Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 30.08.2017, Az.: 21 UF 89/17

Ansprüche des Kindes gegen die Eltern bei Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht gem. § 1642 BGB

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
30.08.2017
Aktenzeichen
21 UF 89/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 35661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Geestland - 10.03.2017 - AZ: 11d F 642/16

Fundstelle

  • FamRZ 2018, 106

Amtlicher Leitsatz

Bei einem Verstoß gegen die nach § 1642 BGB bestehende Vermögensbetreuungspflicht hat das Kind gegen die Eltern einen Schadensersatzanspruch aus § 1664 BGB, der zudem gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266 StGB auf unerlaubter Handlung beruht.

Tenor:

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 10. März 2017 verkündeten Beschluss wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der am 10. März 2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geestland in Ziffer 1 und 2 der Beschlussformel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. der Antragsgegner wird verpflichtet,

a) an die Antragstellerin 60.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2016 sowie weitere Zinsen in Höhe von 2 % seit dem 4. Januar 2005 bis zum 23. Januar 2016 zu zahlen,

b) an die Antragstellerin 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2016 zu zahlen,

c) an die Antragstellerin 1.652,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2016 zu zahlen,

d) Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die Vorlage seines Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015 und der Jahresverdienstbescheinigung 2016 zu erteilen.

2. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Forderung zu Ziffer 1a) um eine Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung handelt.

III. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner.

IV. Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner, den Vater der Antragstellerin, verpflichtet, an seine Tochter 60.000 € sowie weitere 1.200 € je nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2016 (Ziffer 1a) und b)) und einen gesonderten Betrag in Höhe von 1.652,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.5.2016 (1c) zu zahlen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde, mit der er die Abweisung der Anträge zu 1a) bis c) begehrt.

Forderung Ziffer 1a)

I.

Anfang 2005 überwies der Vater der Mutter der Antragstellerin, Herr J. B., an den Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 60.000 € auf dessen Girokonto. Beide gaben am 4. Januar 2005 eine schriftliche Erklärung folgenden Inhalts ab (Bl. 8 GA):

Erklärung

I.

Ich, R. D., geboren am ...1961, war verheiratet mit K. D., geborene B., geboren am ...1964. Aus unserer Ehe ist die Tochter L.-M., geboren am ...1998 hervorgegangen. Meine Ehefrau ist am ... [handschriftlich korrigiert: ...] 2000 verstorben.

Aus der Veräußerung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche des Vaters meiner verstorbenen Ehefrau sollte meine Ehefrau als Abfindung als weichender Erbe einen Betrag in Höhe von 60.000 € erhalten. Diesen Betrag soll nunmehr unsere gemeinsame Tochter L.-M. erhalten.

II.

Ich, R. D., bestätige hiermit für unsere noch minderjährige Tochter L.-M.den Erhalt des Betrages in Höhe von 60.000 € als Zahlung zur Abfindung als weichender Erbe.

A., den 04.01.05

[Unterschrift: R. D.]

Hiermit bestätige ich, J. B., meinem Schwiegersohn R. D. für meine Enkeltochter L.-M. einen Betrag von 60.000 € als Zahlung zu Abfindung als weichender Erbe habe zukommen lassen.

S., den 4.1.2005

[Unterschrift: J. B.]

Ebenfalls am 4. Januar 2005 haben auch die beiden anderen Geschwister der Mutter der Antragstellerin mit gleichlautender Erklärung von ihrem Vater einen Betrag in Höhe von je 60.000 € erhalten.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin den Betrag in Höhe von 60.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 24. Januar 2016 zahlen, und den weitergehenden Antrag auf Feststellung, dass es sich bei dieser Forderung um eine solche aus unerlaubter Handlung handelt, abgewiesen. Der Antragsgegner rügt mit seiner Beschwerde, dass das Amtsgericht die von ihm angebotene Zeugin - seine Ehefrau - nicht vernommen habe, die er zum Beweis der Tatsache benannt habe, dass sein Schwiegervater nicht der Antragstellerin, sondern ihm den Betrag in Höhe von 60.000 € zugewendet habe. Diesbezüglich behauptet er, sein im Jahr 2015 verstorbener Schwiegervater, zu dem er ein gutes Verhältnis gehabt habe, habe ihn im Dezember 2004 zu Haus aufgesucht und ihm von seinem Vorhaben ausführlich berichtet, die Summe von 60.000 € ihm und seiner Familie zukommen zu lassen, um ihnen ein verbessertes Leben zu ermöglichen, wie dies auch gegeben gewesen wäre, hätte er es an seine verstorbene Tochter statt an seine Enkeltochter zugewendet. Seine damalige Lebensgefährtin und heutige Ehefrau sei bei diesem Gespräch anwesend gewesen. Ausdrücklich habe der Großvater gesagt, dass ein Sparbuch für L.-M. nicht angelegt werden sollte, das Geld vielmehr in das Haus gesteckt und sinnvoll genutzt werden sollte, um dadurch auch die zur Verfügung stehenden Geldmittel für die Familie zu mehren. Auch habe das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen, dass sein Schwiegervater die - bestimmungsgemäße - Verwendung des Geldes für die Familie, nämlich die Investition in das Haus und die Ausgaben für die Antragstellerin fortlaufend bis zu seinem Tod im März 2015 gebilligt habe.

Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und begehrt mit der Anschlussbeschwerde weitere Zinsen in Höhe von 2% aus dem Betrag in Höhe von 60.000 € seit dem 4. Januar 2005 bis zum 23. Januar 2016 sowie die Feststellung, dass die Forderung Ziffer 1a) eine solche aus unerlaubter Handlung darstellt. Soweit sie diese Feststellung zunächst auch hinsichtlich der weiteren Forderungen zu Ziffer 1b) und 1c) erhoben hat, hat sie diese Anträge im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. August 2017 zurückgenommen.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Auf die Anschlussbeschwerde war der Antragstellerin, die gegen ihren Vater gemäß § 1642 BGB einen Anspruch darauf hat, dass der ihr zugewendete Betrag nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung - also zinstragend am Kapitalmarkt - angelegt wird, antragsgemäß Zinsen seit dem Erhalt des Geldes am 4. Januar 2005 bis zum 23. Januar 2016 zuzusprechen (§ 1664 BGB).

Auch hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 256 ZPO daran festzustellen, dass es sich bei der Forderung um eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Sinne des § 850f Abs. 2 ZPO, handelt, da die Inanspruchnahme dieses vollstreckungsrechtlichen Gläubigerprivilegs voraussetzt, dass dies im Vollstreckungstitel ausdrücklich festgestellt ist (BGHZ 152, 166-172 = NJW 2003, 515-516 Rn. 9).

Der Antragsteller hat die ihm durch Erklärung vom 4. Januar 2005 eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Antragstellerin zu verfügen, missbraucht und ihr hierdurch einen Nachteil in Höhe von 60.000 € nebst Zinsen zugefügt (§§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB).

Im Einzelnen:

Der Senat teilt die Einschätzung des Amtsgerichts, dass die Erklärung des J. B. in der schriftlichen Erklärung vom 4. Januar 2015 als Zuwendung für die Antragstellerin und nicht für den Antragsgegner zu verstehen ist. Diese Wertung ergibt sich gemäß §§ 133, 157 BGB bereits aus dem Wortlaut der Erklärung des J. B., wonach dieser dem Antragsgegner den Betrag von 60.000 € "für meine Enkeltochter L.-M. ... als Zahlung zur Abfindung als weichender Erbe ..." hat zukommen lassen und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Betrag an den Antragsgegner überwies, aber L.-M. als Zuwendungsempfängerin betrachtete. Denn nicht der Antragsgegner, sondern seine verstorbene Ehefrau hätte zu ihren Lebzeiten zeitgleich mit ihren beiden Geschwistern C. B. und A. W. am 4. Januar 2005 aus dem Verkauf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche einen Betrag in Höhe von 60.000 € als Abfindung als weichender Erbe erhalten sollen. Da sie an diesem Tag bereits verstorben war, sollte den Abfindungsbetrag - wie der Antragsgegner unter Ziffer I der Erklärung vom 4. Januar 2005 selbst dargestellt hat - nunmehr L.-M. erhalten.

Dies steht zur Überzeugung des Senats fest, nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. August 2017 neben der Originalurkunde vom 4. Januar 2005 auch die Erklärungen vom 4. Januar 2005 betreffend der Abfindung von C. B. und A. W. in Augenschein genommen worden sind. Danach haben am selben Tag die Geschwister C. B. und A. W. sowie die Antragstellerin L.-M. D. je 60.000 € als Abfindung als weichende Erbinnen von ihrem Vater bzw. - im Fall der Antragstellerin - Großvater erhalten. Die von dem Antragsgegner vorgenommene Auslegung, er selbst sei Empfänger der Zuwendung gewesen, kann der Erklärung vom 4. Januar 2005 demgegenüber nicht entnommen werden.

Dass das Amtsgericht davon abgesehen hat, die von dem Antragsgegner angebotene Zeugin - seiner Ehefrau - als Zeugin zu vernehmen, ist nicht zu beanstanden.

Denn es kann als wahr unterstellt werden, dass das von dem Antragsgegner beschriebene Gespräch im Haus des Antragsgegners stattgefunden hat. Da es stattgefunden hat, bevor beide am 4. Januar 2005 die Erklärung über die Abfindung als weichender Erbe schriftlich abgegeben haben, ist es nicht geeignet, eine anderweitige Auslegung der schriftlichen Erklärungen vom 4. Januar 2005 zu rechtfertigen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich der Großvater - wie der Antragsgegner behauptet - in diesem Gespräch im Dezember 2004 (noch) vorgestellt hat, dass der Antragsteller das Geld für sich verwenden, insbesondere in den Bau des Hauses stecken durfte. Denn er hat am 4. Januar 2005 ausdrücklich klargestellt, dass das Geld nicht für den Antragsteller zur eigenen Verwendung, sondern (allein) für sein Enkelkind bestimmt war. An dieser Wertung ändert nicht, dass der Großvater den Betrag auf das Girokonto des Antragsgegners überwiesen hat, ohne bindend anzuordnen, dass dieser ein Sparbuch für L.-M. anlegt. Denn es oblag dem Antragsgegner - und nicht dem Zuwender -, das für seine Tochter zur Verwahrung erhaltene Geld ordnungsgemäß und gewinnbringend zu verwalten (§ 1642 BGB). Die Vermögenssorge beinhaltet nach § 1642 BGB als Teil der elterlichen Sorge nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld ihrer Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (OLG Köln FamRZ 1997, 1351-1352 Rn. 4; OLG Bremen FamRZ 2015, 861-863 Rn. 5). Der Antragsgegner hätte das Geld insbesondere nicht für die Finanzierung des Hauses oder den Hausbau verwenden dürfen, da es auf diese Weise gemäß §§ 946 ff. BGB durch Verbindung mit dem Eigentum an dem Haus in sein Eigentum überging. Es war dem Antragsgegner jedoch gemäß § 1642 BGB verwehrt, das seiner Verwaltung unterliegende Geld für persönliche Zwecke zu gebrauchen.

Soweit der Antragsgegner den Verbrauch des Geldes für die Zwecke der Antragstellerin darlegt, war er hierzu ebenfalls nicht befugt, denn er schuldete seiner Tochter einen angemessenen Lebensunterhalt gemäß §§ 1601, 1603 BGB, den er aus seinen eigenen Mitteln und nicht aus den Mitteln seiner Tochter zu tragen hatte.

Zu Recht hat das Amtsgericht der von dem Antragsgegner behaupteten Tatsache, der Großvater der Antragstellerin sei damit einverstanden gewesen, dass er das Geld in die Finanzierung des Hauses gesteckt habe, in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zugemessen. Denn dieser hat sich mit der Überweisung des Geldes und der Erklärung vom 4. Januar 2005 der Verfügungsgewalt über das Geld endgültig begeben. Auf seine Billigung des von dem Antragsgegner behaupteten Verbrauchs des Geldes kann es daher nicht ankommen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Nach Alledem ist die Entscheidung des Amtsgerichts, der Antragstellerin einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Vermögenssorgepflicht gemäß § 1664 BGB zuzuerkennen, nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich bei dieser Norm nach herrschender Meinung über den Wortlaut hinaus um eine Anspruchsgrundlage für einen selbständigen Schadensersatzanspruch des Kindes gegen seine Eltern (Palandt § 1664 BGB 76. Auflage 2017 Rn. 1; OLG Köln FamRZ 1997, 1351-1352 Rn. 2).

Es ist zudem festzustellen, dass die Forderung aus Ziffer 1a) der Beschlussformel einschließlich der Entscheidung zu den Zinsen auf einer unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB beruht. Denn der Antragsgegner hat die ihm aufgrund der Erklärung vom 4. Januar 2005 durch die Überweisung des Betrages eingeräumte Befugnis, über das seiner Tochter zugewendete Geldgeschenk zu verfügen, missbraucht und dadurch die gegenüber seiner Tochter bestehenden Vermögensbetreuungspflicht verletzt, indem er das Geld für eigene Zwecke und für Zwecke der Antragstellerin verbrauchte, statt es zinstragend und ordnungsgemäß anzulegen und zu verwahren. Hierdurch hat er der Antragstellerin einen Schaden in Höhe von 60.000 € zuzüglich der entgangenen Zinsen zugefügt. Der Antragsgegner hat auch mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Insbesondere hat er sowohl seine Vermögensbetreuungspflicht gekannt als auch gewusst, dass sein Handeln geeignet war, die ihm seiner Tochter obliegende Pflicht zur Verwahrung des zugewendeten Geldgeschenkes zu verletzen.

Wer als Verwalter fremden Vermögens in Kenntnis seiner Vermögensfürsorgepflicht eine Maßnahme trifft, die dem Inhaber des betreuten Vermögens keinen Vorteil bringen kann und deswegen einen sicheren Vermögensverlust bedeutet, kennt nicht nur die Tatsachen, die rechtlich als Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht zu bewerten sind. Er weiß, weil das Verbot, alles das Vermögen sicher und ausnahmslos Schädigende zu unterlassen, zentraler Bestandteil der Vermögensfürsorgepflicht ist, vielmehr zugleich auch, dass er diese Pflicht verletzt (BGHSt 50, 331 Rn. 85). Dem Antragsgegner war wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts der Erklärungen vom 4. Januar 2005 bewusst, dass es sich bei dem ihm überlassenen Geldbetrag um eine Zuwendung an seine Tochter handelte. Da der Verbrauch dieses Vermögens für die Finanzierung seines Hauses den sicheren Verlust für die Antragstellerin darstellte, war ihm bewusst, dass er gegen die Vermögensbetreuungspflicht verstoßen hat. Gleiches gilt, soweit er behauptet, das Geld im Übrigen für den Lebensbedarf und die schulische Ausbildung seiner Tochter verwandt zu haben.

Soweit der Antragsgegner behauptet, er habe geglaubt, dass er zum Verbrauch des Geldes durch den Großvater berechtigt worden sei, lässt sich diese Behauptung zum einen nicht mit der eigenen schriftlichen Erklärung vom 4. Januar 2005 in Einklang bringen, wonach er das Geld für seine Tochter angenommen hat. Zum anderen war es mit der Überlassung des Vermögens nunmehr seine Aufgabe, und nicht mehr die Aufgabe des Schwiegervaters, die ordnungsgemäße Ausübung seiner Vermögensfürsorgepflicht zu garantieren. Da dieser zudem über keinerlei Verfügungsgewalt mehr über das zugewendete Vermögen verfügte, waren die Aussagen des Schwiegervaters schließlich nicht geeignet, Verletzungen der Vermögenssorge durch den Antragsgegner zu rechtfertigen.

Ziffer 1b)

I.

Die Antragstellerin war Inhaberin eines Sparbuches, auf welches Geldgeschenke und ihre Einkünfte, die sie Schülerin erzielt hat, eingezahlt wurden. Als sie den väterlichen Haushalt verließ, behielt der Antragsgegner das Sparbuch ein und übergab es ihr zum 18. Geburtstag (am 24. Januar 2016). Von dem Sparbuch hatte er zuvor einen Betrag in Höhe von 1.200 € abgehoben und teilweise dafür verwendet, die Fahrstunden der Antragstellerin zu bezahlen. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts war die Einbehaltung der 1.200 € eine Art Strafe dafür, dass die Antragstellerin die Führerscheinprüfung nicht bestanden hat.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 1664 BGB in Höhe von 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2016 verpflichtet. Mit der Beschwerde rügt der Antragsgegner, dass das Amtsgericht nicht die von ihm zum Beweis der Tatsache benannte Zeugin vernommen habe, dass die Antragstellerin ihr Einverständnis mit der Entnahme des Betrages von 1.200 € von ihrem Sparbuch zum Ausgleich der Vielzahl der aufgelaufenen Fahrstunden erteilt habe, nachdem sie von ihren Eltern hierzu aufgefordert worden sei. Die Familie habe daraufhin auch einen harmonischen 18. Geburtstag gefeiert. Dieses alles sei nicht mehr erklärbar, wenn nun behauptet werde, der Antragsgegner habe diese "einfach" dem Sparbuch entnommen. Darüber hinaus wendet der Antragsgegner gegen die angegriffene Entscheidung ein, dass es sich bei den Kosten eines Führerscheins nicht um solche Kosten handelten, die von der Unterhaltspflicht umfasst würden.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt auch insoweit ohne Erfolg. Dabei liegt in der Nichtberücksichtigung des Beweisangebotes des Antragsgegners keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil sein Beweisangebot nicht erheblich ist. Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Antragstellerin vor ihrem 18. Geburtstag mit der Entnahme des Geldes einverstanden war. Dieses Einverständnis wäre - den Vortrag des Antragsgegners als wahr unterstellt - indes nicht wirksam, da die Antragstellerin vor der Vollendung ihres 18. Lebensjahres da sie als beschränkt Geschäftsfähige eine wirksame Zustimmung zum Verbrauch des ihr zugewendeten Vermögens gemäß § 111 BGB nicht erteilen konnte. Des Beweises über die von dem Antragsgegner behauptete Einverständniserklärung der Antragstellerin bedurfte es daher nicht.

Zu Recht hat das Amtsgericht der Antragstellerin gemäß § 1664 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens zuerkannt, der ihr infolge des Abhebens des Betrages in Höhe von 1.200 € vom ihrem Sparbuch entstanden ist. Der Antragsgegner war insoweit gemäß § 1642 BGB verpflichtet, das Sparbuch der Antragstellerin ordnungsgemäß zu verwalten und sich der Verwendung des Guthabens zu enthalten. Dabei kommt es entgegen seinem Beschwerdevorbringen nicht darauf an, ob die Finanzierung eines Führerscheins üblicherweise den Eltern im Rahmen einer Unterhaltspflicht zu leisten ist. Der Antragsgegner war in keinem Fall befugt, den Betrag als Strafe für das Nichtbestehen des Führerscheins einzubehalten. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen tragenden Gründe angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Ziffer 1c)

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner auch zu Recht verpflichtet, an die Antragstellerin die nach der Volljährigkeit der Antragstellerin noch an ihn gezahlte Halbwaisenrente und das Kindergeld in Höhe von 1.652,57 € zu zahlen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung nicht gemäß § 812 Abs. 1 BGB gerechtfertigt sind, hat der Antragsgegner nicht genannt. Der bloße Verweis auf Ausführungen in den in erster Instanz zu Gericht gereichten Schriftsätzen stellt, da sie keine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung darstellen, keine ausreichende Berufungsbegründung dar (Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG Kommentar 5. Auflage 2016 § 117 FamFG Rn. 21 unter Verweis auf Zöller/Heßler ZPO-Kommentar 31. Auflage 2016 § 540 Rn. 40).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 113 Abs. 1, 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dabei hat der Senat ausgehend von einem Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren in Höhe von [62.852,57 € Beschwerde + 1.200 € Anschlussbeschwerde Zinsen + 5.000 € (Feststellung 1a) + 500 € (Feststellung 1b) + 500 € (Feststellung 1c)] gemäß § 42 Abs. 1 und 3 FamGKG berücksichtigt, dass das Unterliegen des Antragsgegners, der seine Anschlussbeschwerde teilweise zurückgenommen hat, verhältnismäßig geringfügig ist.

Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG.