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§ 19 NVwVG - Sonstige Fälle beschränkter Haftung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

1Auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung sind die §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung, auf die nach den §§ 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung ist § 781 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2§ 18 Abs. 2 gilt entsprechend.