3.

    zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung eine ärztliche Bescheinigung, auf Verlangen des Landesamtes ein Zeugnis einer Gesundheitsbehörde,

  4. 4.

    eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Landesamt beantragt worden ist, und

  5. 5.

    eine Erklärung über die jeweilige Anschrift der bestehenden oder vorgesehenen Arbeitsräume.

2§ 13 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 NBQFG gilt entsprechend.

(2) 1In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind dem Antrag auf Anerkennung ergänzend zu § 12 Abs. 1 NBQFG zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 beizufügen. 2Den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 stehen die Unterlagen gleich, die nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132; 2015 Nr. L 268 S. 35; 2016 Nr. L 95 S. 20), anzuerkennen sind.

(3) Wenn in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die antragstellende Person über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, überprüft das Landesamt, ob diese Kenntnisse vorliegen.

(4) § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(5) Die antragstellende Person erhält über die Anerkennung eine Urkunde.