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Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) *)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) 
Amtliche Abkürzung
NHundG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, 184 - VORIS 21011 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich1
Allgemeine Pflichten2
Sachkunde3
Kennzeichnung4
Haftpflichtversicherung5
Mitteilungspflicht6
Gefährliche Hunde7
Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde8
Beantragung der Erlaubnis9
Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis10
Zuverlässigkeit11
Persönliche Eignung12
Wesenstest13
Führen eines gefährlichen Hundes14
Mitwirkungspflichten, Betretensrecht15
Zentrales Register16
Zuständigkeit, sonstige Maßnahmen17
Ordnungswidrigkeiten18
Übergangsregelungen19

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden und zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, 184)

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  • ab 01.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 6 NHundG - Mitteilungspflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) 
Amtliche Abkürzung
NHundG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) 1Wer einen Hund hält, hat vor Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes gegenüber der das zentrale Register (§ 16) führenden Stelle Folgendes anzugeben:

  1. 1.

    seinen Namen, bei natürlichen Personen auch Vorname, Geburtstag und Geburtsort,

  2. 2.

    seine Anschrift,

  3. 3.

    das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes,

  4. 4.

    die Rassezugehörigkeit des Hundes oder, soweit feststellbar, die Angabe der Kreuzung und

  5. 5.

    die Kennnummer des Hundes (§ 4 Satz 1).

2Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen.

(2) Die folgenden Änderungen hat die Hundehalterin oder der Hundehalter innerhalb eines Monats gegenüber der das zentrale Register führenden Stelle anzugeben:

  1. 1.

    die Aufgabe des Haltens des Hundes,

  2. 2.

    das Abhandenkommen und den Tod des Hundes sowie

  3. 3.

    Änderungen der Anschrift.