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Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) *)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) 
Amtliche Abkürzung
NHundG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, 184 - VORIS 21011 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich1
Allgemeine Pflichten2
Sachkunde3
Kennzeichnung4
Haftpflichtversicherung5
Mitteilungspflicht6
Gefährliche Hunde7
Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde8
Beantragung der Erlaubnis9
Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis10
Zuverlässigkeit11
Persönliche Eignung12
Wesenstest13
Führen eines gefährlichen Hundes14
Mitwirkungspflichten, Betretensrecht15
Zentrales Register16
Zuständigkeit, sonstige Maßnahmen17
Ordnungswidrigkeiten18
Übergangsregelungen19

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden und zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, 184)

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  • ab 01.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 5 NHundG - Haftpflichtversicherung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) 
Amtliche Abkürzung
NHundG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

1Für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen. 2Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 17 Abs. 1 zuständige Gemeinde. 3Satz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.