§ 66 NLWO - Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) 1Die für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständige Stelle sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. 2Sie vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden müssen, um das Wahlergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können. 2Für die Bildung und die Tätigkeit dieser Wahlvorstände gelten sinngemäß die allgemeinen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, dass
- 1.
die Mitglieder nach Möglichkeit am Sitz der für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stelle wohnen sollen,
- 2.
die für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständige Stelle Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände bekannt macht, für die Bereitstellung und Ausstattung der Wahlräume sorgt, die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher verpflichtet, die Wahlvorstände über ihre Aufgaben unterrichtet und sie einberuft.
(3) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabestellen) und verteilt sie auf die einzelnen Wahlvorstände. 2Sie oder er übergibt jedem Wahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 22 Abs. 8). 3Werden aufgrund einer Anordnung nach § 25 Abs. 4 Satz 4 NLWG mehrere Briefwahlvorstände gebildet, so verteilt die Gemeinde die Wahlbriefe auf die einzelnen Wahlvorstände; Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. 2Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. 3Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.