Geteilte Ansicht

Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

In der Fassung vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316) (1)

Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Erster Teil
Vollstreckung wegen Geldforderungen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner2
Voraussetzungen der Vollstreckung3
Mahnung4
Vertretung des Vollstreckungsgläubigers5
Vollstreckungsbehörden6
Gütliche und zügige Erledigung6a
Vollstreckungshilfe7
Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte8
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher8a
Durchsuchen von Wohnungen und sonstigem Besitztum9
Anwendung unmittelbaren Zwangs10
Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen11
Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen12
Niederschrift13
Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten14
Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner 15
Vollstreckung gegen Nießbraucher16
Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners17
Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben18
Sonstige Fälle beschränkter Haftung19
Vollstreckung gegen Personenvereinigungen20
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts21
Vermögensermittlung, Auskunftspflicht21a
Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldnerin und des Vollstreckungsschuldners21b
Vermögensauskunft22
Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft22a
Weitere Vermögensermittlung22b
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis22c
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen23
Vorläufiger Vollstreckungsschutz24
Erteilung von Urkunden25
Rechte dritter Personen26
Zweiter Abschnitt
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
Pfändung27
Wirkung der Pfändung28
Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen29
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen30
2. Unterabschnitt
Vollstreckung in Sachen
Verfahren bei Pfändung31
Ungetrennte Früchte32
Anschlusspfändung33
Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung34
Versteigerungstermin35
Zuschlag36
Mindestgebot37
Einstellung der Versteigerung38
Wertpapiere39
Namenspapiere40
Versteigerung ungetrennter Früchte41
Besondere Verwertung42
Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen43
Verwertung bei mehrfacher Pfändung44
3. Unterabschnitt
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Pfändung einer Geldforderung45
Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung46
Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung47
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren48
Pfändung fortlaufender Bezüge49
Einziehungsverfügung50
Wirkung der Einziehungsverfügung51
Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners52
Andere Art der Verwertung53
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen54
Unpfändbarkeit von Forderungen55
Mehrfache Pfändung einer Forderung56
Vollstreckung in andere Vermögensrechte57
Dritter Abschnitt
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Verfahren58
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger59
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
- aufgehoben -60
- aufgehoben -61
- aufgehoben -62
- aufgehoben -63
Dinglicher Arrest64
Verwertung von Sicherheiten65
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung66
Kosten67
Kostenbeitrag bei Vollstreckungshilfe67a
Kostenerstattung bei Amtshilfe67b
- aufgehoben -68
- aufgehoben -69
Zweiter Teil
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Anwendung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes70
Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen71
Öffentlich-rechtliche Verträge72
Kosten73
Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte74
Dritter Teil
Schlussvorschriften
Einschränkung von Grundrechten75
Verweisungen76
Entscheidungen der ordentlichen Gerichte77
- aufgehoben -78
Besonderer Vollstreckungstitel79
Übergangsvorschriften80
- aufgehoben -81
- aufgehoben -82

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316)

Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2 Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139) in der ab dem 1. Oktober 2019 geltenden Fassung unter Berücksichtigung

der Bekanntmachung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238),

des Artikels 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104),

des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 211),

des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2017 (Nds. GVBl. S. 16),

des Artikels 3 § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) und

des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258)

bekannt gemacht.

Pflichtfeld

§ 21a NVwVG - Vermögensermittlung, Auskunftspflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners ermitteln und zu diesem Zweck auch Meldedaten bei der Meldebehörde erheben. 2Sie darf ihr bekannte Daten aus Steuerverfahren, auf die § 30 der Abgabenordnung (AO) keine oder lediglich aufgrund landesrechtlicher Anordnung entsprechende Anwendung findet, zur Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

(2) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner, die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, Auskunft zur Ermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verhältnisse zu erteilen; § 65 VwVfG gilt entsprechend. 2Die Auskunftspflicht nach Satz 1 besteht auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts; § 34 und § 79 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AO gelten entsprechend. 3Von den sonstigen Beteiligten und anderen Personen soll eine Auskunft erst verlangt werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. 4In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskunft erteilt werden soll. 5Auskunftsersuchen sind auf Verlangen der oder des Auskunftspflichtigen schriftlich zu stellen.