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§ 66 NLWO - Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie oder er vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter trifft durch nähere Vereinbarung mit der für ihren oder seinen Sitz für die Zustellung der Wahlbriefe zuständigen Stelle der Deutschen Post AG Vorkehrungen dafür, dass alle am Wahltag noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe zur Abholung bereitgehalten und von einer Beauftragten oder einem Beauftragten der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters gegen Vorlage eines von dieser oder diesem erteilten Ausweises am Wahltage bis 18.00 Uhr in Empfang genommen werden.

(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden müssen, um das Wahlergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können. Für die Bildung und die Tätigkeit dieser Wahlvorstände gelten sinngemäß die allgemeinen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, dass

  1. 1.
    die Mitglieder nach Möglichkeit am Sitz der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters wohnen sollen,
  2. 2.
    die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes bekannt macht, für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes sorgt, die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher verpflichtet, die Wahlvorstände über ihre Aufgaben unterrichtet und sie einberuft.

(4) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabestellen) und verteilt sie auf die einzelnen Wahlvorstände. Sie oder er übergibt jedem Wahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 22 Abs. 8).

(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr oder ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Sie oder er hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.