Geteilte Ansicht

Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

Vom 2. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139 - VORIS 20210 03 00 00 000 -) (2)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Vollstreckung von Leistungsbescheiden
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Leistungsbescheid1
Vollstreckungsschuldner2
Voraussetzungen der Vollstreckung3
Mahnung4
Vertretung des Vollstreckungsgläubigers5
Vollstreckungsbehörden6
Vollstreckungshilfe7
Vollstreckungsbeamte8
Befugnisse des Vollstreckungsbeamten9
Widerstand gegen die Vollstreckung10
Hinzuziehung von Zeugen11
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen12
Niederschrift13
Aufforderungen und Mitteilungen des Vollstreckungsbeamten14
Vollstreckung gegen Ehegatten15
Vollstreckung gegen Nießbraucher16
Vollstreckung nach dem Tode des Vollstreckungsschuldners17
Vollstreckung gegen Erben18
Sonstige Fälle beschränkter Haftung19
Vollstreckung gegen Personenvereinigungen20
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts21
Eidesstattliche Versicherung22
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen23
Einstweilige Einstellung der Vollstreckung24
Erteilung von Urkunden25
Rechte Dritter26
Zweiter Abschnitt
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
Pfändung27
Wirkung der Pfändung28
Pfand- und Vorzugsrechte Dritter29
Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen30
2. Unterabschnitt
Vollstreckung in Sachen
Verfahren bei der Pfändung31
Ungetrennte Früchte32
Anschlußpfändung33
Verwertung34
Versteigerung35
Zuschlag36
Mindestgebot37
Einstellung der Versteigerung38
Wertpapiere39
Namenspapiere40
Versteigerung ungetrennter Früchte41
Besondere Verwertung42
Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen43
Verwertung bei mehrfacher Pfändung44
3. Unterabschnitt
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Pfändung einer Geldforderung45
Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung46
Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung47
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren48
Pfändung fortlaufender Bezüge49
Einziehungsverfügung50
Wirkung der Einziehungsverfügung51
Erklärungspflicht des Drittschuldners52
Andere Art der Verwertung53
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen54
Unpfändbarkeit von Forderungen55
Mehrfache Pfändung einer Forderung56
Vollstreckung in andere Vermögensrechte57
Dritter Abschnitt
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Verfahren58
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger59
Zweiter Teil
Ergänzende Vorschriften über die Vollstreckung von Geldforderungen
Vollstreckung aus Urkunden60
Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen61
Verordnungsermächtigung62
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen63
Dinglicher Arrest64
Verwertung von Sicherheiten65
Rechtsbehelfe66
Kosten67
Erstattung der Vollstreckungskosten67a
Erstreckung des Geltungsbereichs68
Ausnahmen vom Geltungsbereich69
Dritter Teil
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Anwendung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung70
Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen71
Öffentlich-rechtliche Verträge72
Kosten73
Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte74
Vierter Teil
Schlußvorschriften
Einschränkung von Grundrechten75
Verweisungen76
Entscheidungen der ordentlichen Gerichte77
Änderung von Rechtsvorschriften78
Besonderer Vollstreckungstitel79
Aufhebung von Rechtsvorschriften80
Übergangsvorschrift81
Inkrafttreten82

(2) Red. Anm.:

Nach § 82 tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1982 in Kraft. Abweichend davon treten § 6 Abs. 2, §§ 62 und 67 Abs. 5 am 9. Juni 1982 in Kraft.

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Pflichtfeld

§ 21a NVwVG - Vermögensermittlung, Auskunftspflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners ermitteln und zu diesem Zweck auch Meldedaten bei der Meldebehörde erheben. 2Sie darf ihr bekannte Daten aus Steuerverfahren, auf die § 30 der Abgabenordnung (AO) keine oder lediglich aufgrund landesrechtlicher Anordnung entsprechende Anwendung findet, zur Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

(2) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner, die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, Auskunft zur Ermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verhältnisse zu erteilen; § 65 VwVfG gilt entsprechend. 2Die Auskunftspflicht nach Satz 1 besteht auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts; § 34 und § 79 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AO gelten entsprechend. 3Von den sonstigen Beteiligten und anderen Personen soll eine Auskunft erst verlangt werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. 4In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskunft erteilt werden soll. 5Auskunftsersuchen sind auf Verlangen der oder des Auskunftspflichtigen schriftlich zu stellen.