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§ 22a NVwVG - Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vermögensauskunft abweichend von § 22 Abs. 1 und 6 ohne vorherige Fristsetzung, Anordnung und Ladung sofort abnehmen, wenn

  1. 1.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nicht in die Durchsuchung (§ 9) einwilligt oder

  2. 2.

    der Versuch einer Pfändung von Sachen ergibt, dass diese voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Erfüllung der Geldforderung führen wird.

(2) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner kann der sofortigen Abnahme widersprechen. 2In diesem Fall verfährt die Vollstreckungsbehörde nach § 22 mit der Maßgabe, dass die Fristsetzung (§ 22 Abs. 1) entbehrlich ist und von der Ladungsfrist (§ 22 Abs. 6 Satz 4) abgewichen werden kann.