Geteilte Ansicht

Niedersächsisches Hochschulgesetz
(NHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286 - VORIS 22210 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (Nds. GVBl. S. 239)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Hochschulen in staatlicher Verantwortung
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Grundlagen
Staatliche Verantwortung1
Hochschulen2
Aufgaben3
Zusammenwirken der Hochschulen4
Evaluation5
Zweiter Abschnitt
Studium und Lehre
Studiengänge und ihre Akkreditierung; Regelstudienzeit6
Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen7
Inländische Grade8
Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden9
Ausländische Grade, Titel und Bezeichnungen10
Dritter Abschnitt
Studienguthaben; Verwaltungskostenbeitrag; Gebühren und Entgelte
Studienbeiträge11
Anspruch auf Darlehensgewährung11a
Verwaltungskostenbeitrag12
Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte13
Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen14
Zweites Kapitel
Die Hochschule als Körperschaft
Erster Abschnitt
Grundlagen
Selbstverwaltung15
Mitgliedschaft und Mitwirkung16
Verarbeitung personenbezogener Daten17
Zweiter Abschnitt
Mitglieder
Erster Titel
Studierende
Hochschulzugang18
Einschreibung, Rückmeldung und Exmatrikulation19
Studierendenschaft20
Zweiter Titel
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Personal21
Forschung mit Mitteln Dritter22
Nebentätigkeiten23
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren24
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren25
Berufung von Professorinnen und Professoren26
Sonderregelungen für Professorinnen und Professoren27
Professorinnen und Professoren auf Zeit28
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren29
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren30
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter31
Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektorinnen und Lektoren32
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte33
Lehrbeauftragte34
Honorarprofessur; Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler35
Dritter Abschnitt
Organisation
Organe und Organisationseinheiten36
Präsidium37
Präsidentinnen und Präsidenten38
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten39
Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums40
Senat41
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte42
Dekanat43
Fakultätsrat44
Ständige Kommissionen für Lehre und Studium; Studiendekaninnen und Studiendekane45
Bereiche Humanmedizin46
Drittes Kapitel
Hochschulen in Trägerschaft des Staates
Staatliche Angelegenheiten47
Dienstrechtliche Befugnisse48
Haushalts- und Wirtschaftsführung49
Körperschaftsvermögen50
Aufsicht und Zusammenwirken51
Hochschulrat52
Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege53
Besondere Bestimmungen für die Hochschule Vechta54
Viertes Kapitel
Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts
Überführung, Zielsetzung und Aufgaben55
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel und Eigentumsübergang56
Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung57
Stiftungsvermögen und Wirtschaftsführung der "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" 57a
Dienstrechtliche Befugnisse58
Organe59
Stiftungsrat60
Ausschuss Humanmedizin der "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts"60a
Erweiterter Stiftungsrat der "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" 60b
Präsidium61
Aufsicht und Zusammenwirken62
Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren63
Zweiter Teil
Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung
Anerkennung von Hochschulen64
Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung65
Anerkannte Hochschulen66
Bestehende kirchliche Fachhochschulen67
Dritter Teil
Studentenwerke
Rechtsstellung und Aufgaben68
Selbstverwaltung und Organe69
Finanzierung und Wirtschaftsführung70
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten71
Übergangs- und Schlussvorschriften72

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Pflichtfeld

§ 17 NHG - Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern und Mitgliedern sowie Angehörigen, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu ihr stehen, diejenigen personenbezogenen Daten verarbeiten, die für die Einschreibung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen sowie die Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erforderlich und durch Ordnungen festgelegt sind. Durch Ordnungen der Hochschule kann die Pflicht zur Verwendung von mobilen Speichermedien begründet werden, die der automatischen Datenerfassung oder -verarbeitung insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen. Die Hochschulen dürfen die Daten nach Satz 1 auch zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nach § 3 und zur Evaluation nach § 5 verarbeiten.

(2) Die Hochschulen können von ihren Mitgliedern und Angehörigen personenbezogene Daten auch zur Beurteilung der Bewerbungssituation von Absolventinnen und Absolventen, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfung verarbeiten. Hierfür können durch Ordnungen der Hochschule Auskunftspflichten begründet und Erhebungen ohne Einwilligung der Betroffenen zugelassen werden. Dabei sind der Zweck, der Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht, die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren festzulegen. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Das Fachministerium kann zu hochschulstatistischen Zwecken Maßnahmen nach Satz 1 verlangen und dabei zur Sicherstellung der hochschulübergreifenden Vergleichbarkeit Vorgaben zum Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm sowie zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen machen.

(3) Die Hochschulen können die für die Bewilligung eines Studiendarlehens nach § 11a notwendigen personenbezogenen Daten an das mit der Durchführung dieser Förderaufgabe beauftragte Kreditinstitut weitergeben.