Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010000000

Vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517 - VORIS 22510 01 00 00 000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 732)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Grundsatz1
Denkmalschutz und Denkmalpflege als öffentliche Aufgaben2
Begriffsbestimmungen3
Verzeichnis der Kulturdenkmale4
Wirkung der Eintragungen in das Verzeichnis5
Zweiter Teil
Erhaltung von Kulturdenkmalen
Pflicht zur Erhaltung6
Grenzen der Erhaltungspflicht7
Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen8
Nutzung von Baudenkmalen9
Genehmigungspflichtige Maßnahmen10
Anzeigepflicht11
Dritter Teil
Ausgrabungen und Bodenfunde
Ausgrabungen12
Erdarbeiten13
Bodenfunde14
Vorübergehende Überlassung von Bodenfunden15
Grabungsschutzgebiete16
Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken17
Schatzregal18
Vierter Teil
Denkmalbehörden
Denkmalschutzbehörden19
Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden20
Landesamt für Denkmalpflege21
Beauftragte für die Denkmalpflege22
Beratende Kommissionen22a
Fünfter Teil
Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften
Anordnungen der Denkmalschutzbehörden23
Genehmigungsverfahren24
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands25
Zusammenwirken der Denkmalbehörden26
Duldungs- und Auskunftspflichten27
Kennzeichnung von Kulturdenkmalen28
Sechster Teil
Ausgleich und Enteignung
Ausgleich29
Zulässigkeit der Enteignung30
Anwendung des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes31
Siebenter Teil
Zuschussmittel des Landes, Steuerbefreiung
Zuschussmittel des Landes32
33
Achter Teil
Straftaten und Ordnungswidrigkeit
Zerstörung eines Kulturdenkmals34
Ordnungswidrigkeiten35
Neunter Teil
Schluss- und Übergangsvorschriften
Kirchliche Kulturdenkmale36
Finanzausgleich37
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung38
Aufhebung von Vorschriften39
Übergangsvorschrift40
In-Kraft-Treten41

Nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311) ist das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 135), mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.

    Soll ein Kulturdenkmal ganz oder teilweise zerstört werden, um eine Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende zu errichten, so ist § 6 Abs. 3 nicht anzuwenden,

    1. a)

      soweit die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch seine Anwendung die Errichtung einer Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende verzögert würde, und

    2. b)

      bis zum 31. Dezember 2019 der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder einer Genehmigung oder Entscheidung nach § 10 Abs. 4 bei der zuständigen Behörde gestellt oder die Anzeige nach § 10 Abs. 5 Satz 3 beim Landesamt für Denkmalpflege eingereicht wurde.

  2. 2.

    Der Veranlasser der beabsichtigten Zerstörung hat gegenüber der für die Erteilung der Genehmigung oder Entscheidung zuständigen Behörde oder, in den Fällen des § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2, gegenüber dem Landesamt für Denkmalpflege schriftlich die konkreten Tatsachen darzulegen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 ergibt.