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§ 13 NVwVG - Niederschrift

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

  1. 1.

    Ort und Zeit der Aufnahme,

  2. 2.

    den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge,

  3. 3.

    die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,

  4. 4.

    die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,

  5. 5.

    die Unterschrift der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten.

(3) Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.

(4) 1Die Niederschrift kann elektronisch aufgenommen werden. 2In diesem Fall gilt Absatz 2 Nr. 4 nicht und die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die Niederschrift anstelle der Unterschrift nach Absatz 2 Nr. 5 mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 3 Nrn. 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44) zu versehen.