§ 28 NVwVG - Wirkung der Pfändung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210030000000
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.
(2) Das Pfandrecht gewährt ihm im Verhältnis zu anderen Gläubigerinnen und Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.