Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 08.11.2010, Az.: 4 B 249/10

Ausweisung; Befristung; Privatleben; zweite Generation

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
08.11.2010
Aktenzeichen
4 B 249/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 48012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2010, mit dem dieser die Ausweisung des Antragstellers verfügt, seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung in den Libanon angedroht hat, hat keinen Erfolg.

Der Antragsgegner hat in noch ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem Sofortvollzug hinsichtlich der verfügten Ausweisung als gegeben erachtet wird (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Er hat noch hineichend deutlich gemacht, dass die begründete Besorgnis besteht, die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung neuer Straftaten werde – für den Fall einer Entlassung aus der Strafhaft – vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens eintreten.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei ist das Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug abzuwägen. Die gebotene summarische Überprüfung des angefochtenen Bescheides ergibt jedoch, dass sich sowohl die Ausweisungsverfügung, als auch die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und schließlich auch die verfügte Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig darstellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht analog § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und stellt fest, dass es der Begründung des angegriffenen Bescheides des Antragsgegners folgt. Das private Interesse des Antragstellers ist deshalb gegenüber dem bestehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nachrangig.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Rechtsgrundlage der Ausweisung ist zunächst § 53 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG. Hiernach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen vorsätzlicher Straftaten gegeben. Rechtsfolge des § 53 AufenthG ist grundsätzlich die zwingende Ausweisung des Ausländers.

Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG steht dem Antragsteller nicht zu. Er kann sich insbesondere nicht auf die Bestimmung des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berufen, die voraussetzt, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zwar wurde er im Bundesgebiet geboren und hat sich hier auch über fünf Jahre rechtmäßig aufgehalten. Er besitzt jedoch keine Aufenthaltserlaubnis mehr. Notwendig ist der tatsächliche Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Es genügt nicht, dass eine solche beantragt wurde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 4. Dezember 2009 - 7 A 10881/09 - m. w. N.).

Aber auch selbst dann, wenn man angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, nur eine Ermessenausweisung für zulässig hielte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.Oktober 2007 - 1 C 10/07 -, BVerwGE 129, S. 367 ff., 373), erscheint die diesbezügliche Verfügung des Antragsgegners rechtmäßig. Denn der Antragsgegner hat hiervon ausgehend eine entsprechende Ermessensentscheidung getroffen und dabei ermessensfehlerfrei insbesondere die erforderliche Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Antragstellers mit dessen Interessen an einem weiteren Verbleib in Deutschland vorgenommen und die wesentlichen Umstände des Einzelfalles einschließlich der in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Kriterien hinreichend berücksichtigt.

Der Schutz des Privatlebens des Antragstellers im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK steht seiner Ausweisung nicht entgegen; insbesondere ist eine Beendigung seines Aufenthalts nicht unverhältnismäßig.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der - in der Ausweisung liegende - Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung eines Rechts nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes oder die Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Eingriff muss ferner durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist. Die in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellenden Belange sind zu ermitteln und zu gewichten. Die öffentlichen Belange, namentlich der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Belang der öffentlichen Ordnung, zu dem das Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle gehört, sind im Rahmen der Abwägung in Bezug zu den privaten Interessen des Ausländers zu setzen. Dabei muss ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt sein. Im Rahmen der Ermittlung der privaten Belange ist dabei in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Alters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bedingungen können von Bedeutung sein: seine Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, die Art und Schwere einer vom Ausländer begangenen Straftat, die familiäre Situation, der bisherige Aufenthaltsstatus, Grund und Dauer des Aufenthalts sowie Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Umstände sind in Beziehung zu setzen zu den (noch vorhandenen) Bindungen an den Heimatstaat. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer bei Berücksichtigung seines Alters, seiner persönlichen Befähigung, seiner Vertrautheit mit den Verhältnissen im Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft und seiner dortigen familiären Anbindung entwurzelt ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11. August 2010 - 11 LB 425/09 -).

Gemessen an diesen Kriterien scheitert eine Ausweisung des Antragstellers nicht an dem ihm zustehenden Schutz des Privatlebens. Besonders gewichtig zugunsten des jetzt zwanzigjährigen Antragstellers ist in Rechnung zu stellen, dass er im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen, hier also seine gesamte Sozialisation erfahren, die deutsche Sprache erlernt und jedenfalls bis zur 8. Klasse der Sonderschule das deutsche Schulsystem durchlaufen hat, wobei er allerdings über lange Zeiträume die Schule schwänzte und auch nur ein Abgangszeugnis erhielt. Zudem hat er sich ganz überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Ungeachtet dessen ist es ihm nicht gelungen, sich in wirtschaftlicher, sozialer und rechtlicher Hinsicht zu integrieren. So verfügt er weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Eine Änderung dieser Verhältnisse ist nicht absehbar. Zwar hat er im Strafvollzug erfolgreich an Förderschulkursen teilgenommen; den Hauptschulkurs konnte er hingegen nicht beenden, weil wegen eines unter Drogeneinflusses erfolgten Versuchs des Entweichens nicht im offenen Vollzug verbleiben konnte. Berufliche Qualifikationen hat der Antragsteller ebenfalls nicht erworben. Es steht deshalb zu erwarten, dass sein Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sein wird. Entscheidend kommt hinzu, dass der Antragsteller häufig und in schwerwiegender Weise straffällig geworden und insoweit auch eine grundlegende Verhaltensänderung nicht erkennbar ist. Der Antragsteller ist zwischen Februar 2005 und Oktober 2007 vierzehn Mal mit strafrechtlich relevanten Taten in Erscheinung getreten, wobei es sich überwiegend um Eigentums- und Körperverletzungsdelikte handelte. Angesichts der Art und Schwere der Taten können sie nicht als bloße Jugendverfehlungen abgetan werden. Denn die Taten des Antragstellers beschränkten sich nicht auf Eigentumsverletzungen oder Rangeleien. Der Antragsteller war häufig an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligt, die er meist zusammen mit anderen Mittätern provozierte. Die in der Minderzahl befindlichen Opfer erlitten dabei zumindest Platzwunden oder vergleichbare Verletzungen, wobei teilweise gezielt Tritte gegen Gesicht und Kopf am Boden liegender Opfer ausgeführt wurden. Die mit den anfänglichen Verurteilungen einhergehenden Arbeitsauflagen und Auflagen zum sozialen Training sowie zum Schulbesuch kam er nur ganz unzureichend nach. Der am 25. Januar 2007 erfolgten Verurteilung des Antragstellers zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten lag u. a. zugrunde, dass er einem der Opfer durch einen Kopfstoß Teile der Schneidezähne brach. Der Verurteilung lag auch zugrunde, dass er einem Passanten, der sich einmischte, als der Antragsteller seine Freundin auf einem Parkplatz prügelte, die Einmischung mit den Worten "…das ist meine Frau, mit der kann ich machen, was ich will…" und "…Arschloch, verpiss dich, ich mach dich fertig, alter Wichser…" verbat. Dieser Vorfall lässt neben seiner strafrechtlichen Relevanz auch Zweifel an der Integration des Antragstellers in das hiesige Wertesystem aufkommen. Entscheidend jedoch ist, dass sich der Antragsteller selbst diese Verurteilung nicht zu Herzen nahm und trotz laufender Bewährung weitere noch gravierendere Straftaten beging und deshalb am 31. Januar 2008 wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Körperverletzung und Nötigung unter Einbeziehung der zuvor genannten Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt werden musste. Dieser Verurteilung lagen neben Schlägereien zum einen zugrunde, dass das Opfer unter Vorhalt einer Soft-Air-Pistole in einem Auto entführt und sodann genötigt worden war, von dessen Mutter Geld zu erbitten. Zum anderen war ein weiteres Opfer auf offener Straße überfallen, von hinten festgehalten und mit einer am Hals angesetzten Messerklinge bedroht worden. Neben dem Bewährungsversagen wird an diesen Taten des Antragstellers deutlich, dass der Schweregrad und das Gefährdungspotential der Taten des Antragstellers auch für Leib und Leben von Menschen bedrohlich ansteigen. Stellt man deshalb in Rechnung, dass die Straftaten des Klägers schwere, Leib und Leben der Opfer gefährdende Gewaltdelikte darstellen und wegen der damit verbundenen Gefahr für höchste Rechtsgüter an die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung ausländerrechtlich keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 -, NVwZ 2010, 389 ff.), so ist dementsprechend hier ausländerrechtlich von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Dies umso mehr, als der Antragsteller offenbar noch keine innerliche Verantwortung für seine Taten übernommen hat und sein Verhalten von einer eher schwachen Selbstverpflichtung gegenüber der Vermeidung von Rückfällen gekennzeichnet zu sein scheint; so hat er noch im Juli 2009 gegenüber einer betreuenden Psychologin die Begehung der seiner letzten Verurteilung zugrundeliegenden Taten schlicht geleugnet. Diese Haltung findet sich schon in dem Abschlussbericht eines sozialen Trainingskurses wieder, wenn es dort heißt, dass sich der Antragsteller in Selbstmitleid und der Wiederholung immer gleicher Rechtfertigungen ergehe, er sich selbst als Opfer sehe und das Fehlen eines gefestigten Unrechtsbewusstseins künftige Auffälligkeiten befürchten lasse. Die Neigung des Antragstellers zum Drogenkonsum stand zwar bisher offenbar in keinem kausalen Zusammenhang mit seinen Straftaten, angesichts des damit zusammenhängenden Geldbedarfs einerseits und des Umstandes, dass der Antragsteller angesichts seiner geringen Qualifizierung nur über eingeschränkte Chancen verfügt auf dem Arbeitsmarkt ein hinlängliches Einkommen zu erzielen, ist sie jedoch geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu befördern. Auch die familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet lassen nicht die Annahme zu, dass sie den Antragsteller von der Begehung weiterer Straftaten abhalten werden. Zwar leben die Eltern des Antragstellers und auch neun Geschwister in Deutschland. Die Familie war jedoch bisher keine Stütze für den Antragsteller. Sein älterer Bruder ist ähnlich delinquent wie er selbst. Die Eltern des Antragstellers waren mit der Erziehung ihrer vielen Kinder ausweislich der Freigabeüberprüfung vom 19. Mai 2009 überfordert, was auch die ältere Schwester, die wohl versucht hat die Familie zusammenzuhalten, nicht auszugleichen vermochte. Auch zukünftig ist deshalb nicht zu erwarten, dass ein diesbezüglicher Einfluss den Antragsteller straffrei halten wird. Auch der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 21. September 2010, mit dem der die 2/3 Entlassung des Antragstellers anordnenden Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 25. August 2010 aufgehoben wurde, kommt zu keinem gegenteiligen Ergebnis. Bei dieser Sachlage wiegt das öffentliche Interesse daran, den Antragsteller durch die Ausweisung und notfalls auch seine Abschiebung von der Begehung weiterer ernsthaft drohender schwerer Straftaten im Bundesgebiet abzuhalten und so der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bürger nachzukommen, schwer und überwiegt das private Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Dies gilt auch soweit dadurch Bürger des Libanon und damit Mitglieder einer Gesellschaft gefährdet werden, die für die - misslungene - Sozialisation des Antragstellers keine Verantwortung tragen. Es entspricht grundsätzlich internationalen Standards, Straftäter in das Land ihrer Staatsangehörigkeit auszuweisen. Nach alldem fehlt es an einer gelungenen Integration und stabilen Lebensverhältnissen des Antragstellers im Bundesgebiet. Dies mag zum Teil auch seinen schwierigen Lebensverhältnissen - Analphabetismus und begrenztes Erziehungspotential der Eltern, ungünstiger Einfluss seines älteren Bruders, begrenzter Intellekt - geschuldet sein; dieser Umstand vermag den Tatbestand der nur rudimentär erfolgten Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse aber nicht zu ändern. Weiter zu berücksichtigen ist auch, dass der Antragsteller im Bundesgebiet noch keine unbefristete Aufenthaltserhaltserlaubnis hatte. Die Aussicht, für immer im Bundesgebiet leben zu können, hätte er sich u. a. erst durch ein Leben ohne gravierende Straftaten erwerben können. Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass ihm der Aufbau einer eigenen Existenz im Libanon mutmaßlich schwerfallen wird. Er hat zwar sein gesamtes bisheriges Leben im Bundesgebiet verbracht, ist aber in einer libanesischstämmigen Großfamilie aufgewachsen und so mit der libanesischen Kultur zumindest rudimentär vertraut. Angesichts dessen und der Tatsache, dass die Eltern des Antragstellers bei ihrer Einreise kein Deutsch sprachen ist zudem davon auszugehen, dass er zumindest über Grundkenntnisse der arabischen Sprache verfügt, die durch zusätzlichen Spracherwerb zu komplettieren ihm als jungen Menschen möglich sein wird. Dass keine näheren - insbesondere auch keine familiären - Bindungen mehr zu seinem Herkunftsland bestehen, fällt unter diesen Umständen im Ergebnis nicht durchschlagend ins Gewicht. Es ist insbesondere angesichts seines noch jungen Lebensalters davon auszugehen, dass seine Chancen zur Integration in die Lebensverhältnisse des Libanon nicht notwendigerweise ungünstiger sind als die einer gelungenen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse. Man hat den Eindruck, für eine günstigere Zukunftsperspektive des Antragstellers müsste sich in seinem Leben etwas ändern; möglicherweise bietet die mit einer Ausreise des Antragstellers in den Libanon einhergehende grundlegende Veränderung seiner Lebensverhältnisse in Wahrheit sogar mehr Chancen für ihn als Risiken.

Die Ausweisung des Antragstellers verstößt ferner nicht gegen den völkervertragsrechtlich gleichfalls nach Art. 8 EMRK bzw. verfassungsrechtlich nach Art. 6 Abs. 1 GG gewährten Schutz der Familie. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. etwa Urteil vom 25. März 2010 - 40601/05 -, InfAuslR 2010, 89, 90 f., m. w. N.) beantwortet sich die insoweit entscheidende Frage, ob eine - wie vorliegend nach den vorherigen Ausführungen - gesetzlich vorgesehene und ein legitimes Ziel verfolgende Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, d. h. auch im Ergebnis rechtmäßig ist, um das verfolgte Ziel zu erreichen, u. a. nach den folgenden Kriterien: die Natur und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufnahmestaat, die seit Begehung der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seitdem, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person, die familiäre Situation des Ausländers und die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, denen der Ausländer wahrscheinlich in dem Zielstaat der Abschiebung begegnet. Die vorgenannten, unmittelbar den ledigen und kinderlosen Antragsteller betreffenden Kriterien sind bereits im Rahmen der vorherigen Prüfung des Schutzes seines Privatlebens gewürdigt worden. Hinzu treten zu seinen Gunsten verstärkend die Belange seiner Familienangehörigen. Dazu können bei dem umfassenden Verständnis des Begriffs "Familie" zwar grundsätzlich auch die Beziehungen des Antragstellers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Geschwistern und Eltern gehören. Allerdings genießen solche Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht ohne Weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn "keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen" (EGMR, Urteil vom17. April 2003 - 52853/99 -, NJW 2004, 2147 f. [BVerwG 13.05.2004 - BVerwG 3 C 45/03]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR1570/03 -, NVwZ 2004, 852 ff. [BVerfG 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03], jeweils m. w. N.). Solche "zusätzlichen Elemente", aufgrund derer der Antragsteller auf die Unterstützung seiner Angehörigen oder diese auf seine Unterstützung in besonderer Weise angewiesen wäre(n) und ihm ein besonderer Schutz zu teil würde, sind hier jedoch nicht vorgetragen worden und auch für die Kammer nicht zu erkennen.

Die Ausweisung ist auch nicht etwa deswegen unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner davon abgesehen hat, ihre Wirkungen zu befristen.

Zwar kann es im Hinblick auf das in Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Ausdruck kommende Verhältnismäßigkeitsgebot erforderlich sein, eine Ausweisung auch dann zu befristen, wenn der Ausländer einen Antrag auf Befristung der Ausweisungswirkungen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gar nicht gestellt hat (vgl. EGMR, Urteil vom 17. April 2003 - 52853/99 -, a. a. O.). Dies setzt aber voraus, dass sich eine unbefristete Ausweisung nach den konkreten Umständen des Einzelfalles als unverhältnismäßiger Eingriff in das geschützte Familien- oder Privatleben des Ausländers darstellen würde. Art. 8 Abs. 2 EMRK verlangt nicht, die Ausweisung stets zu befristen (EGMR, Urteil vom 25. März 2010 - 40601/05 -, a. a. O.). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Befristung der Ausweisungswirkungen nur eines von mehreren Kriterien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung. Sollte ein im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer die für sein Privatleben konstitutiven Beziehungen unwiederbringlich verlieren, müssen die für die Ausweisung sprechenden Gründe indes überragendes Gewicht haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 275 ff. mit Nachweisen auch zur Rechtsprechung des EGMR). So aber liegt es hier. Wie ausgeführt wiegen die Schwere der vom Antragsteller begangenen Straftaten und deren gewalttätiger und wiederholter Charakter sowie die bestehende Wiederholungsgefahr hinreichend schwer, um angesichts der zudem nur rudimentär erfolgten Integration des unverheirateten und kinderlosen Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse zu folgern, dass seine Ausweisung auch ohne eine Befristung ihrer Wirkunken verhältnismäßig ist.

Aber selbst wenn man die Ausweisungsgründe geringer oder die betroffenen Interessen des Antragsteller stärker gewichtete, wäre die Ausweisung verhältnismäßig, weil ihre Wirkungen durch einen Antrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG befristet und damit abgemildert werden können. Ein solcher Antrag bliebe für den Antragsteller nicht notwendigerweise ohne praktische Wirkung (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, a. a. O.), weil der Antragsteller bei einer Ausreise aus dem Bundesgebiet seine hiesigen Bindungen nicht unwiederbringlich verliert. Da die Eltern und Geschwister des Antragstellers in Deutschland leben, bietet ihm § 36 Abs.2 AufenthG einen Anknüpfungspunkt für die Neubegründung eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Sofern zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK eine Rückkehrmöglichkeit tatsächlich erforderlich sein sollte, wäre im Wege einer verfassungskonformen Auslegung das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte i. S. v. § 36 Abs. 2 AufenthG und - jedenfalls zunächst - eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) zu bejahen, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, in der Bundesrepublik - auch wirtschaftlich - (erneut) Fuß zu fassen. Den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen hinsichtlich der Möglichkeit einer Wiedereinreise ins Bundesgebiet könnte mithin hinreichend auf der Ebene der Auslegung der Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels Rechnung getragen werden.

Ist der Antragsteller vollziehbar ausgewiesen, kann ihm schon wegen § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Die in dem angefochtenen Bescheid schließlich noch enthaltene Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (§ 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG).